Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 637 (NJ DDR 1953, S. 637); 3. Die Methodik des Strafurteils wird entscheidend durch die Vorschrift des § 225 Abs. 1 über die sofortige Urteilsabsetzung bestimmt. Es handelt sich dabei nicht etwa nur um eine technische Maßnahme, sondern um eine revolutionäre Neuerung in den Arbeitsmethoden der Gerichte18). Trotz vereinzelter kritischer Stimmen wurde diese neue Form der Urteilsabsetzung von der Mehrzahl der Richter mit Freude aufgenommen. Sie erkannten, daß diese Arbeitsmethode zu Urteilen führt, die auf einem höheren Niveau stehen als bisher. Hierfür besteht eine Reihe von Gründen. Die Urteilsabsetzung in der Beratung erfolgt unter dem unmittelbaren Eindruck der Hauptverhandlung. Damit bietet sie eine größere Gewähr für die richtige Wiedergabe der in der Verhandlung festgestellten Tatsachen und dient der Findung der objektiven Wahrheit. Durch die Mitwirkung der Schöffen nicht nur an der Beratung, sondern auch an der Formulierung des Urteils wird erreicht, daß die Urteilsgründe in einer allen Beteiligten verständlichen Sprache abgefaßt werden. Das Urteil wird in einer konzentrierten Form niedergelegt, da die neue Methode dazu zwingt, von allen weitschweifigen Erzählungen abzusehen, die für die Begründung des Urteilsspruchs nicht erforderlich sind. Deshalb übt diese Form der Urteilsabsetzung auch eine erzieherische Wirkung auf die Richter aus. Die Praxis hat weiter gezeigt, daß die Verlesung der sorgfältig formulierten Urteilsgründe auf die Angeklagten und Zuhörer einen nachhaltigeren Eindruck macht als die frühere mündliche Begründung durch den Vorsitzenden. Damit wird ein Einwand widerlegt, dem wir bei den ersten Instruktionen über die neue Strafprozeßordnung begegneten. Einige Richter glaubten nämlich, nicht auf mündliche Ergänzungen der Urteilsgründe verzichten zu können, denen sie eine besondere erzieherische Wirkung beimaßen. Inzwischen haben unsere Richter gelernt, in der schriftlichen Formulierung der Urteilsgründe die große erzieherische Funktion des Strafurteils wirksam werden zu lassen. Schließlich stellt die sofortige Urteilsabsetzung auch eine wesentliche Arbeitserleichterung für den Richter dar, der nicht mehr mit „Resten“ von un-abgesetzten Strafurteilen belastet ist. Selbstverständlich erfordert diese Form der Urteilsabsetzung eine sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung unter genauer Prüfung der Rechtsfragen, wie die Richter des Bezirksgerichts Leipzig bereits nach den ersten vorliegenden Erfahrungen feststellten19). So hat die einjährige Praxis mit § 225 Abs. 1 alle Mitarbeiter der Justiz davon überzeugt, daß unsere Richter dieser Aufgabe gewachsen waren. Die sofortige Urteilsabsetzung ist zu einem nicht mehr zu entbehrenden Bestandteil unseres Strafverfahrens geworden. IV Der Grundsatz der beschleunigten Durchführung des Strafprozesses kommt neben § 225 Abs. 1 auch in einer Reihe anderer Bestimmungen der Strafprozeßordnung zum Ausdruck. Auf die Tatsache, daß dieser Grundsatz ein Ausdruck der Gesetzlichkeit im Strafverfahren ist, hat Dr. Hilde Beniamin sofort nach Erlaß der Justizgesetze hingewiesen20). Trotzdem erscheint es notwendig, erneut diesen Zusammenhang zu betonen, weil immer noch mißverständliche Auffassungen über manche der Konzentration des Strafverfahrens dienende Bestimmungen auftreten. So setzt ein fristgemäßer Ablauf des zweitinstanzlichen Verfahrens voraus, daß das Protokoll der Hauptverhandlung schnell fertiggestellt wird und daß über seine Richtigkeit, die wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 230 Abs. 1) von besonderer Bedeutung ist, rasch Klarheit geschaffen wird. Die objektive Klärung von Zweifelsfragen über den Inhalt des Protokolls ist auch nur innerhalb einer kurzen Frist möglich, in der allen Beteiligten noch die Vorgänge der Hauptverhandlung gegenwärtig sind. Deshalb ist das Protokoll spätestens 24 Stunden nach der Verkündung abzuschließen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben (§ 228), und die Frist für Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls ist auf drei Tage festgelegt (§ 230 Abs. 3). Diese Fristen sind durchaus real; sie setzen allerdings bei allen am Prozeß Beteiligten das notwendige Verantwortungsgefühl voraus. !8) vgl. Kleine, a. a. O. S. 49. 