Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 636 (NJ DDR 1953, S. 636); wendigen Maßnahmen die gesetzliche Grundlage, wobei aus der gegebenen Notwendigkeit heraus die Richtlinie des Obersten Gerichts im Rahmen dieser Aktion nicht in allen Punkten angewandt werden konnte. Allerdings wurden dabei auch Fehler begangen, die soweit erforderlich durch die Justizorgane inzwischen beseitigt worden sind. So unterließen es einzelne Kreisgerichte im Bezirk Magdeburg, die Bewährungszeit (§ 346 Abs. 4) im Beschluß iestzulegen. In einer Reihe von Fällen erfolgte die Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger oder an Angehörige des Verurteilten, anstatt an den Staatsanwalt, der die Mitteilung an den Verurteilten zu veranlassen hat. Wir können heute feststellen, daß sich die Institution der bedingten Strafaussetzung auch unter den besonderen Bedingungen der letzten Monate bewährt hat. Die Richtlinie des Obersten Gerichts, die in allen Punkten grundsätzlich richtig ist, wird bei der weiteren Anwendung des § 346 in ihrer vollen Bedeutung sichtbar werden. III Entsprechend der Bedeutung des Strafurteils wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die sich mit dem Inhalt, dem Aufbau und der Methodik des Strafurteils beschäftigten. 1. In den Bestimmungen der §§ 223, 224 StPO ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Urteilsgründe festgelegt. Bereits in ihrer Diskussionsrede auf der Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz am 25. Oktober 1952 wies Dr. Hilde Benjamin8) darauf hin, daß dem § 223 Abs. 2 („die Gründe des Urteils müssen in ihrer zusammenhängenden Darstellung die Höhe der ausgesprochenen Strafe rechtfertigen“) besondere Bedeutung zukommt. Diese Vorschrift spricht den Grundsatz aus, daß sich die Höhe der verhängten Strafe aus dem gesamten Inhalt der Urteilsgründe ergeben muß und daß für besondere „Strafzumessungsgründe“ kein Raum mehr ist. Erforderlich ist also eine individuelle Strafzumessung im Urteil entsprechend der gesellschaftlichen Gefährlichkeit des konkreten Verbrechens. Das Oberste Gericht hat in diesem Zusammenhang vor jedem Schematismus gewarnt und festgestellt, „daß für die in der Höhe der Strafe zum Ausdruck kommende Wertung eines Verbrechens weder durch die Anklagepolitik des Staatsanwalts noch durch die ständige Rechtsprechung eines Senats feste Sätze geschaffen werden können“ 8). Es kann nicht deutlich genug gesagt werden, daß es in der Frage der Strafhöhe keine „feste Rechtsprechung“ und keine „gleichgelagerten Fälle“ geben darf. Wenn das Gericht die Bestimmung des § 223 Abs. 2 ernst nimmt und aus dem festgestellten Sachverhalt sowohl die Verantwortlichkeit des Täters als auch die Strafbemessung ableitet, wird es zu einer richtigen Entscheidung des konkreten Falles kommen. Der Wegfall besonderer Strafzumessungsgründe bedeutet jedoch nicht, daß auf die Bewertung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit als Grundlage der Strafzumessung verzichtet werden kann. Das gilt vor allem für Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz, wenn das Rechtsmittel auf unrichtige Strafzumessung gestützt ist (§ 283 Abs. 2 Ziff. 2). Ein derartiger Fall lag der Plenarentscheidung des Obersten Gerichts vom 20. Mai 195310) zugrunde. Ein Bezirksgericht hatte zwei Angeklagte wegen Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung in Verbindung mit KRD Nr. 38 zu je 8 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Rechtsmittelsenat des Obersten Gerichts setzte diese Strafe im Wege der Selbstentscheidung „unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände“ auf je 3 Jahre Zuchthaus herab. Das Plenum des Obersten Gerichts hat mit Recht dieses Urteil kassiert. Die Entscheidung geht davon aus, daß die Vorschrift des § 223 Abs. 2 auch für die Urteile der Rechtsmittelinstanz gilt und ihr besondere Bedeutung zukommt, wenn das Rechtsmittel auf die Strafzumessung beschränkt ist. Sie führt weiter aus: „In diesem Fall ist der Hauptinhalt des Urteils die Begründung der neuen Strafzumessung, die in Abweichung vom Urteil erster Instanz getroffen wird, und es müssen in diesem Fall die Gründe, 8) NJ 1952 S. 512; vgl. auch Kleine ln: Grundriß des Strafverfahrensrechts der Deutschen Demokratischen Republik, S. 48. 