Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 641

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 641 (NJ DDR 1953, S. 641); Grundlagen der sozialistischen Gesetzlichkeit präzisieren. Ferner kritisierte er die Tatsache, daß die Vorsitzenden sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht immer die Entscheidungsgründe so darstellen, daß sie zu überzeugen vermögen, und daß sie deshalb den Erziehungszweck nicht erreichen. Im zweiten Referat wurden die Aufgaben der Richter aus dem Volke behandelt. In einem besonderen Referat sprach der Staatsanwalt des Bezirkes über die Reorganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft und forderte die Richter aus dem Volke auf, den Gerichten und den Staatsanwälten in ihrer verantwortungsvollen Arbeit zu helfen. Dieser Appell wird das geht aus der bisher geleisteten Arbeit der Richter aus dem Volke hervor diese zu neuen großen Leistungen anspornen. Wenn wir bei der Arbeit mit unseren Schöffen sowohl in den Gerichten als auch auf den Schulungsveranstaltungen aus diesen Erfahrungen lernen, so werden sie schneller und sicherer dazu qualifiziert werden, „zur Sicherung der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung beizutragen“, wozu sie das Gesetz über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Oktober 1952 verpflichtet. Zur Bedeutung des § 139 ZPO Von Dr. HANS ROTHSCHILD, Oberrichter, und KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Die der Rechtsprechung der Gerichte in § 2 GVG gestellte und nach § 3 sowohl durch das Strafverfahren als auch das Zivilverfahren zu erfüllende Aufgabe, die in dem Schutz nicht nur unserer Ordnung, Wirtschaft und Organisationen, sondern auch in dem Schutz der Bürger besteht, gebietet, der Tätigkeit der Gerichte in Zivilsachen volle Aufmerksamkeit zu widmen. Von einem Gerichtsurteil in Zivilsachen gilt ebenso wie von einem Urteil in Strafsachen, daß es auf die Lebenslage der Bürger einwirkt und einen Widerhall in der Gesellschaft findet. Deshalb steht in jedem Zivilverfahren vor dem Gericht die Aufgabe, im Sinne des Gesetzes auf die am Prozeß beteiligten Personen und auf die Öffentlichkeit erzieherisch zu wirken. In erster Linie kommt hier die gerichtliche Entscheidung selbst, das Urteil oder der Beschluß, in Betracht. Wir müssen jedoch die Tätigkeit des Gerichts, gerade auch im Zivilverfahren, als Ganzes sehen und die Forderung auf erzieherische Einwirkung nicht nur an die richterliche Entscheidung, sondern auch an die richterliche Prozeßführung, an die gesamte prozeßleitende Tätigkeit des Richters stellen. Es kann hier auf die in der Rechtsprechung der sowjetischen Gerichte und in der sowjetischen Rechtswissenschaft ständig beachteten, von Artzt in NJ 1952 S. 606 wiedergegebenen Ausführungen Kalinins verwiesen werden, in welchen gerade auch die Prozeßführung des Gerichts als entscheidend wichtiger Faktor für die Erfüllung der dem Gericht gestellten Aufgaben gekennzeichnet wird. Die Bestimmungen unserer Zivilprozeßordnung über die richterliche Prozeßleitung haben den unserer Entwicklung entsprechenden, insbesondere im Gerichtsverfassungsgesetz ausgedrückten neuen Inhalt erhalten, und es kommt darauf an, diesen Inhalt zur Geltung zu bringen, die prozessualen Bestimmungen der lebendigen neuen Praxis dienstbar zu machen. Unsere ZPO enthält eine Reihe von Bestimmungen, die wie § 272 b die schnelle Verhandlung und Beendigung des Rechtsstreits zum Ziele haben. Sie anzuwenden, gehört zu den bedeutungsvollen Aufgaben des Zivilgerichts. Die Prozeßleitung muß aber auch eine erschöpfende Verhandlung des Rechtsstreits gewährleisten. Wenn' wir von Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens sprechen, müssen wir uns immer dessen bewußt sein, daß es nichts mit Beschleunigung zu tun hat, wenn über einen Rechtsstreit entschieden wird, ohne daß der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, so daß die Erledigung des Rechtsstreits durch die einen weiteren Zeitabschnitt in Anspruch nehmende Berufungsinstanz erst recht verzögert