Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 613 (NJ DDR 1953, S. 613); gesetzgeberischen Stand nicht mehr geltend zu machen sind. Diese Bestimmungen, welche unmittelbaren Einfluß auf die Frage der Konkurse haben, wurden vom Referenten zunächst vorgetragen2). Bei den Einzelfragen handelte es sich zum großen Teil um solche, die die Rangfolge im Konkurs betreffen, insbesondere wurde danach gefragt, wie sich die Rangfolge von Forderungen im Konkurse nach den jetzt gültigen Bestimmungen regele. Nach den Ausführungen von Artzt ergibt sich folgende Rangfolge: Erstens die Lohnforderungen, die im § 61 Ziff. 1 KO aufgeführt sind. An zweiter Stelle die Forderungen der Abgabenbehörde, deren Fälligkeit eingetreten ist (§ 14 Abs. 1 StÄVO vom 23. Juli 1953). Dabei ist aber zu beachten, daß die Abgabenbehörde die Befugnis hat, zu erklären, daß sie mit einem schlechteren Rang ihrer Forderung einverstanden sei (§ 14 Abs. 2 a. a. O.). An dritter Stelle kommen die sonstigen volkseigenen Forderungen des § 1 der VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs des Schuldners vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 955). An nächster Stelle kommen die Forderungen der Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen; das ergibt sich aus § 3 der VO vom 25. Oktober 1951, der durch die ÄnderungsVO vom 19. März 1953 eingefügt worden ist (GBl. S. 460). Dann folgen entsprechend § 61 Ziff. 3 ff. KO die dort genannten Forderungen. Es ist die Auffassung vertreten worden, daß die Abgabenforderungen und die volkseigenen Forderungen die Absonderungsrechte beseitigen, d. h. ihnen Vorgehen. Diese Auffassung ist nicht richtig, denn in § 14 Abs. 3 StÄVO wird ausdrücklich bestimmt, daß die in dieser VO bezeichnete Vorrangigkeit sich nur auf die zur Abdeckung der Abgabenforderungen zu leistenden Zahlungen erstreckt, jedoch auf die Rangfolge der dinglichen Sicherung keine Wirkung hat. § 6 Abs. 2 der Ersten Einkommensteuer-ÄnderungsVO vom 5. März 1953 (GBl. S. 392) bestimmte zwar, daß Vertrags- und Pfändungspfandrechte sowie gesetzliche Pfandrechte gegenüber Abgabenforderungen nicht geltend gemacht werden können. Dieses Vorrecht gewährte außerdem einen Rang vor den Lohn- und Gehaltsforderungen. Diese Bestimmung ist jedoch durch die StÄVO vom 23. Juli 1953 aufgehoben. Es ergibt sich daher im laufenden Konkursverfahren jetzt der Zustand, daß die Tabelle Eintragungen enthält, die auf Grund des alten Rechtszustandes bewirkt waren. Der Konkursrichter steht nunmehr vor der Frage, inwieweit dieser Wechsel der gesetzlichen Bestimmung Einfluß auf die Tabelle hat. Diese Frage beantwortete der Referent dahin, daß die Tabelle auf Grund der StÄVO, die jetzt die Gesetzesgrundlage ist, zu berichtigen sei. Die rechtliche Begründung hierfür ergibt sich im übrigen aus § 146 Abs. 7 KO. Zwar betrifft diese Gesetzesstelle den Fall, daß die Eigenschaften einer Forderung, die ja im Zeitpunkt des Prüfungstermins nicht endgültig festgestellt werden können, durch einen Prozeß entschieden werden; wenn aber eine solche Berichtigung der Tabelle auf Grund eines gerichtlichen Urteils möglich ist, könne man erst recht keine Bedenken haben, eine solche Berichtigung wegen eingetretener Gesetzesänderung durchzuführen. Gegen diese Auffassung Artzts bestehen m. E. keine Bedenken. Ferner wurde die Behandlung solcher Forderungen erörtert, die bereits ausgeschüttet wurden, denen aber nach der nun gültigen gesetzlichen Regelung kein Vorrang mehr zustand. Sind diese Zahlungen zurückzugewähren? Die StÄVO beschäftigt sich in § 16 Abs. 1 mit der Frage, inwieweit solche früheren Rangfragen und ihre Auswirkungen noch heute bestehen bleiben. Nach dieser Regelung hat es, soweit solche Gelder von zu Unrecht befriedigten Gläubigern an die Finanzverwaltung bezahlt worden sind, dabei zu verbleiben. Dies ist eine Ausnahme; im allgemeinen hat man davon auszugehen, daß in den Fällen, in denen auf der Grund- * S. 2) vgl. hierzu die Ausführungen von Häusler ln NJ 1953 S. 552 fl. läge des alten § 6 der VO vom 5. März 1953 Zahlungen erfolgt sind, die auf Grund des § 14 StÄVO nicht hätten geleistet zu werden brauchen, diese Zahlungen zurückzugewähren sind. Soweit durch die auf Grund des § 6 erfolgten Zahlungen die Befriedigung von Lohnforderungen und von Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger beeinträchtigt wird, werden diese Zahlungen an die Masse zurückzugeben sein; denn § 14 StÄVO sieht vor, daß solche Forderungen vor den Abgabenforderungen befriedigt werden. Sodann befaßte sich der Referent mit den Fragen, die das Zwangsversteigerungsverfahren betreffen. Er stellte zunächst fest, daß bei Zwangsversteigerungen § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes, der die Reihenfolge der einzelnen Kategorien von Gläubigern festlegt, zur Anwendung kommt. Als weitere Bestimmung ist § 14 StÄVO heranzuziehen. Im Gegensatz zur VO über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurs bezieht sich § 14 StÄVO auf alle Fälle der Zwangsvollstreckung, d. h. nicht nur auf den Konkurs, sondern auch auf die Zwangsversteigerung, auf das Verteilungsverfahren in der Zwangsverwaltung und auch auf die Forderungs-sowie die Mobiliarpfändung. Bei der Zwangsversteigerung ist zu beachten, daß an der Befriedigung aus dem Grundstück und damit auch gleichzeitig an der Einreihung in die Rangordnung des § 10 ZVG nur solche Gläubiger beteiligt sind, die das Verfahren betreiben oder dem Verfahren als betreibende Gläubiger beigetreten sind. Das ergibt sich eindeutig aus § 27 ZVG; denn der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, steht dem gleich, der den Versteigerungsantrag gestellt hat. Demnach ist im Zwangsversteigerungsverfahren für die Berücksichtigung der Abgabenforderungen und für die Inanspruchnahme des Ranges aus § 14 Voraussetzung, daß die Abgabenbehörde dem Zwangsversteigerungsverfahren beitritt (§ 27 ZVG). Die Vorrangigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren erstreckt sich nur auf die zur Abdeckung der Abgabenforderungen zu leistenden Zahlungen, hat jedoch keine Wirkung auf die Rangordnung der dinglichen Sicherung, d. h., daß eine Abgabenforderung an der Rangfolge der Hypothek nichts ändert. Eine Abgabenforderung, die selbst nicht dinglich gesichert ist und nur als gewöhnliche Forderung geltend gemacht werden kann, rangiert demnach nicht vor dem Rang der dinglichen Rechte des Grundstücks, den Hypotheken. Eine solche Abgabenforderung hat nur den Rang der Ziff. 5 des § 10 ZVG; innerhalb dieses Ranges hat sie jedoch den Vorrang vor allen anderen Forderungen, die auch nach § 10 Ziff. 5 rangieren. Dies ist zu beachten, denn es bedeutet eine Änderung des § 11 Abs. 2 ZVG, nach dem unter mehreren Ansprüchen derjenige vorgeht, für den die Beschlagnahme früher erfolgt ist. Dieser Grundsatz, daß sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme bestimmt, wird durch § 14 StÄVO durchbrochen. Auf einige Sonderfälle der Frage des Ranges eingehend, soweit sie die nach SMAD-Befehl Nr. 66 bzw. nach der VO der ehern. DWK vom 18. August 1948 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin einzuziehenden Altforderungen der geschlossenen Kreditinstitute betreffen, vertrat der Referent die Auffassung, daß solche Forderungen im Sinne der Rangordnung den sonstigen volkseigenen Forderungen gleichzusetzen seien. Ebenso werden Forderungen auf Zahlung von SVA-Beiträgen aus dem letzten Jahr vor Eröffnung des Konkurses den Lohnforderungen gleichgestellt. Früher war dies ausdrücklich in § 28 Abs. 3 RVO und in § 212 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmt und ist auch heute so zu handhaben. Die älteren Rückstände haben den Rang gemäß § 61 Ziff. 2 KO. Der Referent beanstandete ernsthaft die Erweiterung des Prinzips der besonderen Steuerhaftung (§§ 48, 49 KO; § 121 AbgO) auf volkseigene Forderungen, die von einigen Gerichten praktiziert wird. Diese Erweiterung ist unzulässig sowohl bei der allgemeinen Mobiliarzwangsvollstreckung wie bei der Geltendmachung eines Absonderungsrechts im Konkurs des Schuldners; vielmehr gilt bezüglich solcher Forderungen der Grundsatz, daß der Rang der Pfändungen und der Vertragspfandrechte sich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmt. Dies legen sowohl § 1209 BGB wie auch die §§ 804, 805 ZPO fest. Die analoge Anwendung des § 49 KO auf solche Fälle ist unzulässig; sie würde eine der Politik unserer 613;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 613 (NJ DDR 1953, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 613 (NJ DDR 1953, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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