Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 61 (NJ DDR 1953, S. 61); N U M M E R 3 JAHRGANG 7 ZEITSCHRI NEUElUSflZ IFT FÜR RECHT W UND RECHTSWISSENSCH BERLIN 1953 5. FEBR.UAR Volkseigentum ist unantastbar! Von Dr. Hilde Benjamin, Vizepräsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Am 17. April 1948 erließ der Oberste Chef der Sowjetischen Militär-Administration den Befehl Nr. 64, der die Verfahren zur Sequestrierung der Betriebe der Nazi- und Kriegsverbrecher und der alten Monopole eingeleitet durch den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 31. Oktober 1945 beendete und sie in das Eigentum des Volkes überführte. In diesem Befehl lesen wir jenen Satz, dessen Tragweite keineswegs überall und in gleichem Umfange sofort bewußt wurde, dessen volles Erfassen vielmehr ein langwieriger und noch nicht abgeschlossener Prozeß ist: „Es wird festgelegt, daß das Volkseigentum unantastbar ist.“ Welche Bedeutung dem Volkseigentum bei der Schaffung unserer neuen Ordnung, bei der Entstehung unseres neuen Staates auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone zukommt diese Erkenntnis zieht sich wie ein roter Faden durch unsere Entwicklung der vergangenen Jahre und fand jeweils ihren besonderen Ausdruck in jedem entscheidenden politischen Ereignis seit dem Jahre 1948. Angefangen von der großen Aufgabenstellung im Schlußwort des Generalsekretärs der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Walter Ulbricht, auf der ersten Staatspolitischen Konferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands im Juli 1948: „ Die Grundaufgabe besteht jetzt darin, die Überlegenheit der volkseigenen Wirtschaft zu beweisen ,“,1) über die I. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands im Januar 1949, wo Walter Ulbricht in seinem Referat Adolf Hennecke zitierte : „Unsere Menschen in den volkseigenen Betrieben müssen lernen, daß es ihr und des Volkes Eigentum ist, das sie verwalten ,“,2) über die Feststellung der Erfolge unseres Aufbaus auf dem III. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, auf deren Grundlage der Fünfjahrplan verkündet werden konnte, bis zur II. Parteikonferenz, die den Übergang zum Aufbau des Sozialismus verkündete, hätte sich jedem unserer Werktätigen der Satz: „Volkseigentum ist unantastbar“ ins Bewußtsein einhämmern müssen, hätte dieses Bewußtsein jedem einzelnen in Fleisch und Blut übergehen müssen. Wenn die Forderung: „Spare mit jedem Gramm“ unter dem Gesichtspunkt der Senkung der Selbstkosten weitgehend lebendig ist und als Forderung des Verhaltens zur Produktion beachtet wird, dann gilt das noch längst nicht von der Forderung: „Entwende kein Gramm vom Volkseigentum.“ Bei der Erziehung unserer Werktätigen zu einem solchen Verhältnis zum Volkseigentum hätte auch unser Recht eine entscheidende Rolle spielen müssen, unser Recht, wie es in unseren Gesetzen und vor allem durch die Gerichte wirksam wird. Demgegenüber müssen wir feststellen, daß unsere Rechtsprechung nicht die Überzeugungskraft gehabt hat, um jene absolute Achtung vor unserem Volkseigentum zu wecken und zu stärken. In der „Neuen Justiz“ aus dem Jahre 1950 (S. 209) finden wir einen Bericht über eine Aufklärungsaktion b Walter Ulbricht, Lehrbuch für den demokratischen Staatsund Wirtschaftsaufbau, Berlin 1952, S. 24. 2) Protokolle der I. Parteikonferenz der SED, Berlin 1949, S. 185. der gesamten Staatsanwaltschaft Mecklenburgs mit dem Thema „Hände weg vom Volkseigentum“, bei der in elf Versammlungen in den größten volkseigenen Industriebetrieben Mecklenburgs über die Bedeutung des Volkseigentums gesprochen und diskutiert wurde. Das Oberste Gericht beschäftigte sich auf seiner zweiten Arbeitstagung im November 1951 .mit der Behandlung des Volkseigentums in der Rechtsprechung und den Versuchen des „Ausweichens“ seitens der unteren Gerichte. In der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 31. Mai 1950 (OGSt Bd. 2 S. 138) wurde unter Heranziehung des § 266 Abs. 2 StGB ausgesprochen, daß Untreue zum Nachteil des Volkseigentums als schwere Untreue im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, das heißt, daß auf Zuchthausstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Dieser Grundsatz, an dem auch in einer' Reihe weiterer Entscheidungen mit aller Konsequenz festgehalten wurde, hat sidi jedoch auch nicht dahin ausgewirkt, daß die unteren Gerichte nunmehr in allen Fällen von Verbrechen gegen- das Volkseigentum auf die angegebenen Strafen erkannten. In einer Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 19. Dezember 1951 (Amtliches Nachrichtenblatt des Ministeriums der Justiz 1952, S. 5) wurde den Gerichten eine umfassende Anleitung für die materiellrechtliche und prozessuale Behandlung der Verbrechen gegen das Volkseigentum gegeben. Zutreffend heißt es darin: „In den Urteilen ist die Bedeutung des Volkseigentums als Grundlage unserer antifaschistischdemokratischen Ordnung besonders hervorzuheben und sowohl bei dem Schuldspruch als auch im Strafmaß zu würdigen Vielfach werden von den Gerichten die Auswirkungen verkannt, die sich daraus ergeben, daß kleine Verstöße in einem Betriebe oder in Betrieben des gleichen Wirtschaftszweiges in größerem Umfang auftreten. Hierbei muß die Einzeltat jeweils im Zusammenhang mit allen derartigen Verstößen betrachtet und bei der Strafzumessung berücksichtigt werden “ Alles das genügte aber nicht, um das Staats- und Rechtsbewußtsein unserer Richter so zu festigen und zu klären, daß durch eine konsequente Praxis der Gerichte das Bewußtsein in allen Werktätigen geweckt und gestärkt wurde: Verbrechen gegen das Volkseigentum sind schwere Verbrechen gegen unsere Ordnung. Unsere Gerichte können sich dabei zu ihrer Rechtfertigung nicht darauf berufen, daß es am entsprechenden Gesetz gefehlt habe. Zwar ist es richtig, daß ein großer Teil der Verbrechen gegen das Volkseigentum, besonders Diebstahl und Untreue, nach dem Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1877 abgeurteilt werden mußte, aber die Strafrahmen selbst dieser für die Verletzung von Privateigentum geschaffenen Bestimmungen hätten bei voller Ausschöpfung in den meisten Fällen zu einer gerechten Bestrafung führen können. Eine Anleitung gab auch die Wirtschaftsstrafverordnung, die in ihrem §11 Ziff. 6 ausdrücklich besagt, daß immer ein „schwerer Fall“ vorliegt, wenn die Tat gegen den Bestand oder die Tätigkeit eines volkseigenen Betriebes gerichtet war. Allerdings muß man eines feststellen: Sieht man die Jahrgänge der „Neuen Justiz“ von 1948 bis 1952 durch, so zeigt sich, daß die Frage und die Bedeutung des Volkseigentums unter dem Gesichtspunkt des Zivilund des Verwaltungsrechts zwar in gewissem Umfange behandelt worden ist: 1948/49 finden wir je einen größeren Aufsatz zur Frage des Volkseigentums 1948 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 61 (NJ DDR 1953, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 61 (NJ DDR 1953, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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