Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 645 (NJ DDR 1953, S. 645); Ein freiwilliger oder durch das Staatliche Vertragsgericht erzwungener Abschluß von Verträgen über Waren, die nicht Sortiments- oder qualitätsgerecht sind, führt notwendig zu Überplanbeständen mit allen schädlichen wirtschaftlichen Auswirkungen und hemmt die verbesserte Versorgung der Bevölkerung. Der Zwang zum Abschluß derartiger Verträge entspricht auch nicht den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. Schwieriger erscheint die Frage, ob der Zwang zum Abschluß eines Vertrages bei einer bisher nicht erreichten vollen Abdeckung des Warenbereitstellungsplans auszusprechen ist, wenn hinsichtlich des Sortiments und der Qualität keine Einwendungen erhoben werden, die Schwierigkeiten vielmehr allein und ausschließlich durch bereits vorhandene Überplanbestände hervorgerufen werden. Ein solcher Fall ist beispielsweise bei Kartoffeln vorgekommen. Der Konsumgenossenschaftsverband Groß-Berlin war im ersten Quartal d. Js. auf Grund seines Plans durch das Staatliche Vertragsgericht in Berlin verpflichtet worden, Kartoffellieferungsverträge mit dem VEAB Berlin abzuschließen, die weit über den Bedarf der Berliner Konsumgenossenschaften hinausgingen. Auf Grund dieser Verpflichtung wurde sodann Mitte März von den 8 Berliner Konsumgenossenschaften verlangt, daß sie für die zweite Hälfte des Monats März noch Kartoffelverträge über eine Menge abschließen, die etwa der Menge entsprach, die in den vergangenen 2V2 Monaten des Quartals an die Bevölkerung verkauft worden war. Es war offensichtlich, daß es völlig ausgeschlossen war, Kartoffeln in der verlangten Menge zu verkaufen, daß dies vielmehr zu hohen Überplanbeständen mit der Auswirkung der Bindung von Finanzmitteln, Inanspruchnahme von Lagerraum und dgl. führen mußte. Der Auffassung von Kohn ist grundsätzlich zuzustimmen, daß die Vertragsgerichte nicht befugt sind, in solchen Fällen eine Änderung des Planes vorzunehmen. Kohn schlägt vor, in derartigen Fällen eine kurzfristige Aussetzung der Entscheidung vorzunehmen, damit die Beteiligten unter Unterstützung des Staatlichen Vertragsgerichts in der Lage sind, inzwischen die verantwortlichen Planungsstellen zu einer operativen Korrektur zu veranlassen. In dem vorstehend angegebenen Fall hat dieses Verfahren Erfolg gehabt. Der Magistrat von Groß-Berlin hat während der Zeit der Vertagung der Entscheidung die notwendige Korrektur der Planung herbeigeführt. Das wird jedoch keineswegs immer „kurzfristig“ möglich sein, so daß sodann nach Auffassung von Kohn die Verpflichtung zu Vertragsabschlüssen ausgesprochen werden muß, von deren Unzweckmäßigkeit auch Kohn überzeugt ist. Meines Erachtens ist der Hinweis von Kohn, daß eine andere Regelung durch das Gesetz nicht zugelassen sei, also einen Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit bedeute, nicht richtig. Ich schlage vor, folgendermaßen zu verfahren: Das Staatliche Vertragsgericht bemüht sich, auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund der Stellungnahme des Kreis- oder Bezirksrates für Handel und Versorgung, sich ein Urteil zu bilden, ob wirklich eine Korrektur der Planziffern auf Grund vorhandener Überplanbestände oder auf Grund etwaiger Fehler, die im Einzelfall in der Planung vorgekommen sein mögen, notwendig ist. Falls eine solche Kor- rektur nicht erforderlich erscheint, die Schwierigkeiten vielmehr auf einer mangelhaften Tätigkeit der Einzelhandelsorgane beruhen, ist die Verpflichtung zum Vertragsabschluß und die Durchsetzung des Vertrages gerechtfertigt. Soweit aber das Vertragsgericht zu der Überzeugung gelangen muß, daß eine Korrektur der Planung notwendig erscheint, kann es diese zwar nicht selber vornehmen, hat aber die Entscheidung auszusetzen, bis eine positive oder negative Entscheidung derjenigen Stelle erfolgt, welche zur operativen Korrektur der Planzahlen für den vorliegenden Streitfall befugt ist. Es liegt hierin nicht, wie Kohn