Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 639 (NJ DDR 1953, S. 639); Beschlusses, der ja vom Rechtsmittelsenat einstimmig gefaßt werden muß, dieselbe gründliche Arbeit wie eine Hauptverhandlung erfordert. Die Praxis des Obersten Gerichts, daß für einen derartigen Beschluß der Vortrag durch den Berichterstatter in der Sitzung nicht genügt, die Akten vielmehr von jedem Richter des Senats durchgearbeitet werden müssen, sollten sich alle Bezirksgerichte zu eigen machen. Dann werden die Bezirksgerichte auch nicht in Gefahr kommen, aus Zeitersparnis die Beschlußverwerfung der Hauptverhandlung vorzuziehen. Wann eine Beschlußverwerfung angebracht ist, kann nur die sorgfältige Prüfung des Einzelfalles ergeben. Dabei sollte auch der Gesichtspunkt berücksichtigt werden, daß in bestimmten Fällen aus politischen Überlegungen eine Hauptverhandlung trotz klarer Sach- und Rechtslage einer Verwerfung der Berufung durch Beschluß vorzuziehen ist. Es ist auch nicht zweckmäßig, in der Begründung des Beschlusses, durch den eine Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen wird, eingehend Mängel des Verfahrens erster Instanz zu behandeln. Soweit nicht diese Mängel überhaupt eine Hauptverhandlung erforderlich machen, sollten sie Gegenstand einer besonderen Gerichtskritik sein. Die Bestimmung des § 287 Abs. 2, daß der Angeklagte, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung zweiter Instanz hat, ist ebenfalls aus dem neuen Inhalt des Rechtsmittels zu erklären. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist, wie sich aus der Formulierung des § 200 Abs. 2 ergibt, ein Teil der Beweisaufnahme. In der Verhandlung zweiter Instanz werden aber nur die schriftlichen Unterlagen, gegebenenfalls auch neue Urkunden überprüft, zu deren Erörterung der Angeklagte auch im Falle seiner Anwesenheit nichts bei- tragen kann. Erfolgt aber ausnahmsweise in der zweiten Instanz eine weitere Beweisaufnahme, so ist die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich (§ 289 Abs. 4 Satz 2). Die Rechte des Angeklagten werden also durch diese Vorschriften über die Rechtsmittel in keiner Weise beeinträchtigt. VII Nach einjähriger Arbeit mit der neuen Strafprozeßordnung können wir feststellen, daß sie alle Voraussetzungen schafft, um gerechte, der objektiven Wahrheit entsprechende Ergebnisse der Strafverfahren herbeizuführen. Ihre richtige Anwendung durch qualifizierte Mitarbeiter der Untersuchungsorgane, Staatsanwälte und Richter gewährleistet auf diesem Gebiet die Rechtssicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik. Rechtssicherheit aber heißt, daß niemand verurteilt wird, der nicht gegen unsere Gesetze verstoßen hat, daß aber auch alle Verbrecher die ihrer Tat angemessene Strafe erhalten. Eine solche Handhabung unserer Strafverfahren fördert das Staatsbewußtsein und die patriotische Initiative unserer Bevölkerung. Sie macht auch den Strafprozeß zu einem Hebel zur Weiterentwicklung unserer Produktionsverhältnisse, zum ökonomischen Aufstieg unserer Republik. In der Anwendung unserer neuen Justizgesetze hat die Arbeit unserer Staatsanwälte und Richter eine höhere Stufe erreicht. Es kommt jetzt darauf an, die Praxis unserer Rechtsprechung, die im einzelnen noch manche Mängel und Schwächen aufweist, auf die Höhe der politischen Aufgaben unserer Republik zu heben. Wenn sie auf ihrem Gebiet eine für ganz Deutschland vorbildliche demokratische Ordnung entwickelt, leistet unsere Justiz ihren Beitrag im Kampf für ein einheitliches, unabhängiges, demokratisches und friedliebendes Deutschland. Die Arbeit der „Richter aus dem Volke“ in der Tschechoslowakischen Volksrepublik Von JOSEF STREIT, Berlin Die Kenntnis der in der Tschechoslowakischen Volksrepublik entwickelten Formen und Methoden der Schöffenarbeit und Schöffenschulung ist gerade in der augenblicklichen