Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 612 (NJ DDR 1953, S. 612); Bild der Entstehung des Spalterstaates vor uns entstehen, die mit der Annahme des sog. Grundgesetzes ihren Abschluß fand. Den Widerspruch zwischen den formal-demokratischen Garantien dieser Ersatz-Verfassung und der von den Interventen und ihrem Büttel Adenauer beherrschten Wirklichkeit deckt der folgende Teil des Aufsatzes auf. Er enthält u. a. die Feststellung zweier wichtiger Entwicklungstendenzen: Einmal die Tatsache des Rückgangs der Flut kosmopolitischer Literatur, die ihren Höhepunkt nach den Angaben des Verfassers im Jahre 1950/51 erreicht hatte, und zum anderen das „Mysterium“ einer „Verfassungswandlung“, worunter verstanden werden soll, daß aus dem Grundgesetz, dessen „provisorischen“ Charakter zu betonen man anfangs für ratsam hielt, mittlerweile eine „echte Verfassung“ geworden sei. Die beiden letzten Abschnitte von Polaks Artikel sind dem Widerstand der Bevölkerung Westdeutschlands gegen die Interventionspolitik und ihrem Kampf um die nationale Wiedervereinigung gewidmet. So verdienstvoll auch die Arbeit Polaks besonders wegen der Fülle des in ihr verwerteten authentischen Materials ist, so hat sie doch den Charakter eines allgemeinen politischen Leitartikels nicht völlig überwunden. Es sind aber nicht solche Leitartikel, die wir von unseren führenden Staatsrechtlern in „Staat und Recht“ zu lesen wünschen, sondern konkrete juristischpolitische Analysen der Bonner Staatspraxis. Kann man als Staatsrechtler in „Staat und Recht“ einen Artikel über ein so grundlegendes Thema wie „Vier Jahre Bonner Separatstaat“ schreiben, ohne auch nur mit einem Wort auf die Gesetzgebungs- und Rechtsprechungspraxis der Bonner Bundesrepublik einzugehen, ohne ihren volksfeindlichen Verwaltungsmechanismus und sein Funktionieren, ohne die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Bund und Ländern zu beleuchten? Wäre nicht gerade das der Beitrag, den unsere Staatsrechtler im Hinblick auf den Kampf um die Wiedervereinigung Deutschlands zu leisten hätten? Läge nicht hier die beste Möglichkeit einer Hilfe für die nationalbewußten und fortschrittlichen Juristen in Westdeutschland, aber auch einer Hilfe und Belehrung für die Juristen der Deutschen Demokratischen Republik? Jeder muß den Kampf auf seinem Gebiet führen; die Aufgabe einer solchen Veröffentlichung in „Staat und Recht“ besteht darin, das Allgemein-Politische im Konkret-Fachlichen nachzuweisen. Ein Beispiel rückhaltloser Kritik und Selbstkritik ist der Artikel des stellvertretenden Direktors des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Horst Büttner, „Für ein hohes Niveau in der Rechtswissenschaft“. Dieser klare, für jeden verständlich geschriebene Aufsatz ist geeignet, einen entschiedenen Umschwung in der rechtswissenschaftlichen Arbeit einzuleiten. Er sollte darum auch von jedem Praktiker gelesen werden. Durch Büttners Ausführungen zieht sich die immer wiederkehrende Forderung, eine grundlegende Wendung der Rechtswissenschaft zur Praxis hin zu vollziehen. Dabei kämpft aber der Verfasser mit Recht gegen die leider nicht seltene Auffassung, die die gesamte Arbeit der jungen demokratischen Rechtswissenschaft als wertlos verwerfen will. Diese Auffassung wird sich an ihren Verfechtern selbst rächen. Sehr schnell werden sie erkennen, daß derjenige, der das Studium der neuen Erkenntnisse der Rechtswissenschaft vernachlässigt, bald zum „alten Eisen“ gehören wird. Wenn also für die Rechtswissenschaft die Losung aufgestellt wird, sich der Praxis zuzuwenden, so ist es unaufschiebbare Aufgabe der Praktiker, das Studium der demokratischen Rechtswissenschaft zu verstärken und ihr durch Herstellung eines lebendigen Kontaktes Hilfe zu leisten. Abschließend sei noch auf die von Erich Buchholz und Horst Luther verfaßte Besprechung von Dr. J. Lekschas’ Schrift „Die Lehre von der Handlung unter besonderer Berücksichtigung strafrechtlicher Probleme“ hingewiesen. Die Autoren haben sich offenbar an sowjetischen Vorbildern geschult und dadurch ihrer Rezension den Wert einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung verliehen, die nicht nur in gedrängter Form den Inhalt des besprochenen Werks wiedergibt, sondern darüber hinaus bei seiner kritischen Würdigung die Ergebnisse eigener theoretischer Untersuchungen offenbart. Es ist