Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 643

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 643 (NJ DDR 1953, S. 643); Wenn Wyschinski uns weiter lehrt, daß grundlegende Voraussetzung für die Überzeugungskraft des Urteils nicht nur die Übereinstimmung der Entscheidung mit dem wahren Sachverhalt, sondern auch eine zutreffende Beurteilung der festgestellten Tatsachen in der Entscheidung ist, so- geht auch aus diesem Hinweis hervor, daß eine grundlegende Voraussetzung der Überzeugungskraft eben die umfassende, allseitige, auf der Grundlage der gegebenen Prozeßgesetze durchzuführende Feststellung des wahren Sachverhalts ist. Ohne eine solche Prozeßführung ist eine dem richtig verstandenen Interesse der Gesellschaft gerecht werdende zutreffende Würdigung des Prozeßstoffes nicht möglich. Es entspricht der erzieherischen Aufgabe des Gerichts, in vorbildlicher Weise den Prozeß so zu führen, daß das Vertrauen zu unserer demokratischen Justiz in vollem Umfang erworben wird. Das ist die Forderung Kalinins: „Der Richter muß nicht nur verstehen, sich in einem gegebenen Fall politisch richtig auszukennen, die Verhältnisse, in denen sich die Sache abspielte, richtig zu ergründen, sondern er muß dies alles so überzeugend, so demonstrativ tun, daß es nicht nur für ihn und die Volksbeisitzer, sondern für alle im Gericht Anwesenden ein leichtes ist, sich in der Sache zurechtzufinden “ 3) Wenn unsere Gerichte Entscheidungen treffen, ohne das Vorbringen der Parteien erschöpfend zu berücksichtigen und ohne Zweifelsfragen aufzuklären, wie es der § 139 ihnen zur Pflicht macht, wird das Vertrauen in unsere Rechtspflege schwer geschädigt4). Deshalb hat das Oberste Gericht in seinen Kassationsentscheidungen auf die Notwendigkeit einer strengen Handhabung des § 139 ZPO hingewiesen. Erst die Beachtung dieser Hinweise wird zu Entscheidungen führen, die der politischen und gesellschaftlichen Bedeutung der Rechtsprechung in Zivilsachen entsprechen. * *) 3) Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1953 Sp. 104. *) vgl. OG, Urteil 1 Zz 101/50 (NJ 1952 S. 31). Mängel in der Anwendung des Vertragssystems bei dem Zwang zum Abschluß von Verträgen Von Dr. HARALD HEUER, Justitiar des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften Die Rechtsnormen des Vertragssystems stellen einen verhältnismäßig neuen, in ständiger Entwicklung befindlichen Teil des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik dar. Diese Rechtsvorschriften haben wesentliche Bedeutung für die aktive Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik. Es ist daher erfreulich, wenn zu einigen der Rechtsprobleme des Vertragssystems, die wirklich für unsere Wirtschaft von ernster Bedeutung sind, der stellvertretende Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts, Dr. K o h n, in NJ 1953 S. 584 ff. („Überplanbestände und Warenbereitstellungspläne“) Stellung nimmt. Hier ist eine ernste Frage aufgeworfen. Es fragt sich jedoch, ob ie von Kohn vertretene Lösung der demokratischen Gesetzlichkeit entspricht. Kohn glaubt, aus Gründen positiver Rechtsbestimmungen den gesellschaftlichen Einzelhandel durch Entscheidungen der Staatlichen Vertragsgerichte verpflichten zu müssen, zur vollen Abdeckung des Warenbereitstellungsplans Verträge über die Abnahme von Waren auch dann abzuschließen, wenn die gleiche Ware schon in hohen Überplanbeständen des gesellschaftlichen Einzelhandels vorhanden ist. Er hat jedoch im Gegensatz zu anderen Mitgliedern des Staatlichen Vertragsgerichts Bedenken, die Durchsetzung der Verträge zu erzwingen, wenn es dem gesellschaftlichen Einzelhandel trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist, die gebundenen Waren seinerseits an die Bevölkerung zu verkaufen. In der Besprechung des Aufsatzes von Kohn geht Nathan von der Auffassung von Kohn aus und fordert dann durchaus konsequent, daß die Vertragsgerichte auch die Durchsetzung dieser Verträge erzwingen müßten. Es ist nicht zu bestreiten, daß der Gedanke naheliegt, daß das Vertragsgericht die Durchsetzung eines Vertrages, dessen Abschluß es selbst erzwungen