Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 64 (NJ DDR 1953, S. 64); Jeder trägt die Verantwortung für seine Arbeit! Aus dem Plädoyer des Vertreters des Generalstaatsanwalts, Staatsanwalt Geyer, in der Hauptverhandlung gegen leitende Funktionäre der Landesleitung Thüringen der HO-Lebensmittel vor dem Obersten Gericht*) Der Prozeß, der heute in der Rechtsmittelinstanz vor dem Obersten Gericht verhandelt wird, hat für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und die Festigung unseres Staatsapparates, besonders in den Organen der volkseigenen Wirtschaft, große Bedeutung, denn Gegenstand dieses Verfahrens sind verbrecherische Handlungen, die ihren Ausgangspunkt in Verantwortungslosigkeit, Desorganisation, Unterdrückung der Kontrolle, Mißachtung der Kritik und Hemmung der Initiative von unten und nicht zuletzt in Gleichgültigkeit gegenüber den von unserer Regierung erlassenen Gesetzen und Verordnungen haben. Die Angeklagten haben in leitenden Stellungen auf dem Gebiete der Warenverteilung, nämlich in der Landesleitung der HO in Thüringen, grundlegende Prinzipien unserer Wirtschaftsordnung verletzt, ohne deren Beachtung eine Entwicklung unserer gesamten Wirtschaft und damit die Befriedigung der ständig steigenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung überhaupt nicht denkbar ist. Dieser Prozeß ist daher nicht nur bedeutsam für das Land oder den Bezirk, in dem die verbrecherischen Handlungen begangen worden sind, sondern für unsere ganze Deutsche Demokratische Republik, im besonderen aber für die Weiterentwicklung unseres gesamten staatlichen und genossenschaftlichen Handels. Deshalb hat dieser Prozeß gegen die leitenden Angestellten der HO-Landesleitung in Thüringen in besonderem Maße die Aufgabe, erzieherisch auf alle Angestellten der volkseigenen Wirtschaft zu wirken und damit die Vorschrift des § 2 StPO zu verwirklichen, die besagt: „Das Strafverfahren soll zur Achtung vor dem sozialistischen Gesetz, zur Achtung vor dem sozialistischen Eigentum, zur Arbeitsdisziplin und zur demokratischen Wachsamkeit erziehen.“ Aus diesem Verfahren müssen alle diejenigen Angestellten die Lehren ziehen, die ihre Arbeit nicht mit der notwendigen Verantwortung verrichten. Dabei soll ihnen insbesondere bewußt werden, in welchem Maße sie dem Staate und damit der werktätigen Bevölkerung gegenüber verantwortlich für ihr gesamtes Tun und Unterlassen sind. Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten richtig würdigen zu können, muß erkannt werden, welche große Bedeutung dem staatlichen Handel beim Aufbau des Sozialismus zukommt und welche wichtigen Funktionen er bei der Durchführung des Fünfjahrplanes zu erfüllen hat. Im November 1948 begann mit der Gründung der Handelsorganisationen ein neuer Abschnitt in der Entwicklung des Einzelhandels und somit ein neuer Abschnitt in der Versorgung unserer Bevölkerung. Die Handelsorganisationen sind seinerzeit geschaffen worden, um insbesondere den Schiebern und Spekulanten die Grundlage für ihre Schwarzgeschäfte zu entziehen, sie dienten ferner dazu, die Warenverteilung besser zu lenken, als es der kapitalistische Handel vermochte. Durch die stetigen Preissenkungen und durch die Erweiterung des Verkaufsnetzes sind unsere Handelsorganisationen zu einem festen Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und zum Kaufhaus der Werktätigen geworden. Welche große Bedeutung den Handelsorganisationen zukommt, ist aus dem Gesetz über den Fünfjahrplan zu ersehen, das eine Steigerung der Industrieproduktion auf 192°/o, der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf 157% und eine Erhöhung des Außenhandels auf 290°/o im Verhältnis zum Stand von 1950 vorsieht. Das hat zur Folge, daß stetig mehr Verbrauchsgüter auf den Markt kommen, die zum überwiegenden Teil über die Handelsorganisationen zur Bevölkerung gelangen. Die Organe des staatlichen und genossenschaftlichen Handels haben demnach einen entscheidenden Anteil an der *) vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts auf S. 79 und den Artikel „Volkseigentum ist unantastbar“ auf S. 61 dieses Heftes. Die Redaktion Hebung des Lebensstandards und an der besseren Versorgung der Bevölkerung. Von der Arbeit der Handelsorganisationen, dem Kern des Einzelhandels, hängt es also weitgehend ab, in welchem Maße und in welcher Güte die gesteigerte Verbrauchsgüterproduktion der Bevölkerung unmittelbar zugute kommt. Nicht zuletzt liefern die Handelsorganisationen, als wichtigstes Glied unseres Einzelhandels, bei guter Arbeit den Beweis für die Erfolge unseres friedlichen Aufbaus und zeigen allen Menschen in Deutschland und in der Welt die Richtigkeit des von der Deutschen Demokratischen Republik be-schrittenen Weges. Diese Funktionen des staatlichen Einzelhandels werden aber in ihr Gegenteil verkehrt und unserer gesamten wirtschaftlichen und politischen Aufbauarbeit wird schwerster Schaden zugefügt, wenn die leitenden Funktionäre ihre Pflichten so gröblich verletzen, wie es die Angeklagten getan haben. Wer den staatlichen Handel desorganisiert und solche Verluste an lebenswichtigen Erzeugnissen herbeiführt, der leistet der feindlichen Propaganda Vorschub und ist ein Feind unseres Aufbaus. Die Angeklagten stehen vor Gericht, weil sie Verbrechen begangen haben, durch die ein Schaden von weit über 4'/2 Millionen DM entstanden ist. Die Angeklagten haben sabotiert, und zwar in der Weise sabotiert, daß sie desorganisierten, die Grundprinzipien Unserer Wirtschaftsordnung nicht beachteten, das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung nicht anwendeten, kein entsprechendes Sparsamkeitsregime einführten, eine richtige Personalbesetzung nicht Vornahmen, weder Betriebspläne noch Struktur- und Geschäftsverteilungspläne aufstellten, die Kontrollen nicht richtig einsetzten und dadurch dem Volkseigentum Millionenschäden zufügten. Vor allem aber haben sie das Vertrauen der Bevölkerung zur HO aufs schwerste geschädigt. Die Angeklagten sind nach einer umfangreichen Beweisaufnahme wegen Sabotage nach Befehl Nr. 160 der SMAD verurteilt worden. Das Bezirksgericht hat jedoch, obwohl in der Hauptverhandlung das Verbrechen der Sabotage richtig festgestellt worden ist, nur auf die Hälfte der vom Staatsanwalt beantragten Strafen erkannt und hat den Angeklagten Strelzig zu 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus, den Angeklagten Singelmann zu 2 Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Rübbert zu 3 Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Kohnert zu 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Bezirkes Erfurt Protest eingelegt, weif die Strafzumessung gröblich unrichtig ist. Wir haben uns daher in dieser Verhandlung nur mit der Strafzumessung zu befassen. Das Bezirksgericht hat nicht verkannt, daß der schwere Schaden, den die Angeklagten zu verantworten haben, und ihre leitende Stellung strenge Bestrafung erfordern, es bringt dies aber im Strafausspruch nicht zum Ausdruck. Die geringen Strafen begründet das Bezirksgericht damit, daß die Angeklagten nicht die Hauptschuldigen seien. Sie hätten keine Anleitung, keine Unterstützung und keine Hilfe von zentralen Stellen erhalten. Indirekt wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten für ihren Geschäftsbereich nur einen Teil der Verantwortung, und zwar in diesem Falle eine halbe Verantwortung, zu tragen hätten, und das Gericht folgert daraus, daß die Angeklagten nicht in vollem Umfange für ihre verbrecherischen Handlungen verantwortlich gemacht werden könnten. Diese Auffassung des Gerichts ist völlig falsch. Die Frage ist vielmehr so zu stellen: Wer trug für den ordentlichen Geschäftsablauf der HO-Landesleitung Thüringen die Verantwortung? Diese Frage ist leicht zu beantworten: Nicht die zentralen Stellen in Berlin, sondern der Hauptgeschäftsleiter und die Geschäftsleiter der HO-Landesleitung Thüringen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 64 (NJ DDR 1953, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 64 (NJ DDR 1953, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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