Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 601 (NJ DDR 1953, S. 601); Umstände nicht aus. Zunächst ist davon auszugehen, daß Gegenstand dieses Strafverfahrens die am 1. Mai 1953 durchgeführte Tat des Angeklagten ist und nicht sein Verhalten innerhalb des Ermittlungsverfahrens Kann also das Verhalten des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens die Annahme mildernder Umstände nicht ausschließen, so drängen andererseits die Tatsachen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen noch jungen, unfertigen und seinen jeweiligen Einfällen leicht nachgebenden Menschen handelt, der überdies im vorliegenden Falle das erste Mal mit den Gesetzen in Konflikt gekommen ist, geradezu zur Annahme mildernder Umstände. Nicht unberücksichtigt hat der Senat hierbei auch das Motiv der Tat des Angeklagten gelassen. In dem Bestreben, sich auf eigene Füße zu stellen, wollte er sich eine eigene Werkstatt einrichten. Als seine Mittel zur Anschaffung eines erforderlichen Elektromotors nicht ausreichten, hat er sich entschlossen, nachdem er einen geeigneten Motor im Garten der Vereinsbrauerei gesehen hatte, diesen Motor zu stehlen. Auch darin zeigt sich im besonderen Maße die Unfertigkeit des Angeklagten. Selbstverständlich muß eine solche Tat, mit der er den Interessen unserer Gesellschaft schwerstens zuwidergehandelt hat, bestraft werden. Jedoch kann bei der Bemessung der Strafe an der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vorübergegangen werden. Der Senat hat deshalb, wie schon oben ausgeführt, dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und ist der Auffassung, daß die gegen ihn ausgeworfene Gefängnisstrafe dem gegebenen Sachverhalt unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände gerecht wird. Diese Strafe soll dem Angeklagten einerseits eindringlich das Gesellschaftsgefährliche seines Verhaltens vor Augen führen, mit ihr soll aber andererseits dem Angeklagten die Möglichkeit nicht versperrt oder erschwert werden, wieder ein ordentliches Mitglied unserer Gesellschaft zu werden. § 222 StGB; VO zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957). Die bloße Anweisung zur Beseitigung einer Unfallgefahr durch den Betriebsleiter genügt nicht. Er muß sich durch Anordnung einer befristeten Erfolgsmeldung davon überzeugen, daß seiner Anweisung nachgekommen worden ist. Andernfalls trifft ihn die Verantwortung für einen durch die Unterlassung der erforderlichen Arbeiten hervorgerufenen Unfall. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 18. August 1953 3 NDS 408/53. Der Angeklagte W. war als Werkleiter in einer volkseigenen Eisengießerei tätig. Im März 1953 wurde ihm mitgeteilt, daß der Endschalter eines Krans nicht in Ordnung sei. Er beauftragte den Mitangeklagten Wa. mit der Reparatur, ohne jedoch eine bestimmte Frist oder die Abgabe einer Erfolgsmeldung anzuordnen. Der Angeklagte Wa. unterließ die Arbeit wegen angeblicher Arbeitsüberlastung. Im Mai 1953 ereignete sich durch Herabfallen eines Werkstückes von dem defekten Kran ein tödlicher Unfall. Die beiden Angeklagten -wurden wegen fahrlässiger Tötung und Vergehens gegen die VO zum Schutze der Arbeitskraft mit Gefängnis bestraft. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte W. Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Der Verteidiger beruft sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 4. November 1952 (NJ 1953 S. 30) und die beigefügte Anmerkung. Es wird dort dargetan, daß in einem größeren Betrieb die Anforderungen an den Betriebsleiter bezüglich seiner Sorgfaltspflicht in der Unfallverhütung nicht überspannt werden dürfen und daß es unmöglich verlangt werden kann, daß ein solcher Betriebsleiter sich persönlich um alle Einzelheiten kümmert. Dem ist beizupflichten. Aus der allgemeinen Eigenschaft eines Angeklagten, Betriebsleiter zu sein, ist nicht ohne weiteres seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle Unfälle zu folgern. Es müssen vielmehr konkrete Momente hinzutreten. Im vorliegenden Falle ist in dieser Hinsicht zu beachten, daß Defekte an Kränen einen Schwerpunkt in der Unfallverhütung darstellen, da es stets eine Gefahrenquelle bildet, daß bei Kranarbeiten Lasten von vielen Zentnern an Ketten über den Köpfen arbeitender Menschen schweben. Es muß also bei Kränen alles aufgeboten werden, damit hier jederzeit alles völlig in Ordnung ist, und jeder Krandefekt, von dem der Be- triebsleiter auch eines größeren Betriebes Kenntnis erlangt, muß von diesem als eine auch für ihn wichtige Angelegenheit angesehen werden. Die Sorge für das Leben der Werktätigen steht allenthalben in vorderster Linie. Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte W., als er von dem Defekt Kenntnis erhielt, zwar im März 1953 den Verurteilten Wa. mit der Abstellung beauftragt. Er hat jedoch weder Erfolgsmeldung (insbesondere keine befristete Erfolgsmeldung) angeordnet noch auch anderweit die Ausführung kontrolliert. Mit Rücksicht auf die auch ihm bekannte Gefährlichkeit von Krandefekten durfte er es bei der bloßen Anordnung der Abstellung des Mangels nicht bewenden lassen; eine befristete Erfolgsmeldung wäre unbedingt erforderlich gewesen. Die Anordnung der Erfolgsmeldung hätte bei normalem Gang der Ereignisse dazu geführt, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte. Eine schuldhafte Unterlassung des Angeklagten W. ist also mit ursächlich dafür, daß L. tödlich verunglückte. Inwieweit auch andere Personen etwa ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist für die Bestrafung des W. letzten Endes nidit entscheidend. Anmerkung: Die Beantwortung der Frage nach der VerantwOrtung des Betriebsleiters wird wesentlich von der Größe eines Betriebes und seiner Organisation abhängen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß in größeren Betrieben der Betriebsleiter seiner Überwachungspflicht dadurch genügt, daß er einen verantwortlichen Mitarbeiter, z. B. den Unfallingenieur, mit der Beseitigung einer Unfallgefahr beauftragt, ohne daß von ihm verlangt werden kann, die Ausführung seiner Aufträge zu kontrollieren. Für mittlere und kleinere Betriebe dagegen dürfte die vorstehende Entscheidung zutreffen. Die Redaktion §§ 39, 296 StPO. Eine Beschwerde ist nach § 296 StPO nur gegen Beschlüsse zulässig, die von den Gerichten in Verfahren erster Instanz erlassen wurden. KG, Beschl. vom 19. Juni 1953 Wst II 9/53. Aus den Gründen: Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 1953 durch das Stadtbezirksgericht wegen Verbrechens nach der Handelsschutzverordnung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt. Diese Berufung wurde vom Stadtgericht, Strafsenat 2 b, am 30. Januar 1953 nach § 284 StPO als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht erfolgte. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 37 ff. StPO Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis. Mit Beschluß vom 28. März 1953 des Stadtgerichts, Strafsenat 2 b, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Eine Beschwerde ist nach § 296 StPO nur gegen Beschlüsse zulässig, die von den Gerichten in Verfahren erster Instanz erlassen wurden. Der Beschluß des Stadtgerichts wurde im Verfahren zweiter Instanz erlassen, gegen den keine Beschwerde möglich ist. Dem steht auch § 39 Abs. 3 StPO nicht entgegen. Das Beschwerderecht aus § 39 StPO erhält seine Begrenzung durch die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß §§ 296 ff. StPO. Das Kammergericht ist daher entsprechend dem unser neues Strafverfahrensrecht beherrschenden Zweiinstanzen-Prinzip nur zuständig für Beschwerden gegen die Beschlüsse des Stadtgerichts, die es in erster Instanz erlassen hat. Zivilrecht §§ 1, 2 Berliner VO über den innerdeutschen Handel; §§ 651, 134, 138 BGB., Ein zwischen einem Handwerker aus dem demokratischen Sektor Berlins und einem Westberliner Kunden abgeschlossener Werklieferungsvertrag verstößt gegen § 2 Berliner VO über den innerdeutschen Handel und ist daher gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ein auf mangelhafte Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen gestützter Schadensersatzanspruch entbehrt in diesem Falle der rechtlichen Grundlage. KG, Urt. vom 23. März 1953 1 U 189/52. 601;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 601 (NJ DDR 1953, S. 601) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 601 (NJ DDR 1953, S. 601)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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