erfreulich, daß Buchholz und Luther den objektiven Maßstab für die Beurteilung der Arbeit von Lekschas in dem Grad sehen, in dem sie den Organen unserer Justiz bei ihrer Tätigkeit hilft. Hierin erkennen wir die gleiche Tendenz, die den Aufsatz Büttners beherrschte. Es wird jedoch in ihrer Rezension nicht erkennbar, daß sie diesen Maßstab auch wirklich angelegt haben. Die Verfasser rügen eine Reihe theoretischer Fehler bei Lekschas und leiten daraus die Feststellung ab, daß seine Arbeit nicht die erforderliche Hilfe für die Praxis geben könne. Das heißt aber das Problem nicht nur vereinfachen, sondern es auf eine ganz andere Ebene verschieben. Es ist klar, daß eine falsche Theorie niemals eine Hilfe für die Praxis sein kann. Andererseits gibt es aber auch „richtige“ Theorien, die vom Standpunkt der Praxis ebenfalls wertlos sind. Die Frage muß also lauten: Stellt die Arbeit von Lekschas unter Berücksichtigung der Ergänzungen und Berichtigungen seiner Kritiker eine Hilfe für die Praxis dar? Diese Frage haben Buchholz und Luther aber weder gestellt noch gar beantwortet. Sie haben also nicht den objektiven Maßstab der Hilfe für die Praxis, sondern den weniger umfassenden der Richtigkeit, d. h. der Übereinstimmung zwischen Theorie und Wirklichkeit angelegt. Wenn dieses Beispiel Schule machen sollte, würde die Forderung nach der „Hinwendung zur Praxis“ zur leeren Phrase werden; deshalb war es erforderlich, diesen Mangel der sonst in ihrer Sachlichkeit und Klarheit beispielhaften Besprechung herauszustellen. Fragen des Konkursrechts auf der Tagung der Zivilrechtler in Leipzig Von KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Am 19. und 20. September 1953 fand in Leipzig eine von der dortigen Bezirksjustizverwaltung einberufene zivilrechtliche Konferenz statt1). Ihre Tagesordnung umfaßte u. a. ein Referat über Fragen des Konkursrechts. Zu diesem nicht nur die Praktiker, sondern auch die anwesenden Theoretiker interessierenden und in seiner Bedeutung für die Durchsetzung des neuen Kurses unserer Regierung alle Teilnehmer gleichermaßen angehenden Thema referierte der Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Dr. A r t z t. Entsprechend der Bedeutung dieser Fragen gab Artzt im ersten Teil seiner Ausführungen einen eingehenden Überblick über den gesetzgeberischen Stand unseres Konkursrechts; im zweiten Teil nahm er zu einigen von der Praxis an ihn herangetragenen Anfragen Stellung. Seine Ausführungen haben allen Anwesenden die i) i) Der ausführliche Bericht über den Ablauf dieser Tagung wird in der nächsten Nummer der „Neuen Justiz“ veröffentlicht werden. Erkenntnis vermittelt, daß das Konkursrecht kein formales Recht ist, das ohne Beziehungen zu den politischen Aufgaben wäre, sondern daß, wie es Kammergerichtspräsident Ranke in der anschließenden Diskussion sehr richtig ausführte, auch dieser Teil der Gesetzgebung im Rahmen der politischen Aufgaben uni seres neuen Kurses die Produktionsverhältnisse, die Basis unseres gesellschaftlichen Lebens, gestalten hilft. Zur Entwicklung unserer jetzigen Gesetzgebung wies Artzt auf die Aufgabe hin, die darin bestand, die bisherige falsche Behandlung, hervorgerufen durch die überspitzte Geltendmachung von Forderungen der Abgabenverwaltung, zu korrigieren. Diese Aufgabe wurde mit den wichtigen Bestimmungen über die weitere Behandlung der Abgabenforderungen in der VO zur Änderung der Besteuerung und zur Senkung des Einkommensteuertarifs (StÄVO) vom 23. Juli 1953 (GBl. S. 889) gelöst. Dort wird festgelegt, was mit bestimmten Kategorien von Abgabenforderungen zu geschehen hat, die bisher geltend gemacht wurden und nach dem neuen 612;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 612 (NJ DDR 1953, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 612 (NJ DDR 1953, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung differenziert in den Leitungs- sowie Gesamtkollektiven aus. Er verband das mit einer Erläuterung der grundsätzlichen Aufgaben der Linie und stellte weitere abteilungsbezcgene Ziele und Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Schwerpunkte der Sicherung der Untersuchungshaftanstalt zu nzent rieren. Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug müssen einen maximalen Beitrag zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen.

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