meint, die Gefahr, daß sodann durch den Nichtabschluß des Vertrages die Versorgung der Bevölkerung vernachlässigt wird. Grundlage der Aussetzung der Entscheidung ist ja gerade die Tatsache, daß ein objektiver Bedarf bei der Bevölkerung, welche durch das betreffende Einzelhandelsorgan versorgt werden soll, nicht vorhanden ist. Auch die Rechtsvorschriften hindern nicht, eine derartige Aussetzung auszusprechen. Es ist zwar im § 17 der Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht angeordnet, daß die Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts in einer gesetzlich festgelegten kurzen Frist zu erfolgen hat. Auch Kohn erkennt offenbar an, daß diese Fristbestimmung hier keine Anwendung finden kann, da er sonst auch eine „kurzfristige“ Aussetzung nicht vertreten könnte. Die angegebene Bestimmung hat offensichtlich die Bedeutung, dafür Sorge zu tragen, daß die vor das Vertragsgericht gelangenden Streitfragen schnell entschieden werden, damit alle Organe der Produktion, des Groß- und des Einzelhandels ohne großen Zeitverlust diese Entscheidung ihrer weiteren Tätigkeit zugrunde legen können. Hier handelt es sich aber nicht um eine Beschleunigung der Tätigkeit des Vertragsgerichts, sondern um die Abhängigkeit der Entscheidung des Vertragsgerichts von den Entscheidungen der Planungsbehörden. Falls die Planungsbehörde einen ablehnenden Bescheid erteilt, hat das Vertragsgericht durch seine Entscheidung den Abschluß des Vertrages auf Grund der Planziffern zu erzwingen. Für die vorstehend behandelten Fragen und darüber hinaus für die Anwendung und Entwicklung des Vertragssystems sind von höchster Bedeutung die Ausführungen, die der 1. Sekretär der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Walter Ulbricht, auf der 16. Tagung des Plenums des Zentralkomitees gemacht hat: „Verschiedene Vertragsgerichte haben den Sinn des neuen Kurses noch nicht verstanden. Sie zwingen Einzelhandelsorgane zur Abnahme von Waren, auch wenn der Liefertermin schon überschritten ist oder wenn die Waren dem Bedarf der Bevölkerung nicht mehr entsprechen. Durch diese Fehler der Vertragsgerichte wird die Schlamperei in verschiedenen Betrieben unterstützt.“ Eine sorgfältige Beachtung dieser Ausführungen wird allen Mitarbeitern, die in der Produktion, im Handel, in der Verwaltung oder bei den Vertragsgerichten an der Durchsetzung des Vertragssystems arbeiten, helfen, ihre Aufgaben besser zu erfüllen und damit dazu beizutragen, den neuen Kurs von Partei und Regierung zu verwirklichen. Berichte Tagung der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Leipzig mit den Zivilrichtern Die auf Initiative der Bezirksjustizverwaltungsstelle Leipzig am 19. und 20. September 1953 dort durchgeführte Tagung der Zivilrichter des Bezirks Leipzig beschäftigte sich mit einem Schwerpunkt der Rechtsprechung unserer Zivilgerichte, den Ehe- und Unterhaltsprozessen, ferner mit zwei Rechtsgebieten, in denen infolge des Erlasses neuer Verordnungen eine Anleitung der Praxis erforderlich erscheint: dem Konkursrecht und dem Recht des Volkseigentums. I Am Beginn der Tagung standen Ausführungen zu einem jeden Zivilrichter unmittelbar berührenden Thema, nämlich „Die Voraussetzungen der Überzeugungskraft des Zivilurteils“. Zweifellos ist es begrüßenswert, daß mit diesem von Dr. Heinz P ü s c h e 1 behandelten Thema auch einmal die Methodik der richterlichen Arbeit in den Vordergrund gerückt, daß den Richtern etwas Grundsätzliches über Inhalt und Gestaltung ihrer unmittelbaren täglichen Arbeit gesagt wurde. Wenn sich an das eingehende Referat von Püschel nicht die lebhafte Aussprache anschloß, die man nach der Thematik hätte erwarten sollen, so bedeutet das sicherlich nicht mangelndes Interesse der Zuhörer, wohl aber ist es ein 6J/.5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 645 (NJ DDR 1953, S. 645) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 645 (NJ DDR 1953, S. 645)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X