Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 604

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 604 (NJ DDR 1953, S. 604); Alle plangebundcnen Lieferverpflichtungen müssen auf eine konkrete vertragliche Grundlage gestellt werden. Diese gesetzliche Forderung schließt aus, daß der Lieferer sich eine Nachlieferungsfrist Vorbehalten kann. Solche Vorbehalte würden den gesamten Wirtschaftsablauf und damit die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans gefährden. Staatliches Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, Entsch. vom 17. April 1953 VI B 18/53. Beim Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wurde von einer DHZ ein Schiedsfall eingereicht, in dem Vertragsstrafe gegen eine DHZ geltend gemacht wurde, die Importe vorzunehmen hatte. Die Antragsgegnerin legte die im Kauf- und Liefervertrag festgelegten Termine so aus, daß ihr gestattet sei, eine Nachfrist von 4 Wochen in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin beruft sich darauf, daß im Vertrag eindeutig festgelegt wurde, daß die Lieferungen bis zum 31. Dezember 1952 zu erfolgen hätten. Den Passus „in drei bis vier monatlichen Teillieferungen, sortiert je nach Eingang der Importe“ legt sie so aus, daß er nur im Hinblick auf Sortierungen und Lieferungen innerhalb des IV. Quartals anzuwenden sei. Da die Antragstellerin auch nach dem 31. Dezember 1952 an der Lieferung wirtschaftlich interessiert war, hat sie gemäß der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 19. August 1952 § 1 Ziff. 2a in, Verbindung mit § 1 Ziff. 5a bis einschließlich 31. Januar 1953 Konventionalstrafe (täglich 0,1%) geltend gemacht. Für die nach dem 31. Januar 1953 noch zu liefernden Restmengen wird gleichfalls Konventionalstrafe berechnet. Die Antragsgegnerin lehnt die Auslegung, die die Antragstellerin der oben zitierten Vertragsbestimmung gibt, ab. Nach ihrer Auffassung schließt diese Formulierung die Bewilligung einer Nachfrist von einem Monat für die gesamte vertraglich gebundene Menge ein, Die Antragsgegnerin erklärt weiter, daß sie schon deshalb nicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe herangezogen werden könne, weil sie die importierende, aber nicht die disponierende Stelle sei. Für sie gelte als Liefertermin der Tag, an welchem die importierte Ware die Grenze überschreite. Alle Verspätungen über diesen Termin hinaus habe sie nicht zu vertreten. Aus den Gründen: Die Schiedskommission hat entschieden, daß die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung der Kauf- und Lieferverträge die geforderte Vertragsstrafe zu zahlen hat. Sie geht davon aus, daß aus der zitierten Formulierung nicht die Vereinbarung über eine Nachlieferungsfrist gefolgert werden kann. Die Verträge sind ausdrücklich für das IV. Quartal abgeschlossen worden, so daß die Vereinbarung über die Liefertermine nicht anders verstanden werden kann, als daß die Antragsgegnerin das Recht hat, in jedem Monat des Quartals drei bis viermal zu liefern, und zwar ohne Bindung an einen bestimmten Tag und ohne bestimmte an die Liefertermine gebundene Sortierung, „je nach Eingang der Importe“. In Wirklichkeit hat auch die Antragsgegnerin laufend in jedem Monat viermal geliefert. Von der Vereinbarung einer Nachfrist kann nicht die Rede sein. Auch aus allgemein wirtschaftlichen Erwägungen heraus kann die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung nicht zugelassen werden. Einer der wichtigsten Grundsätze, der in der Präambel der VO vom 6. Dezember 1851 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems zum Ausdruck kommt, ist, daß alle planmäßigen Lieferverpflichtungen auf eine konkrete vertragliche Grundlage zu stellen sind. Diese gesetzliche Forderung schließt aus, daß der Lieferer sich eine Frist zur Nachlieferung Vorbehalten kann. Solche Vorbehalte würden den gesamten Wirtschaftsablauf und damit die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans gefährden. Das Vertragssystem soll dem Handel einen termin- und saisongerechten Absatz sichern. Das kann nicht erreicht werden, wenn der Empfänger der Waren damit rechnen muß, daß nicht zu den vertraglich festgesetzten Lieferterminen geliefert wird. Er selbst ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern feste Termine zu vereinbaren und würde sich, wenn er die Nachfrist zuließe, selber der Gefahr aussetzen, vertragsbrüchig zu werden. Das Staatliche Vertragsgericht würde ihm in einem solchen Falle eine Vertragsstrafe auf erlegen, weil ihm bei Vertragsabschluß klar sein mußte, daß er auf Grund der mit seinem Vorlieferanten vereinbarten unkonkreten Liefertermine in Lieferverzug geraten könne. Die Notwendigkeit, Liefertermine bis ins einzelne genau festzulegen, resultiert aus der Erkenntnis, daß kein Vertrag isoliert vom gesamten wirtschaftlichen Geschehen betrachtet werden kann. