Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 603 (NJ DDR 1953, S. 603); In der angeführten Strafsache ist am 18. Juli 1952 wegen fortgesetzten schweren Diebstahls gegen alle Jugendlichen ein Urteil ergangen. Die bezüglich K. und G. von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde am 7. August 1952 zurückgenommen. Damit erhielt das Urteil in vollem Umfange Rechtskraft. Mit dem Eingang vom 30. Juli 1953, also nach über einem Jahr, wird, ohne daß die Vollstreckung der Freiheitsentziehung für K. und G. sowie die Heimerziehung für B. vorgenommen wurde, bedingte Aussetzung der Freiheitsentziehung und Heimerziehung beantragt. Bezüglich K. war die Vollstreckung wegen eines schweren Unfalls nicht möglich. Die Kritik bezieht sich auf G. und B. Es ist unverantwortlich, über ein Jahr die Vollstreckungsmaßnahmen ausstehen zu lassen, ohne daß eine Begründung dafür ersichtlich ist. Die erzieherische Wirkung einer Strafe oder Erziehungsmaßnahme ist nur dann gegeben, wenn diese der Tatausführung folgt und baldmöglichst vollstreckt wird. Der Grundsatz der Konzentration des Ermittlungs- und Hauptverfahrens muß auch bei der Strafvollstreckung Gültigkeit haben. Im Jugendstrafrecht hat dies aus erzieherischen Gründen eine noch größere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht. Die Achtung vor dem Gesetz und die Autorität des Gerichts werden beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen, wenn ein Gerichtsurteil zu einer leeren, konsequenzenlosen Feststellung wird. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft an, daß nunmehr bei den jetzt vorliegenden Beurteilungen eine Vollstreckung der Frei-. heitsentziehung pädagogisch ungeeignet ist, und hat für G. und K. bedingte Strafaussetzung gewährt. Die Heimerziehung des B. wurde vom erkennenden Gericht für unbedingt notwendig angesehen. Es war verfehlt, B. in den „Dienst für Deutschland“ eintreten zu lassen, der doch einen Ehrendienst für einen Jugendlichen bedeuten soll. Allein die Erziehung in einem Jugendwerkhof bei ständiger Kontrolle gibt die Gewähr, daß mit Hilfe erfahrener Erzieher der im Urteil erstrebte Erziehungszweck erreicht wird. Hier hätte die Staatsanwaltschaft in engem Zusammenwirken mit der Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung beim Rat des Kreises nach dem Erlaß des Urteils unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen treffen müssen,. Der Gesetzgeber hat eine bedingte Aussetzung von Erziehungsmaßnahmen nicht vorgesehen, so daß für B. eine gesetzliche Grundlage für bedingte Aussetzung der Heimerziehung nicht gegeben ist. Aus der Praxis der Vertragsgerichte § 1 Abs. 9 der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 19. August 1952 (GBl. S. 793). 1. Die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist ausgeschlossen. 2. Die Frist zur Inrechnungstellung der Vertragsstrafe nach § 1 Abs. 9 der 2. DurchfBest. zur Vertrags-VO ist keine Ausschlußfrist. Staatliches Vertragsgericht im Bezirk Cottbus, Entsch. vom 16. April 1953 I 53/53. Der Lieferbetrieb hatte sich in einem perspektivvertrag verpflichtet, für das IV. Quartal 1952 einen Kauf- und Liefervertrag gemäß der VO über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter vom 28. Juni 1951 abzuschließen. Der Abnehmerbetrieb fordert Vertragsstrafe wegen Nichtinnehaltung der Vertragspflichten. Der Lieferbetrieb katte keine NaZw (Nahrungsmittelzuweisung), die ihm die Lieferung im vorliegenden Falle ermöglicht hätte, erhalten. Er lehnt die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe ab mit der Begründung, er habe auf Grund dieser Tatsache den abgeschlossenen Perspektivvertrag bereits im Herbst 1952 mündlich aufgekündigt. Aus den Gründen: Der Lieferbetrieb hat die Vertragsdisziplin verletzt. Nach Ziff. 6 des