Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 620 (NJ DDR 1953, S. 620); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950; § 139 ZPO. 1. Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile. Diese ist also, gegebenenfalls mit Hilfe des § 139 ZPO, tatsächlich aufzuklären. 2. Befindet sich das Kind in Pflege und Erziehung bei der Mutter, so leistet diese dadurch in der Regel ihren Unterhaltsbeitrag. Soll ihr darüber hinaus ein finanzieller Beitrag auferlegt werden, so bedarf das einer besonderen Begründung. 3. Bei der Beurteilung von Lohnbescheinigungen kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsverdienst an. 4. Die Anwendung des sogen. „Zwickauer Schlüssels“ oder ähnlicher mechanischer Berechnungsmethoden entspricht nicht dem geltenden Recht. OG, Urt. vom 24 August 1953 1 Zz 100/53. Der Verklagte hat ln notarieller Urkunde vom 14. Juli 1949 die Vaterschaft zu dem am 14. Februar 1947 geborenen Kläger anerkannt und sich gleichzeitig verpflichtet, an den Kläger eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 75 DM, monatlich also 25 DM, zu zahlen. Der Verklagte ist wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau hat zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren mit in die Ehe gebracht. Der Kläger, der behauptet, der Verklagte sei auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, eine höhere Ur i:erhaltsrente zu bezahlen, hat Mitte Juli 1952 Klage erhoben mit dem Anträge, den Verklagten zur Zahlung einer zusätzlichen Unterhaltsrente von vierteljährlich 45 DM, mithin insgesamt 120 DM vierteljährlich, und zwar ab 14. August 1952, zu verurteilen. Der Verklagte hat eingewendet, er sei nicht in der Lage, an den Kläger monatlich 40 DM zu zahlen, da er wieder verheiratet sei, die zwei mit in die Ehe gebrachten Kinder mit zu ernähren habe und monatlich nur 180 DM verdiene. Das KreisgeriCht hat der Klage zum Teil stattgegeben, indem es dem Verklagten auferlegt hat, an den Kläger über die Anerkenntnisurkunde hinaus eine zusätzliche vierteljährliche Unterhaltsrente von 22,50 DM, mithin insgesamt vierteljährlich 97,50 DM, ab 14. August 1952 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Insoweit es die Klage abweist, führt das Kreisgericht in den Entsdheidungsgründen seines Urteils im wesentlichen folgendes aus: Der Verklagte habe ein Nettoeinkommen von 264,75 DM monatlich. Nach dem „Zwickauer Schlüssel" entfalle deshalb auf den Kläger eine monatliche Unterhaltsrente von 37,80 DM. Das Gericht lasse sich aber davon leiten, daß die mit in die Ehe gebrachten Kinder doch einen kleinen Teil vom Verdienst des Verklagten mit verbrauchen würden, obwohl der Verklagte nicht verpflichtet sei, sie mit zu unterhalten. Wenn man so die wirtschaftliche Lage betrachte, sei der Verklagte nicht in der Lage, mehr als die insgesamt zugebi tilgten monatlich 32,50 DM an den Kläger zu zahlen, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu gefährden. Da der Kläger beide Elternteile zu seinem Unterhalt in Anspruch nehmen könne, sei ihm zuzumuten, auf die Mehrforderung zu verzichten, Gegen dieses rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil benachteiligt den Kläger als nichteheliches Kind unzulässigerweise zugunsten anderer Kinder, für die der Verklagte nicht unterhaltspflichtig ist. Wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 25. September 1952 la Zz 21/52 (NJ 1952 S. 551) ausgeführt hat, regelt sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes unter Zugrundelegung von § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1039) dahin, daß er sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile zu richten hat. Demgemäß war es Pflicht des Gerichts, die wirtschaftliche Lage beider Elternteile auch tatsächlich zu erforschen. Hierbei hätte es von seinem Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. Das hat das Gericht auf keinen Fall in genügender Weise getan, im Gegenteil beschränkte es sich auf die einseitigen Angaben des Verklagten, der