Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 62

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 62 (NJ DDR 1953, S. 62); (Barth) noch unter der Überschrift „Probleme des neuen Wirtschaftsrechts“, 1949 den ersten Versuch von Such, von der zivilrechtlich-politökonomischen Seite her die Frage des Volkseigentums zu behandeln. Wir finden aber keine Arbeit, die grundsätzlich und in den Mittelpunkt stellend die Frage des Volkseigentums von der Seite des Strafrechts her behandelt. Aus dem Jahre 1950 stammt der bereits erwähnte Beitrag der Staatsanwaltschaft des damaligen Landes Mecklenburg, und im letzten Heft des Jahres 1952 behandelt der Artikel von Dornberger „Stalins Arbeit .ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR’ und einige Fragen des Volkseigentums“ diese Frage wieder unter dem Gesichtspunkt des Zivilrechts. Ich weiß zwar, daß unsere Strafrechtler bei der Ausarbeitung der Vorlesungen auf dem Gebiete des Strafrechts für die Universitäten und die Hochschule der Justiz den Verbrechen gegen das Volkseigentum besonderes Gewicht beigelegt haben, aber zur Anleitung der Praxis ist nichts davon verwandt worden. Auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands wurde der wegweisende Satz gesprochen: „Die Schaffung der ökonomischen Grundlagen des Sozialismus erfordert bei uns die Mehrung des sozialistischen Eigentums, das dem Volke gehört.“ Er enthält damit die Forderung an die Strafgerichte, alles zum Schutze des Volkseigentums zu tun. Am 2. Oktober 1952 nahm die Volkskammer das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums an, wie es in der Präambel heißt: „zum Schutz des staatlichen und genossenschaftlichen Eigentums, das die ökonomische Basis des Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik darstellt“ Dieses Gesetz hätte das letzte Alarmsignal sein müssen, um Schluß zu machen mit aller versöhnlerischen Haltung gegenüber Verbrechen am Volkseigentum. Das war es nicht, für keine Stelle, die es anging, angefangen vom FDGB bis zu den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der „Neuen Justiz“. Erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begann die Aufklärungskampagne der Staatsanwaltschaft. Und schließlich wertete der Generalsekretär der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Walter Ulbricht, auf der 10. Tagung des Zentralkomitees vom 20. bis 22. November 1952 die Lehren des XIX. Parteitages der KPdSU für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik aus. Die Organe der Justiz wurden unmittelbar in den verschiedensten Zusammenhängen angesprochen. Es gab in der „Neuen Justiz“ keine Auswertung dieser großen Rede, die auch die Fragen des Schutzes des Volkseigentums, insbesondere die Handhabung des neuen Gesetzes hätte behandeln müssen und gerade wir Mitglieder des Redaktionskollegiums haben das selbstkritisch als eine schwere Unterlassung der Redaktion festzustellen; nu” der Aufsatz von Sehmuhl (NJ 1952 S. 561) geht im Zusammenhang mit der von ihm besprochenen Sonderfrage darauf ein. Wie wenig alles, was bisher in dieser Frage geschehen war, dazu gedient hatte, um zunächst unsere Richter und Staatsanwälte ausnahmslos zu kompromißlosen, leidenschaftlichen Verteidigern unseres Volkseigentums zu machen, beweist die Durchführung und Vorbereitung des Prozesses gegen vier verbrecherische Angestellte der HO-Landesleitung in Thüringen vor dem Bezirksgericht in Erfurt, wo man für ein als Sabotage zum Schaden des Volkseigentums gekennzeichnetes Verbrechen Zuchthausstrafen von IV2 bis zu 3 Jahren aussprach und dies unter Mitwirkung von Schöffen, die die bewußtesten, fortgeschrittensten unserer Werktätigen verkörpern sollen. Zu diesem Erfurter HO-Urteil muß man feststellen, daß das Bezirksgericht die Verbrechen der Angeklagten zwar richtig als Sabotage und Untreue gegenüber dem Volkseigentum gekennzeichnet hat. Zu dieser rechtlich zutreffenden Beurteilung steht aber die Bemessung der Strafe für Verbrechen, die dem Volkseigentum einen Schaden von 4V2 Millionen DM zugefügt haben, in offenem Widerspruch. Das Gericht hat alle die Hinweise unbeachtet gelassen, die seit Jahren (schon auf der I. Parteikonferenz der SED im Jahre 1949* S. 3) dn bezug auf die Entwicklung und die Aufgaben gerade des 8) vgl. Protokolle der I. Parteikonferenz der SED, Berlin 1949, S. 184. volkseigenen Handels gegeben worden sind, und die mit letztem Nachdruck auf der II. Parteikonferenz gegeben wurden, wo im Referat des Generalsekretärs Walter Ulbricht darauf hingewiesen wurde, daß