Etappe der Entwicklung unserer demokratischen Justiz von großem Interesse für uns. Die Richter in der Deutschen Demokratischen Republik und auch die Schöffen sollten sich Gedanken darüber machen, ob die Bildung von Vertrauensausschüssen der Schöffen auch bei uns empfehlenswert wäre. Welche Aufgaben sollten diese Ausschüsse übernehmen und wie sollten sie arbeiten? Wir stellen diese Frage zur Diskussion und bitten um Einsendungen. Die Redaktion . Im § 27 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik vom 2. Oktober 1953 heißt es: „Der Schöffe hat die besondere Aufgabe, die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den demokratischen Gerichten zu festigen. Entsprechend dieser Aufgabe hat sich ein Schöffe beruflich und außerberuflich vorbildlich zu verhalten und zur Sicherung der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung beizutragen.“ Diese Aufgaben stellen an die Schöffen große Anforderungen, und es wird entscheidend von der Qualität der Schulung abhängen, wie sie das Richteramt in Straf- und Zivilsachen ausüben werden. Das Ziel dieses Beitrages ist es, uns mit den Erfahrungen der Tschechoslowakischen Volksrepublik bekanntzumachen, wo am 1. Juli 1953 Tausende neuer Schöffen „Richter aus dem Volke“ genannt in die Gerichte eingezogen sind und jetzt geschult werden. Welche Schulungsmöglichkeiten haben die „Richter aus dem Volke“? a) Lektionen, Seminare, Aktivtagungen; b) ständige Anleitung durch die Berufsrichter; c) Zeitschrift „Richter aus dem Volke“. Die Schulung liegt bei den Gerichten, bei denen die Richter aus dem Volke tätig werden, und erfolgt unter einheitlicher Themenstellung. Bei jedem Gericht bilden die dort tätigen Richter aus dem Volke einen Vertrauensausschuß, der ihre gesamte Arbeit und Schulung entscheidend beeinflußt. So beschäftigte sich der Vertrauensausschuß beim Strafgericht Praha II mit den Unzulänglichkeiten in der Arbeit und Schulung und stellte fest, daß es für eine konkrete Durchführung der Aufgaben förderlich sei, in den Vertrauensausschüssen verschiedene Arbeitsgruppen zu schaffen: 1. Arbeitsgruppe für Schulung. Ihre Tätigkeit wird auf die politische und fachliche Entwicklung der Richter aus dem Volke sowie auf Vorbereitung, Form und Inhalt der Referate der Instrukteure gerichtet sein. 2. Arbeitsgruppe für Bewertung der Prozeßführung. Ihr Augenmerk ist auf die rechtzeitige Anwesenheit zur Hauptverhandlung, Anwesenheit bei der Vorbesprechung. Aktivität bei der Verhandlung der Richter aus dem Volke, Senatsvorsitzenden und Staatsanwälte gerichtet. 3. Arbeitsgruppe für die Tätigkeit der Korrespondenten. Sie richtet ihr Augenmerk auf: a) die Organisation der Beratungen der Korrespondenten der Richter aus dem Volke, b) die Ausarbeitung von Instruktionen für Korrespondenten, c) die Organisation und Durchsicht der Beiträge für die Zeitschrift. 4. Arbeitsgruppe für Aufklärung über die Bedeutung des Volksgerichts. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist die regelmäßige Durchführung von Vorträgen und Vorbereitung neuer Propagandisten für diese Tätigkeit. Die Arbeitsgruppen umfassen jeweils drei bis fünf Mitglieder. Von dieser Neuregelung versprechen sich die Freunde aus Prag eine entscheidende Verbesserung der Arbeit. Was hat nun z. B. ein Vertrauensmann der „Arbeitsgruppe für Schulung“ zu tun? Darüber gibt es einen genauen Plan, der folgendermaßen aussieht: 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 639 (NJ DDR 1953, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 639 (NJ DDR 1953, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die über den vorhandenen Personal- und Arbeitsakten, im folgenden als Akten bezeichnet, zu kennen. Die Kenntnis der Aktenlage durch den Untersuchungsführer ist Grundlage für seine erste Einschätzung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X