Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 602 (NJ DDR 1953, S. 602); Der Kläger hatte den Beklagten, einen Malermeister aus dem demokratischen Sektor Berlins, mit der Renovierung seines in Westberlin gelegenen Hauses beauftragt. Die Lacke und Farben lieferte der Beklagte aus den für seinen Gewerbebetrieb von der Wirtschaftsgenossenschaft der Maler im demokratischen Sektor Berlins bezogenen Materialien. Der Kläger behauptet mangelhafte Ausführung der Arbeiten und klagt auf Schadensersatz für die Ausbesserungsarbeiten. Das LG hat dem Kläger einen Minderungsansprueh in Höhe von 2863,64 DM zuerkannt. Auf die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das KG die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Der Kläger stützt seine Ansprüche auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), wonach der Beklagte die Malerarbeiten im Hause des Klägers auszuführen und die dafür benötigten Materialien zu beschaffen hatte. Diese Materialien hat der Beklagte von der Wirtschaftsgenossenschaft der Maler im demokratischen Sektor Berlins für seinen Gewerbebetrieb bezogen. Sie waren also ursprünglich nicht für den Letztverbraucher bestimmt, sondern wurden im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen vom Beklagten an den Kläger weiterveräußert. Sie stellten somit Waren im Sinne unserer Gesetze dar. Gemäß § 1 der Verordnung über den innerdeutschen Handel vom 23. Dezember 1949 (VOB1. I S. 502) sind sämtliche Lieferungen nach Westberlin genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung liegt nach den übereinstimmenden Bekundungen der Parteien im vorliegenden Falle nicht vor. Damit stellte also der Transport und die Verwendung der Farben usw. zwecks Durchführung der Reparaturen am Hause des Klägers in Westberlin eine verbotene, durch die vorstehend genannte Verordnung unter Strafe gestellte Handlung dar. Das gleiche gilt von den Malerarbeiten. § 2 der VO vom 23. Dezember 1949 besagt, daß die für den Warenverkehr geltenden Bestimmungen (§ 1) sinngemäß auch auf „Dienstleistungen“ Anwendung finden. Wie das Plenum des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1953 Z. St. PI. 1/53*) festgestellt hat, ergibt sich aus der Gliederung und dem Wortlaut der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsbestimmung vom 31. Dezember 1949 (VOB1. 1950 I S. 1) eindeutig, daß die Verordnung sich nicht nur auf „Dienstleistungen des Warenverkehrs“ erstreckt, sondern alle Dienstleistungen schlechthin erfaßt. Die von dem Beklagten am Hause des Klägers im Frühjahr 1950 ausgeführten Arbeiten sind solche Dienstleistungen, die, da die erforderliche behördliche Genehmigung fehlte, somit einen schweren Verstoß gegen die im demokratischen Sektor von Groß-Berlin zum Schutz unserer Wirtschaft gegen Schieber, Spekulanten und Saboteure erlassenen Gesetze darstellen. Der zwischen den Parteien auf die Vornahme solcher ungesetzlichen Leistungen gerichtete Werklieferungs-vertrag ist somit gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Der auf mangelhafte Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen gestützte Schadensersatzanspruch entbehrt daher der rechtlichen Grundlage. Auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ist ein Anspruch des Klägers nicht gerechtfertigt, weil diesem die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, nach welcher die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt. Hierbei ist es unerheblich, wer von den Parteien zur Einholung der Genehmigung verpflichtet war. Dem in Westberlin wohnenden Kläger muß in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und seinerzeit als Syndikus eines großen volkseigenen Kreditinstituts genau bekannt gewesen sein, welche gesetzlichen Bestimmungen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dem demokratischen Sektor Berlins zu beachten waren und daß sowohl der ungeneh-migte Bezug von Waren und Dienstleistungen als auch deren unmittelbare Bezahlung an den Lieferer ungesetzlich und darum verboten sind. Wenn der Kläger trotzdem die Leistungen des Beklagten entgegennahm und an diesen unter Umgehung des für ihn vorgeschriebenen Zahlungsmodus (Ziff. I A 1 Abs. 2 und C 1 der DurchfBest. vom 31. Dezember 1949) unmittelbare Zahlungen leistete, so handelte auch er gesetz- und sittenwidrig. *) NJ 1953 S. 148. Sein Bestreben war unzweideutig darauf gerichtet, mit Hilfe des in Westberlin geltenden Schwindelkurses sein Haus möglichst billig renovieren zu lassen und sich somit einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zum Schaden der Wirtschaft des demokratischen Sektors zu verschaffen. Das zu einem solchen Zweck Geleistete kann aber nicht zurückgefordert werden. 