hat, auch sichern muß, um so mehr, als auf Grund des erzwungenen Vertragsabschlusses nunmehr Großhandel und Produktion sich auf die Abnahme der vertragsgebundenen Ware einrichten müssen. Die Bedeutung der Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichts für die wirtschaftliche Tätigkeit des gesellschaftlichen Einzelhandels ist Kohn und Nathan natürlich bekannt und wird, insbesondere von dem letzteren, auch deutlich hervorgehoben. Nathan irrt aber, wenn er annimmt, das Zustandekommen von Überplanbeständen beruhe in erster Linie auf Planungsfehlern. Es kann kein Zweifel bestehen, daß eine wesentliche Ursache für die Entwicklung von Überplanbeständen bei dem gesellschaftlichen Einzelhandel in dessen eigener Tätigkeit zu suchen ist. Insbesondere liegt eine ungenügende Einwirkung der Einzelhandelsorgane auf den Großhandel und die Produktion dem Entstehen und dem Anwachsen der Überplanbestände zugrunde. Es bedarf daher einer sorgfältigen Arbeit aller Beteiligten in der staatlichen Verwaltung, in der Produktion wie im Groß-und Einzelhandel, um durch ständig verbesserte Arbeit die Fehlerquellen zu überwinden. Auch ist es notwendig, daß die Arbeiter und Angestellten in allen Produktionsund Handelszweigen mit Interesse und Wachsamkeit die Arbeit der wirtschaftlichen Organisationen verfolgen, in denen sie tätig sind, um mitzuhelfen, die Mängel in ihrer eigenen Arbeitsstelle zu überwinden. Schädlich für die gesellschaftliche Entwicklung und die Förderung der besseren Versorgung der Bevölkerung ist aber u. a. auch eine Entscheidungspraxis der Staatlichen Vertragsgerichte, die ihrerseits etwa zu einem weiteren Anwachsen von Überplanbeständen mit allen bekannten verhängnisvollen Auswirkungen führt. Es ist daher zu prüfen, ob die Ansicht von Kohn der Notwendigkeit der Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik und der strengen Beachtung der demokratischen Gesetzlichkeit entspricht. Kohn hat seine Ausführungen nach der Überschrift ausschließlich abgestellt auf das Verhältnis von Überplanbeständen und Warenbereitstellungsplänen. In seinen eigenen Ausführungen geht er jedoch mit Recht darüber hinaus, indem er auch zu der Weigerung der Betriebe des staatlichen und genossenschaftlichen Handels, also des gesellschaftlichen Einzelhandels allerdings ablehnend Stellung nimmt, Verträge über die Lieferung solcher Waren abzuschließen, die den Wünschen der Bevölkerung nicht entsprechen, also nicht bedarfs-, saison- und sortimentsgerecht sind. Diese Erweiterung der Fragestellung ist sachlich gerechtfertigt und notwendig, da im normalen Wirtschaftsablauf bei der Tätigkeit des Einzelhandels die Frage der Überplanbestände nicht losgelöst von den Fragen der Warensortimente und der Warenqualität behandelt werden kann. Es ist daher zweckmäßig, diese Fragen einheitlich zu prüfen und zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen das Staatliche Vertragsgericht berechtigt und verpflichtet ist, Einheiten des gesellschaftlichen Einzelhandels zum Abschluß von Warenlieferungsverträgen mit den Deutschen Handelszentralen oder anderen Vertragspartnern des Großhandels oder der Produktion zu zwingen. Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik hat am 20. August 1953 (GBl. S. 995) einen Beschluß zur Verbesserung der Kontrolle der Durchführung der Gesetze gefaßt, der für alle Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung von höchster Bedeutung ist und der gleich in den ersten konkreten Vorschriften auf die Aufgabe hinweist, „die demokratische Gesetzlichkeit durch unversöhnlichen Kampf für strikte und inhaltlich richtige Verwirklichung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten “ Dieser Hinweis ist eine ernste Verpflichtung insbesondere auch für alle Juristen, die in der Verwaltung unseres Staates oder in unserer Wirtschaft arbeiten. 643;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 643 (NJ DDR 1953, S. 643) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 643 (NJ DDR 1953, S. 643)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der den.

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