Perspektivvertrages vom 19. April 1952 wäre er bis zum 1. September 1952 verpflichtet gewesen, seinen Partner davon zu unterrichten, daß er nicht im Besitz einer NaZw sei und deshalb die im Perspektivvertrag vorgesehene Lieferung nicht ausführen könne. Die nicht rechtzeitige Mitteilung über das Nichtvorliegen der NaZw stellt eine Vertragsverletzung dar, und gemäß Ziffern 5 und 6 des Perspektivvertrages war die Vertragsstrafe zu berechnen. Die Vertragsstrafe wird aber nicht in der vollen geforderten Höhe zugebilligt, weil der Antragsteller die Vertragsstrafe erst fünf Monate nach Fälligwerden in Rechnung gestellt hat. Der Einwand des Antragsgegners, die Vertragsstrafe sei verwirkt, ist nicht zu berücksichtigen. Eine Verwirkung der Vertragsstrafe ist nicht möglich, da die Bestimmung des § 1 Abs. 9 der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 19. August 1952 (GBl. S. 793), nach der Vertragsstrafen monatlich bzw. unverzüglich in Rechnung zu stellen sind, keine Ausschlußfrist darstellt. Anmerkung: Der Entscheidung ist darin zuzustimmen, daß die Bestimmung des § 1 Abs. 9 der 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems keine Ausschlußfrist darstellt. Das Vertragsgericht irrt allerdings, wenn es meint, daß eine Verwirkung der Vertragsstrafe deshalb nicht möglich sei, weil diese Frist keine Ausschlußfrist sei. Eine Verwirkung wäre im Gegenteil dann ausgeschlossen, wenn die Frist eine Ausschlußfrist wäre. Da sie es aber nicht ist, hätte sich das Vertragsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Verwirkung von Forderungen zwischen volkseigenen Betrieben überhaupt möglich ist und, falls ja, ob sie dann gegeben ist, wenn die Vertragsstrafe erst 5 Monate nach Fälligwerden in Rechnung gestellt wurde. Ich halte es für bedenklich, dem volkseigenen Betrieb einen Anspruch auf Befreiung von einer Schuld zu gewähren, der auf Treu und Glauben gegründet und unter dem Namen „Verwirkung“ bekannt ist. Wohl aber hat das Staatliche Vertragsgericht die Möglichkeit, ohne daß eine Partei hierauf einen Anspruch hat, den Schuldner teilweise oder völlig von der Erfüllung zu befreien, wenn bei dem anderen Partner ein entsprechendes mitwirkendes Verhalten vorliegt. Auch wenn man die Verwirkung anerkennen würde, dürfte aber eine Verspätung von etwas über 5 Monaten allein nicht ausreichen, um den Schuldnerbetrieb von der Zahlung zu befreien. Das Staatliche Vertragsgericht hat die verspätete Inrechnungstellung der Vertragsstrafe als mitwirkendes Verschulden dem Antragsteller zur Last gelegt und die Vertragsstrafe ermäßigt. Den Grundsatz, daß bei mitwirkendem Verschulden des Gläubigers dessen Forderung ermäßigt werden kann, auch auf Vertragsstrafenforderungen anzuwenden, hat niemals befriedigt. Bis zur Neufassung der Verfahrensordnung am 1. Juli 1953 gab es jedoch keine Möglichkeit für eine bessere Lösung. Jetzt hat das Staatliche Vertragsgericht gemäß § 10 der Verfahrensordnung die Befugnis, einer Partei auch dann eine Strafe aufzuerlegen, wenn sie nicht vereinbart worden war. Damit ist die Möglichkeit gegeben, Pflichtverletzungen, die bisher in der Form des mitwirkenden Verschuldens zur Ermäßigung der Vertragsstrafenforderung führten, mit einer besonderen Strafe zu ahnden; die vereinbarte Strafe braucht künftig nicht mehr deshalb herabgesetzt zu werden, weil auch dem Gläubigerbetrieb ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden muß*). Dr. Georg F r ey t a g, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik *) vgl. hierzu auch Reimers in NJ 1953 S. 486 ft. 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 603 (NJ DDR 1953, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 603 (NJ DDR 1953, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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