wird oder das Urteil letztlich der Kassation unterzogen werden muß abgesehen von den Nachteilen, die durch eine falsche oder unvollständige Entscheidung bewirkt werden. Die wichtigste Bestimmung unserer Zivilprozeßordnung, die eine erschöpfende und der Forderung der materiellen Wahrheit dienende Prozeßführung gewährleistet, ist in § 139 ZPO verkörpert. Diese von unseren Gerichten noch keineswegs auch im Sinne der erzieherischen Bedeutung des Zivilverfahrens genügend beachtete und gehandhabte Bestimmung gibt dem Vorsitzenden, der den Prozeßstoff genau kennt, die Möglich- keit zur weiteren sachgemäßen Stoffsammlung und zu einer wirklichen, der sachlichen Entscheidung dienenden Prozeßleitung. Dem steht daher auch die unseren Zivilprozeß beherrschende, scheinbar die Initiative des Gerichts begrenzende und beschränkende Parteimaxime nicht entgegen. Bei § 139 ZPO haben wir es nicht nur mit einem Fragerecht des Gerichts, sondern einer Fragepflicht, darüber hinaus mit einer Pflicht zur allgemeinen Mitwirkung des Gerichts an der erschöpfenden Erörterung der Rechtssache zu tun. Sie betrifft die Sammlung des tatsächlichen wie des rechtlichen Materials sowie auch des Beweismaterials. Hierbei geht es um eine Konzentration nicht so sehr zwecks unmittelbarer Beschleunigung des Prozeßverlaufs als vielmehr um Konzentration im sachlichen Sinne, nämlich um die Gliederung der Parteibehauptungen und der von ihnen angebotenen Beweise nach deren tatsächlichem und rechtlichem Gehalt. Das bedeutet, daß eine enge Begriffsauslegung der Verhandlungsmaxime abzulehnen ist, da sonst das Gericht seiner Aufgabe, eine erzieherische Funktion auszuüben, nicht nachkommen kann. Die Erfüllung dieser Aufgabe in jedem Zivilverfahren, auch dann, wenn es sich um streitige Verhältnisse kapitalistischer Prozeßparteien handelt, besonders aber in Familiensachen, trägt zur Verwirklichung der demokratischen Gesetzlichkeit bei. Das Wesen der im § 139 ausgedrückten Verpflichtung des Gerichts erschöpft sich aber keineswegs in der richterlichen Fragepflicht und Pflicht zur Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Seiten der Streitsache. Man muß vielmehr von einer Aufklärungspflicht sprechen, deren Umfang nicht von vornherein durch starre und einschränkende, den Aufgaben unserer Gerichte zuwiderlaufende Theorien der bürgerlichen Prozeßlehre über die Verhandlungsmaxime begrenzt werden darf. Es ist im Rahmen der gegenwärtigen Betrachtung nicht möglich, alle wirklich vorhandenen und zu beachtenden Begrenzungen dieser Maxime zu erörtern. Auch die bei der Betrachtung der Aufklärungspflicht auftauchende Frage, inwieweit das Gericht befugt und verpflichtet ist, die Parteien auf neue Klagegründe bzw. Einreden aufmerksam zu machen und diese damit in seine Entscheidung einzuführen, ist von Bedeutung. Es kann hier auf das Urteil 2 Zz 2/52 (NJ 1952 S. 52) hingewiesen werden, mit dem das Oberste Gericht als Kassationsgericht in einer Klagesache auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nicht selbst entschieden, sondern Zurückverweisung zu dem Zweck ausgesprochen hat, daß der Kläger durch Hinweis im Sinne des § 139 ZPO in die Lage versetzt werde, seine Klage auch auf andere Rechtsgründe, hier die Nichtigkeit, zu stützen. Jedenfalls geht die gesamte Rechtsprechung des Obersten Gerichts entgegen früherer Ansicht dahin, eine gesetzliche Pflicht des Gerichts zu bejahen, die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte, die sie nicht zur Sprache gebracht haben, die aber für den Rechtsstreit bedeutungsvoll sind, hinzuweisen. So ist dem Urteil des Obersten Gerichts la Zz 20/52 (NJ 1952 S. 490) zu entnehmen, daß eine Erfüllung der Fragepflicht gerade dann unerläßlich ist, wenn sich aus den Ausführungen der Parteien Anhaltspunkte dafür 6it;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 641 (NJ DDR 1953, S. 641) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 641 (NJ DDR 1953, S. 641)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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