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548). Für Geschäftsvereinbarungen zwischen zwei Partnern, von denen der eine Träger von Volkseigentum ist, sind die in der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 vorgeschriebenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Vereinbarungen über eine Kreditgewährung in Form der Stundung, wie sie ein Kontokorrentverhältnis zum Inhalt hat, sind hiernach unzulässig. KG, Urt. vom 16. Februar 1953 2 UV 166/52. Die Klägerin, ein VE AB, macht gegen die Beklagte Forderungen aus zwei Lieferungen geltend. Die Beklagte behauptet, die Lieferungen bezahlt zu haben. Die Klägerin könne zudem ihren Anspruch nur im Wege der Saldoziehung geltend machen, da zwischen den Parteien zumindest ein uneigentliches Kontokorrentverhältnis vorliege, wie sich aus den laufenden Überweisungen der Beklagten und aus der Kontoabstimmung mit dem Angestellten W. der Klägerin im Juli/August 1951 ergebe. Unter Vorlage eines Kontoauszugs trägt die Beklagte vor, daß die geforderten Beträge in den für die Zeit von Ende Juni bis Ende Dezember 1950 an die Klägerin überwiesenen Beträgen mit enthalten seien. Das LG hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom KG zurückgewiesen. Aus den Gründen: Mit Recht ist das Landgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß es Sache der Beklagten ist, die von ihr behauptete Bezahlung der unstreitig von der Klägerin erhaltenen Lieferungen zu beweisen. Von einem Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien, auf das sich die Beklagte jetzt berufen will, kann keine Rede sein, da der Anspruch der Klägerin auf Vereinbarungen beruht, die Kaufverträge im Sinne des § 433 BGB darstellen. Grundlage der zwischen den Parteien entstandenen Vertragsbeziehungen sind die in der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der Volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) vorgeschriebenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin. Nach § 4 Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Bezahlung des Rechnungsbetrages spätestens 1‘5 Tage nach Rechnungsausstellung zu erfolgen. Daraus ergibt sich schon, daß Vereinbarungen über irgendeine Kreditgewährung in Form der Stundung, wie sie ein Kontokorrentverhältnis zum Inhalt hat, im Falle der Parteien, von denen die eine Träger von Volkseigentum ist, nicht vorliegen können, oder aber, als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend, nach § 134 BGB nichtig wären. Abgesehen davon sind laufende Geschäftsverbindungen, wie sie zwischen den Parteien eine Zeitlang bestanden haben, und eine einmalige Ausgleichsregelung über zwei bestimmte Beträge weder ein Zeichen für ein „eigentliches“ noch ein „uneigentliches“ Kontokorrentverhältnis. Das Vorliegen der entscheidenden Merkmale eines solchen Rechtsverhältnisses, d. h. die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Vertragspartner, jede einzelne Leistung als verzinsliche Kreditgewährung zu behandeln, die äußerlich durch eine regelmäßige Übersendung von Rechnungsabschlüssen zum Zwecke der Anerkennung erkennbar sein muß, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. III. Gerichtskritik Der Grundsatz der Konzentration des Strafverfahrens gilt auch für die Strafvollstreckung. Dies ist für das Jugendstrafrecht von besonderer Bedeutung. KrG Lübben, Beschl. vom 18. August 1953 3 Dis 18/52. In der Strafsache gegen K., G. und B. wird gemäß § 4 Abs. 2 StPO an der Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft als verantwortlichem Vollstreckungsorgan Gerichtskritik geübt. 602;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 602 (NJ DDR 1953, S. 602) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 602 (NJ DDR 1953, S. 602)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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