Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 626 (NJ DDR 1953, S. 626); nehmen können und sieh keines Rechtsanwalts zu bedienen brauchte. Sie habe damit ihr Mißtrauen gegenüber den Staatsorganen zum Ausdruck gebracht und müsse nunmehr von sich aus die Kosten tragen. Eine daraufhin eingelegte Erinnerung führte zu dem ebenfalls ablehnenden Beschluß des KrG Z. vom 2. Juni 1953. In dessen Begründung wird ausgeführt, daß § 91 ZPO nicht besagt, daß der obsiegenden Partei die Anwaltskosten in allen Prozessen und unter allen Umständen zu erstatten seien, sondern lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen. Im vorliegenden Falle sei jedoch die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu rechnen, da der Klägerin das Referat Mutter und Kind zur Verfügung gestanden hätte. Diese Form sei die billigste und zweckmäßigste gewesen, etwa entstandene Mehrkosten müsse sie also auf sich nehmen. Außerdem würde die Auferlegung derart zusätzlicher Kosten an den Unterhaltsschuldner im vorliegenden Falle auch ein Nachteil des Kindes sein, da durch die Zahlung von Anwaltskosten die Unterhaltszahlungen gefährdet würden. Gegen diesen Beschluß legte Rechtsanwalt W. sofortige Beschwerde form- und fristgerecht ein, die gemäß § 104 ZPO zulässig war. Sie war auch begründet und mußte Erfolg haben. Mit Recht führt der Beschwerdeführer an, daß bei derartigen Entscheidungen, wie der angefochtenen, nicht der Grundsatz der Billigkeit, der Weg der geringsten Kosten allein ausschlaggebend sein dürfte. Wie vom Vordergericht selbst zutreffend ausgeführt wird, steht jeweils das Interesse des Rechtsuchenden im Vordergrund. Dem ist aber im vorliegenden Fall nicht entsprochen worden. Zugleich mit der Frage der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung taucht die Frage auf, ob durch das Bestehen des Referats Mutter und Kind für eine Partei, die arm im Sinne des Gesetzes ist, die alleinige Inanspruchnahme dieser Institution bindend ist oder ob dieser Partei, ebenso wie einer finanziell besser gestellten, der Weg zu einem privaten Anwalt oder dem in Kürze zu erwartenden Anwaltskollegium offensteht. Letzteres muß unbedingt bejaht werden, ganz besonders aber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die gegnerische Partei sich infolge ihrer wirtschaftlichen Besserstellung ebenfalls eines Anwalts bediente. Es würde eine Benachteiligung der „armen“ Partei bedeuten, wollte man sie lediglich an das Referat Mutter und Kind verweisen. Es soll keineswegs die intensive und segensreiche Arbeit dieser Stelle verkannt und etwa nicht genügend gewürdigt werden; es muß jedoch festgestellt werden, daß oftmals die zum großen Teil juristisch nicht geschulten Mitarbeiter den auftretenden prozessualen und sachlichen Schwierigkeiten eines Rechtsstreits nicht voll gewachsen sind und daß deshalb die zusätzliche oder alleinige Beiziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehört und es einer Partei nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn sie sich, gleich der gegnerischen Partei, eines solchen bedient. Dem Parteiwillen muß es weiter Vorbehalten bleiben, ob die Beiordnung eines Anwalts beantragt wird oder ob man sich eines Wahlanwalts bedient. Im letzteren Falle trägt die Partei selbst das Risiko einer finanziellen Einbuße im Falle des Unterliegens, im Falle des Obsiegens kann jedoch nicht gefolgert werden, daß es für die Gegenpartei eine unbillige Härte bedeuten würde, da es ja in deren Macht stand, durch entsprechendes Verhalten es nicht zur Klage kommen zu lassen, und schließlich hat die Kostentragungspflicht in der Gesamtheit des § 91 ZPO eindeutig ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Bei der Beiordnung von „Armen“-Anwälten hat das Gericht ja ohnehin zu prüfen, ob begründete Aussicht auf Erfolg besteht oder ob es sich von vornherein um aussichtslose oder mutwillige Rechtsverfolgungen handelt. Es kann also auch in solchen Fällen nicht etwa von einem unbilligen oder nicht zumutbaren Risiko für die Staatskasse gesprochen werden. Zusammenfassend muß also festgestellt werden, daß es jedem Bürger der Deutschen Demokratischen Republik freisteht, an welche Institutionen er sich um Rechtsbeistand wendet, soweit diese ihm nicht durch Gesetz vorgeschrieben sind. Eine gesetzliche Pflicht zur Inanspruchnahme des Referats Mutter und Kind besteht jedoch nicht, so daß es dem Grundsatz der all- gemeinen Gleichberechtigung