9) Urteil vom 6. März 1953, NJ 1953 S. 250. 10) NJ 1953 S. 372. die zu einer abweichenden Entscheidung führen, ausführlich und überzeugend sein Das Urteil eines Rechtsmittelgerichts, das in der Sache selbst entscheidet, muß die festgestellten Tatsachen in vollem Umfange der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat eingehend behandeln Es muß sich daher mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz auseinandersetzen, muß darlegen, worin die falsche Bewertung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens durch das erstinstanzliche Urteil besteht, und muß auch die Anträge der Staatsanwaltschaft erörtern.“ n) Diese Plenarentscheidung ist eine wichtige Erläuterung zu § 223 Abs. 2 und gleichzeitig eine gute Anleitung für die Rechtsmittelentscheidungen der Bezirksgerichte. Es kann nicht Aufgabe dieser Ausführungen sein, zu den strafrechtlichen Prinzipien der Strafzumessung Stellung zu nehmen. Hier ist auf die grundsätzlichen Ausführungen von Dr. Hilde Benjamin in ihrem Referat vom 29. August 195311 12) und auf die Entscheidungen des Obersten Gerichts bei Delikten im Zusammenhang mit den faschistischen Provokationen vom 17. Juni 195313) hinzuweisen. 2. Die Diskussion über den neuen Aufbau des Strafurteils begann bereits auf der Arbeitstagung vom 25. Oktober 1952. In ihrer Diskussionsrede sagte Dr. Hilde Benjamin: „Aber eine der wichtigsten Aufgaben, die wir im nächsten halben Jahr zu lösen haben, ist die, in gemeinsamer Arbeit von uns allen die neue Urteilsform zu finden als einen weiteren Schritt zur Festigung unserer Gesetzlichkeit.“ 14) Obwohl aus dem Inhalt der Diskussionsrede hervorging, daß bei diesen Formulierungen an die Entwicklung eines Urteilsschemas nicht gedacht war, sondern an eine konzentrierte Urteilsbegründung entsprechend dem zu entscheidenden konkreten Fall, wurden unter Berufung auf diese Ausführungen Vorschläge für eine Systematik der Urteilsbegründung entwickelt15). Dabei wirkte die fehlerhafte Anleitung der ehemaligen Deutschen Hochschule der Justiz nach, die den Studenten ebenfalls ein Urteilsschema im Unterricht vermittelt hatte. Auch im Ministerium der Justiz bestand zeitweise die falsche Auffassung, daß der Praxis durch die Entwicklung neuer Grundsätze über den Aufbau des Strafurteils geholfen werden könne. Deshalb gab das Ministerium dem Deutschen Institut für Rechtswissenschaft die Anregung, sich mit der Frage des Aufbaues des Strafurteils auf Grund der neuen Strafprozeßordnung zu beschäftigen. Die Ergebnisse dieser Diskussion, die in der Abteilung Prozeßrecht des Instituts geführt wurde, sind in der „Neuen Justiz“ veröffentlicht worden16 17). Sie zeigen, daß bereits die Fragestellung falsch war. Jeder Versuch, Richtlinien für den Aufbau des Strafurteils im allgemeinen oder für bestimmte Gruppen von Strafurteilen zu entwickeln, führt zu einem Schematismus, der die Praxis nicht fördert, sondern hemmt. Die Schlußfolgerungen der Diskussion konnten deshalb in keinem wesentlichen Punkt über die in der StPO enthaltenen Feststellungen zum Inhalt der Urteilsgründe hinausgehen. Zutreffend heißt es in dem Bericht über die Tagung: „Wie, in welcher Reihenfolge und Gliederung die Darstellung zu bringen ist, dafür kann jedoch überhaupt keine allgemeine Regel gegeben werden; denn sie wäre nur ein undialektisches Schema, ein starres Dogma. In dieser Frage wird die Praxis sich davon leiten lassen müssen, daß die Form dem von der Gesetzlichkeit und den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmten konkreten Inhalt entsprechen muß.“ 1T) Mit diesen Ergebnissen der theoretischen Diskussion stimmen die Erfahrungen der Praxis überein: Die Schwierigkeiten, die die Urteilsbegründung gelegentlich unseren Richtern macht, beziehen sich nicht auf Form und Aufbau, sondern auf den Inhalt der Urteilsgründe. 11) a. a. O. S. 373. 12) Beilage zu Heft 19/1953 der „Neuen Justiz“, S. 15 ff. 13) NJ 1953 S. 410, 494 ff. U) NJ 1952 S. 512. 15) Schönhals ln NJ 1952 S. 575; Tabel in NJ 1953 S. 76. 16) NJ 1953 S. 400 ff. 17) a. a. O. S. 404. 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 636 (NJ DDR 1953, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 636 (NJ DDR 1953, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

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