die Stärkung und Festigung des volkseigenen Handels eine unerläßliche Vorbedingung für die Entwicklung unserer Wirtschaft ist. Er hat dabei gerade auf die ungenügende Arbeit der Staatlichen Handelsorganisation und die Bedeutung aller der Fehler hingewiesen, die gerade auch die in diesem Verfahren Angeklagten begangen haben. Das Bezirksgericht Erfurt hat nicht erkannt, daß die Gerichte bei der Erziehung unserer Werktätigen im Staatlichen Handelsapparat zum Verantwortungsbewußtsein, zu ständiger fachlicher Weiterentwicklung, zur Staatsdisziplin und zur Achtung vor dem Eigentum des Volkes beizutragen haben und daß dieser ihr Beitrag sowohl darin besteht, daß die Prozeßführung selbst diese Umstände hervorhebt, als auch darin, daß angemessene Strafen die ernste und schwerwiegende Einschätzung dieser Verbrechen durch unsere Gerichte, d. h, durch unseren Staat, zum Ausdruck bringen. Obwohl dieses Urteil das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums noch nicht anwenden konnte, da die abgeurteilten Verbrechen vor seinem Inkrafttreten begangen waren, hätte das Gericht schon auf Grund der Anleitung durch die Beschlüsse unserer führenden politischen Organe, durch die Rundverfügungen des Ministers der Justiz und durch die Tatsache, daß inzwischen das neue Gesetz ergangen war, dessen Grundsätze anwenden müssen*). Einer besonderen Betrachtung müssen wir aber noch die Urteile unterziehen, die das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums nach seinem Inkrafttreten nun unmittelbar anwenden, und damit zugleich die bisherige Unterlassung der „Neuen Justiz“ nachholen. Die bereits erwähnte Präambel des Gesetzes, die unmittelbar an die Erklärung des Generalsekretärs Walter Ulbricht auf der II. Parteikonferenz über die Bedeutung des Volkseigentums anknüpft, macht klar, daß der Kampf um den Schutz unseres gesellschaftlichen Eigentums nunmehr eine neue Qualität erhalten hat. Das Volkseigentum ist die ökonomische Grundlage unseres Staates auf seinem Wege zum Aufbau des Sozialismus, und wir müssen unmittelbar die Lehre aus der Darstellung anwenden, die A. J. Wyschinski unter Hinweis auf den Art. 131 der Stalinschen Verfassung als den Ausdruck einer der Grundpflichten der Bürger in seiner Behandlung des sozialistischen Sowjetrechts in der Enzyklopädie der UdSSR gibt: „Das sozialistische Eigentum im Verein mit dem sozialistischen Wirtschaftssystem bildet die wirtschaftliche Grundlage des Sowjetstaates. Das ist der Grund, weshalb der Schutz des sozialistischen Eigentums von überragender Bedeutung ist.“4) Wenn wir diese Erkenntnis von der Bedeutung eines Verbrechens gegen das Volkseigentum gewonnen haben, dann wird uns klar, daß Verbrechen gegen das Volkseigentum ihrer Schwere nach neben den Verbrechen gegen unseren Staat stehen. Dann wird klar, daß die Diskussionen abwegig sind, die die Anwendung des Gesetzes von Grenzfällen her lösen wollen, die als Typ der Verbrechen, die von diesem Gesetz getroffen werden sollen, solche Fälle herausgreifen, die an der Grenze der Gesellschaftsgefährlichkeit stehen; dann wird klar, wie für unsere gegenwärtige Lage jene Worte zutreffen, die Stalin im Jahre 1926 aussprach: „Wenn man einen Spion oder Verräter fängt, dann ist die Empörung der Gesellschaft grenzenlos, und sie verlangt seine Erschießung. Aber wenn ein Dieb unter den Augen aller handelt, das Volksgut stiehlt, dann beschränkt sich das ihn umgebende Publikum auf ein gutmütiges Lächeln und Schulterklopfen. Aber dabei ist es doch klar, daß der Dieb, der gesellschaftliches Gut stiehlt und die Interessen der Volkswirtschaft untergräbt, genau solch ein, wenn gar nicht noch ein schlimmerer Verräter und Spion ist.“4a) *) Das aul den Protest des Staatsanwalts in dieser Sache erlassene Urteil des Obersten Gerichts ist auf S. 79 dieses Heftes abgedruckt, das Plädoyer des Vertreters des Generalstaatsanwalts in der Verhandlung vor dem Obersten Gericht auf S. 64. Die Redaktion 4) Enzyklopädie der UdSSR, Bd. 2, S. 1540. 4a) Stalin, Werke, Berlin 1953, Bd. 8 S. 120.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 62 (NJ DDR 1953, S. 62) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 62 (NJ DDR 1953, S. 62)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit zur Rechtsanwendung resultieren nicht allein aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgone. Obwohl ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten in bezug auf die Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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