aller Bürger (Art. 6 der Verfassung) und in besonderen Fällen dem Grundsatz des Art. 33 der Verfassung entgegenstehen würde, wollte man eine Prozeßpartei ausschließlich an diese verweisen. II KrG Leipzig 5, Besohl, vom 29. August 1953 317 C 877/53. Aus den Gründen; Die Rechtsanwältin B. war dem in Westdeutschland lebenden Beklagten in 1. und 2. Instanz zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet worden. Nachdem der Rechtsstreit auch in zweiter Instanz zugunsten des Beklagten entschieden worden ist, hat die genannte Anwältin beantragt, die Kosten gerichtlich festzusetzen, die über die ihr aus der Staatskasse erstatteten bzw. noch zu erstattenden Gebühren hinausgehen und die sie formell auch geltend machen kann. Eine solche Kostenfestsetzung gegenüber dem unehelichen minderjährigen Kläger verstößt in diesem Unterhaltsprozeß jedoch gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik insofern, als sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen bedeuten würde. Der Kläger hat es selbstverständlich nicht zu vertreten, daß der Beklagte als vermeintlicher außerehelicher Vater von seiner Mutter bzw. dem damaligen Amtsvormund in Anspruch genommen wurde, und in der Belastung mit Kosten eines Rechtsstreits, der im kausalen Zusammenhang mit der außerehelichen Geburt des Klägers steht, ist eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber ehelichen Kindern zu erblicken. Es ist auf keinen Fall vertretbar, daß etwa der Kläger jetzt oder später womöglich noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich wegen der Kosten ergehen lassen muß. Wenn die Antragstellerin das aber nicht beabsichtigen sollte, dann fehlt für die Kostenfestsetzung auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Anmerkung: Der gemeinsame Nenner, auf den die vorstehenden Beschlüsse der Kreisgerichte Leipzig und Zeulenroda dieser zu Recht aufgehoben durch das BG Gera gebracht werden können, ist die in ihnen erscheinende gefährliche Tendenz einer unter fadenscheiniger Begründung kaum verhüllten Mißachtung des Gesetzes zugunsten von falsch verstandenen und vom Gesetz nicht zugelassenen Billigkeitsrücksichten, eine Tendenz, die angesichts der von dem neuen Kurs unserer Regierung geforderten strengen Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit nicht entschieden genug bekämpft werden kann. In beiden Fällen handelt es sich um Ablehnung von Kostenfestsetzungsanträgen, wobei das KrG Zeulenroda die gesetzlichen Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in ihr genaues Gegenteil verkehrt, während das KrG Leipzig Erwägungen anstellt, die die Frage der Kostenpflicht selbst betreffen und im Festsetzungsverfahren überhaupt nicht zulässig, im übrigen auch unrichtig sind. Ein Teil dessen, was zu dem ersten Beschluß zu sagen ist, findet sich bereits in der im Ergebnis zutreffenden Entscheidung des BG Gera. Leider hat dies jedoch unterlassen, das Kreisgericht auf seine geradezu unglaubliche Verdrehung des Wortlautes und Sinnes des § 91 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Diese Vorschrift, die besagt, daß die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen P r oze s -s en zu erstatten seien und daß lediglich hinsichtlich der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts die Frage der Notwendigkeit zu prüfen sei, ist doch wahrhaftig klar und eindeutig, und man kann überhaupt nicht verstehen, wie es das Kreisgericht fertigbringt, sie in ihr genaues Gegenteil zu verkehren. Diese Bestimmung ist Bestandteil des übernommenen, von unserem Staat sanktionierten Rechts, hinsichlich dessen gerade im Zeichen der sich entwickelnden Anwaltskollegien als bedeutsamer Organe unserer Rechtspflege eine Änderung auch in Zukunft kaum zu erwarten ist und deren gegenwärtige Gültigkeit jedenfalls keinerlei Zweifel unterliegt. Wenn sich der Beschluß des KrG Zeulenroda immerhin äußerlich im Rahmen von Erwägungen hält, die im Kostenfestsetzungsverfahren an sich zulässig sind, 626;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 626 (NJ DDR 1953, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 626 (NJ DDR 1953, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer kann zu politischen, wirtschaftliehen, militärischen oder anderen Schäden Verlusten führen, die größer sind als die mit einer Offenbarung erreichbaren politisch-ideologischen und materiellen Effekte.

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