einwendet, daß er die zwei mit in die Ehe gebrachten Kinder mit ernähren müsse, ohne klarzustellen, von wem und mit welchen Beträgen diese Kinder unterhalten werden. Der Kläger hat in seinem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung gegen das kreisgerichtliche Urteil behauptet, daß jedes dieser Kinder eine monatliche Waisenrente von 35 DM erhält. Hätte das Kreisgericht wozu es im Hinblick auf § 139 ZPO verpflichtet war diese Frage zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Richtigkeit der hierzu aufgestellten Behauptung des Klägers festgestellt, so hätte sich ohne weiteres ergeben, daß bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile das wirtschaftliche Verhältnis des Verklagten zu seinen beiden Stiefkindern außer Betracht zu bleiben hatte; denn es geht nicht an, das eigene Kind des Verklagten in bezug auf seinen Unterhalt schlechter zu stellen als die mit ihm nicht verwandten Kinder. Wenn das Urteil in seiner Begründung zur Rechtfertigung der getroffenen Entscheidung ausführt, daß der Kläger seine beiden Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen könne, so wird dabei übersehen, daß die nichteheliche Mutter in der Regel den ihr obliegenden Anteil am Unterhalt des Kindes durch die Aufwendung ihrer Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Pflege und Erziehung des Kindes leistet. Will man unter Abweichung von dieser Regel der Mutter darüber hinaus auch noch einen Unterhaltsbeitrag finanzieller Art auferlegen, so bedarf das einer näheren Begründung. Eine solche Begründung läßt sich aber nicht geben, ohne daß festgestellt wird, welche Einkünfte die Mutter hat. Erst aus dieser Feststellung und ihrer Würdigung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage des Vaters läßt sich beurteilen, ob man der Mutter zumuten kann, außer ihrem in Natur gewährten Unterhaltsbeitrag noch einen Geldbetrag und gegebenenfalls in welcher Höhe zu leisten. Aber auch auf die Würdigung der beigezogenen Lohnauskunft hat das Gericht nicht die genügende Sorgfalt verwandt. Die dem Urteil zugrunde liegende Lohnbescheinigung umfaßt einen Zeitraum von einem halben Jahr, legt dabei aber, wie aus ihrem Inhalt hervorgeht, die „normale“ Arbeitszeit zugrunde und läßt nicht erkennen, welchen Arbeitsverdienst der Verklagte tatsächlich gehabt hat. Darauf aber kommt es an, da nach dem zugunsten des nichtehelichen Kindes geltenden § 1603 Abs. 2 BGB Eltern verpflichtet sind, gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Für einen tatsächlich erzielten höheren Arbeitsverdienst des Verklagten spricht auch die vom Kläger später beigebrachte Lohnbescheinigung vom 5. November 1952. Zu mißbilligen ist schließlich auch die Anwendung des sogenannten „Zwickauer Schlüssels“ oder ähnlicher mechanischer Berechnungsmethoden für die Feststellung von Unterhaltssätzen. Dem geltenden Recht entspricht es allein, den einzelnen Fall in jeder Beziehung konkret aufzuklären, insbesondere den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Lebens- und Einkommensverhältnisse des oder der Unterhaltspflichtigen konkret und sorgfältig klarzustellen und demgemäß die Unterhaltskosten zu verteilen. Dieser Aufgabe wird das Urteil des Kreisgerichts in keiner Weise gerecht. Da das Urteil mithin gegen § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 (GBl. S. 1039) und § 139 ZPO verstößt, war es aufzuheben. § 6 Abs. 1 und 3, § 10 VO über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. S. 1187); Art. V Wohnungsgesetz; § 11 DurchfVO vom 27. Juli 1946. Die Freimachung der bisherigen Wohnung des aus der Arbeit ausgeschiedenen Werktätigen kann nur dann, wenn ihm ein Ersatzraum oder eine Wohnung im neuen Beschäftigungsbetrieb zur Verfügung steht, erzwungen werden. 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 620 (NJ DDR 1953, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 620 (NJ DDR 1953, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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