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erfüllung der Planaufgaben ist eben die korrekte vertragliche Vereinbarung. Das Staatliche Vertragsgericht weist die Einwendung der Antragsgegnerin zurück, in der behauptet wird, daß die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt seien, wenn die importierte Ware die Grenze passiert hat. Im Liefervertrag ist festgelegt worden, daß die Lieferung „frei Bestimmungsbahnhof Berlin“ zur Verfügung der Vertragspartnerin erfolgen muß. Wenn die Antragsgegnerin zur evtl. Veredelung, Abpackung usw. andere Instanzen heranzieht, so wird sie dadurch nicht ihrer Verpflichtung zur termingemäßen Lieferung enthoben. Sie hätte sich durch entsprechende Kontrolle die Gewißheit verschaffen müssen, daß der Vertrag erfüllt wird. Das Staatliche Vertragsgericht sah den Beweis, daß die Antragsgegnerin kein Verschulden an der verzögerten Auslieferung trifft, als nicht geglückt an und erkannte auf Zahlung der von der Antragstellerin beantragten Konventionalstrafe. Zeitschriften Staat und Recht Nr. 4: In Korea schweigen die Waffen; H. Büttner: Für ein hohes Niveau in’der Rechtswissenschaft; Prof. Dr. K. Polak: Vier Jahre Bonner Separatstaat; Dr. H. Benjamin: Das Sowjetgericht ein mächtiges Organ der Staatsmacht; Prof. Dr. Steiniger: Organisation und Arbeitsmethoden ungarischer. Juristen; K. Heuer: Wissenschaftliche Studentenzirkel an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität; E. Buchholz/H. Luther: Lekschas, Die Lehre von der Handlung unter besonderer Berücksichtigung strafrechtlicher Probleme; W. Schönrath: Bögelsack, Wirtschaftliche Rechnungsführung und Vertragssystem. Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst Nr. 16: Z. A. Jam-polskaja: Die Teilnahme der Massen an der Verwaltung des Staates; L. I. Mandelstam/A. I. Tlchonow: Der Deputierte ein Diener des Volkes; A. I. Tichonow: Die organisatorische Massenarbeit der Sowjets; Nr. 11: U. Kudaibergenow: Uber das sozialistische Rechtsbewußtsein; A. Burda: Die wirtschaftlich-organisatorische Tätigkeit des sozialistischen Staates im Lichte der Arbeit Stalins „ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR“. Mitteilungsblatt der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands Nr. 4: Aufruf für eine Internationale Juristenkonferenz zur Verteidigung der demokratischen Freiheiten; Dr. W. Furmans: Sicherung.der staatsbürgerlichen und verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten gegen die Gefährdung durch den Adenauer-Staat; Der Kampf um die parlamentarische Immunität in Frankreich; Ein Prozeß gegen Verräter und Feinde der Tschechoslowakischen Republik; Dr. H. Rothschild: Der Prozeß gegen das Verschwörerzentrum Slansky; Dr. G. Berger: Der Angeklagte wird zum Ankläger. Deutsche Finanzwirtschaft Nr. 16: H. Rühl: Zur Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialvericherung; Bekanntmachung des Staatlichen Vertragsgerichtes: Verfahren vor den Staatlichen Vertragsgerichten (Beifügung von Urkunden und Abschriften); S. Berger: Zur Neuregelung der Berechnung von Verzugszinsen im RE-Verfahren; M. Enzmann/E. Kratzschner: Über die Neuregelung der Verzugszinsenberechnung in der Bauindustrie; Nr. 11: Dr. Kohn: Beschwerdeverfahren in Vertragsschiedssachen; W. KranzusCh/P. Knötgen: Ordnungwidrigkeiten im Belegwesen. Die Wirtschaft Nr. 31: Dr. A. Kayser: Zur Vermeidung von Fehlern im Allgemeinen Vertragssystem. Der Handel Nr. 12: W. Wendt: Konventionalstrafen ein Mittel zur Sicherung der Planerfüllung; Nr. 13: Zur Haftung bei Inventurdifferenzen; Nr. 14: W. Wolf: Das Vertragssystem und der Kampf um die Erfüllung der Pläne. Arbeit und Sozialfürsorge Nr. 16: E. Pätzold: Zum Begriff „Arbeitsrechtsverhältnis“; A. Meinunger: Zusatzurlaub für langjährige ununterbrochene Tätigkeit im gleichen Betrieb; H. Paul: Das arbeitsgerichtliche Verfahren nach der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung (Schluß); Dr. med. G. Schrödel: Und nochmals: Schweigepflicht und Versichertenausweis; Nr. 17: Zur Neuregelung des Einzelvertragsabschlusses; Ch. Becker: Der Schadensersatzanspruch eines Werktätigen gegen seinen Betrieb bei einem Arbeitsunfall; F. Spangenberg: Zusatzurlaub für Jugendliche; Wann gilt ein Urteil als zugestellt? (Urteil des LAG Dresden vom 26. Februar 1953 II LA 12/53); Invalidenrente und Berufstätigkeit (Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Juni 1953 3 Za 21/53). Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: (505) MDV Druckhaus Michaelkirchstraße. 604;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 604 (NJ DDR 1953, S. 604) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 604 (NJ DDR 1953, S. 604)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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