19) vgl. Grass in NJ 1952 S. 575. 2°) NJ 1952 S. 468. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß bei guten Arbeitsmethoden die fristgemäße Herstellung eines inhaltlich richtigen und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Protokolls durchaus möglich ist. Wenn trotzdem häufig noch Fehler in den Protokollen festzustellen sind, so liegt die Ursache hierfür in der mangelnden Anleitung des Protokollanten durch den vorsitzführenden Richter. Es kommt darauf an, daß alle Strafrichter aus den als typisch erkannten Fehlern in den Protokollen die notwendigen Schlußfolgerungen ziehen21). Die dreitätige Frist zur Berichtigung des Protokolls legt auch dem Verteidiger im Hinblick auf die Beweiskraft des Protokolls eine große Verantwortung auf. Hierzu führt das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 28. November 1952 22) aus: „Die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit bedeutet für den Verteidiger, der die ihm obliegenden Pflichten ernst nimmt und entsprechend dem die StPO beherrschenden Prinzip aktiv an der Durchführung des Strafverfahrens mitwirkt, daß er verpflichtet ist, das Protokoll auf seine Richtigkeit zu prüfen und gegebenfalls dessen Berichtigung oder Ergänzung zu beantragen.“ Das Oberste Gericht zieht mit Recht aus § 230 Abs. 3 die Schlußfolgerung, daß nach Ablauf der Frist der Protokollinhalt mit der Berufung nicht mehr beanstandet werden kann. Dem Grundsatz der Beschleunigung des Strafverfahrens würde es auch widersprechen, wollte man bei der Einlegung von Rechtsmitteln noch einen Schriftsatzaustausch zwischen Staatsanwalt und Verteidiger vornehmen, zumal beide über den Inhalt der Hauptverhandlung genau informiert sind. Deshalb bestimmt das Gesetz in § 281 Abs. 5, daß die Akten unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht zu übersenden sind. Das Oberste Gericht ist entschieden der Praxis einzelner Bezirksgerichte entgegengetreten, die nach Eingang der Berufung die Akten zurückbehielten, um noch eine Gegenerklärung des Staatsanwalts einzuholen, oder in einem Fall einer unzulässigen Berufung hierüber mit dem Verteidiger korrespondierten, anstatt unverzüglich die Akten an das Oberste Gericht zu übersenden23). Auch die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 2, daß Protest und Berufung gleichzeitig mit der Einlegung begründet werden müssen, dienen der Konzentration des Strafverfahrens. Durch die Ausführungen von Ziegler24) und den Beschluß des Obersten Gerichts vom 23. Januar 195325 26 *) ist eindeutig klargestellt, daß eine nachträgliche Begründung des Rechtsmittels auch dann unzulässig ist, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist eingeht. Ein letztes Beispiel in diesem Zusammenhänge: § 184 Abs. 1 legt die Ladungsfrist auf 5 Tage fest. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann sie auf 24 Stunden verkürzt werden. Diese ebenfalls der Beschleunigung des Verfahrens dienende Bestimmung muß unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesetzlichkeit angewandt werden. Deshalb bestimmt die StPO, daß eine Abkürzung der Ladungsfrist nicht erfolgen darf, wenn sie die Erforschung der Wahrheit gefährdet. Sie ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Akten seit Wochen beim Gericht liegen und durch die Abkürzung der Ladungsfrist die Vier-Wochen-Frist des § 181 Abs. 2 gewahrt werden soll28). So wirkt sich die Aufgabe der weiteren Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit in den Bestimmungen über die Konzentration des Strafverfahrens aus und bestimmt ihre Anwendung und Auslegung. V Der in § 1 GVG festgelegte Grundsatz, daß der Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger eine wichtige Aufgabe der Rechtsprechung darstellt, gewinnt im Strafverfahren besondere Bedeutung. Auf die ein- 2) Ziegler in NJ 1953 S. 301. 22) NJ 1952 S. 616. 23) Beschluß vom 28. Mai 1953, NJ 1953: S. 415. 24) NJ 1953 S. 42. 25) NJ 1953 S. 145. 26) vgl. Benjamin, Beilage zu Heft 19/1953 der „Neuen Justiz“, S. 14. 637;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 637 (NJ DDR 1953, S. 637) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 637 (NJ DDR 1953, S. 637)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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