Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 6 (NJ DDR 1953, S. 6); immer nur in „Annäherung“, „der Tendenz nach“, eine Auffassung, die von Engels unübertrefflich so formuliert wurde: „ die Geschichte. hat ihren eigenen Gang, und so dialektisch dieser schließlich auch verlaufen mag, so muß die Dialektik doch oft lange genug auf die Geschichte warten“.20) Und gerade dafür können Staat und Recht verantwortlich sein. Die mancipatio des ius civile der Stadt Rom, die feierliche Handlung, bei der dem Verkäufer in Anwesenheit von fünf mündigen Bürgern das den Kaufpreis darstellende Kupfer durch den Wägemeister zugewogen wurde, die einzige rechtmäßige Form des Kaufvertrages, stellte zweifellos, zumal nach Einführung des gemünzten Geldes, ein Hemmnis für die Durchsetzung der Gesetze der Warenproduktion und -Zirkulation dar. Aber die ökonomischen Gesetzmäßigkeiten brachen sich Bahn, und die schwerfällige mancipatio zunächst umgangen durch Geschäfte in iure cessio wurde abgelöst von der emtio venditio, dem juristisch adaequaten Ausdruck einer warenproduzierenden Gesellschaft. Karl Marx attackiert in seinen Vorarbeiten zum „Kapital“21) Adam Müller wegen seiner „ausgebreiteten Unbekanntschaft mit ökonomischen Tatsachen“ und seines „bloß dilettantischen Schwärmereiverhältnisses zur Philosophie“, als dieser die Behauptung aufzustellen wagte, daß der Staat dem Metallgeld „einen gesellschaftlichen Nominalwert, Rang, Stand und Titel“ beizulegen vermag. In der Tat eine gewisse Umkehrung des Verhältnisses von juristischen zu ökonomischen Gesetzen! Aber Rechtsnormen hemmen nicht nur zuweilen die ökonomischen Gesetze oder schränken ihren Wirkungsbereich ein. Im Verhältnis der juristischen zu den historischen Gesetzen kommt das Verhältnis der mittels ihres Staatsapparates rechtsetzenden und rechtsanwen-denden Klasse zum gesellschaftlichen Fortschritt allseitig zum Ausdruck: Gesetze mit juridischer Kraft können in den Händen fortschrittlicher Klassen ein wichtiges Mittel zur Ausnutzung ökonomischer Gesetze sein. So bedeutet z. B. die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems durch Verordnungen der Regierung unserer Republik die Anwendung der Hebel des Rechts, das damit nicht nur die in unserer Basis wirkenden Gesetzmäßigkeiten widerspiegelt, sondern zugleich ihre „sachkundige Anwendung“ (Stalin) darstellt. Das Verhältnis staatlicher Normativakte zu objektiven historischen Gesetzen enthält den einzigen materialistischen Maßstab zur Beurteilung und Einschätzung der Normen. Die objektive Bedeutung der Gesetze eines Staates für die gesellschaftliche Entwicklung, für den Weg zu Fortschritt und Humanismus ergibt sich aus ihrem Verhältnis zur „geschichtlichen Unvermeidlichkeit“22), zu demzufolge historisch berechtigten Geschichtsperioden, aus ihrem Verhältnis zu den objektiven historischen Gesetzen. Insoweit das Recht eines Staates „Gladiator der Notwendigkeit“ (Heine), Hebel des gesellschaftlichen Fortschritts ist, also im Dienst fortschrittlicher ökonomischer Gesetze steht, ist die staatliche Gesetzgebung objektiv berechtigt und eine Verantwortung des Volkes gegeben. Dieser Erkenntnis kommt eine außerordentlich hohe Bedeutung für unsere gesetzgebenden und gesetzanwendenden Organe zu. Sie ist zugleich Ausgangspunkt für die Arbeit unserer Rechtshistoriker bei der Einschätzung von Verhaltensregeln vergangener Zeiten und stellt eine Waffe im Kampf gegen den bürgerlichen Objektivismus dar. Die bürgerlichen Rechtsideologen liefern sich nämlich in gewollter Ermangelung wissenschaftlicher Bewertungsmaßstäbe und unter Verzicht auf jede logische Legitimation dem herrschenden Polizeisäbel aus. „Wenn nicht festgestellt werden kann, was gerecht ist, so muß festgestellt werden, was rechtens sein soll, und zwar von einer Stelle, die, was sie festsetzt, auch durchzusetzen in der Lage ist“, entschuldigt sich mit Radbruch23) der Professoren Chor, und ein anderer ver- 20) Engels, D:alektik der Natur, Berlin 1952, S. 111; vgl. auch Luxemburg, Ausgewählte Reden und Schriften, Berlin 1951, Bd. 2 S, 309. 21) Marx, Zur Kritik der Politischen Ökonomie, Berlin 1951, S. 70 f. 22) Engels, Juristensozialismus, in „Die Neue Zeit" 1887, S. 56; vgl. auch die materialistische Deutung des Hegelwortes von der Vernünftigkeit des Wirklichen (Vorrede zur Rechtsphilosophie) bei Engels, Ausgewählte Schriften, Moskau 1950, Bd. 2 S. 336 f. und bei Stalin, Werke, Berlin 1950, Bd. 1 S. 261. 23) Radbruch, Rechtsphilosophie, Leipzig 1932, S. 71. steigt sich gar zu der Behauptung, daß das jeweils geltende Recht „die Gerechtigkeitsidee in Raum und Zeit“ sei!24) Erst das Studium der historischen, vor allem der ökonomischen Gesetzmäßigkeiten gibt uns Juristen einen festen Maßstab zur Einschätzung und Anwendung (in unserer Republik auch zur Auslegung) der staatlich fixierten Verhaltensregeln. III Stalin weist in seinen „ökonomischen Problemen“2“) darauf hin, daß die Ausnutzung der ökonomischen Prozesse im Interesse der Gesellschaft nicht nur im Sozialismus-Kommunismus, sondern auch in anderen Formationen erfolgt, und am Beispiel der bürgerlichen Revolution in Frankreich demonstriert Stalin, wie die französische Bourgeoisie das Gesetz der unbedingten Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit dem Charakter der Produktivkräfte gegen den Feudalismus und seine Repräsentanten ausnutzte. In dreierlei Hinsicht ist die französische bürgerlichdemokratische Revolution für den Fragenkreis des Verhältnisses von juristischen zu historischen Gesetzen interessant. Zum ersten zeigt sich in der Vorbereitungsperiode und beim Ausbruch der Revolution, daß die sich in Wechselwirkung befindenden juristischen und historischen Gesetze von ungleicher Kraft sind.20) Verhinderten die feudalen Zunftgesetze die Verwandlung der Meister in Kapitalisten, schränkten eine Unsumme Bestimmungen normativer Art z. B. die Bindung der Bauern an den Boden, für dessen Benutzung sie einen nicht ablösbaren Grundzins zu zahlen hatten die Wirkung der mit dem spontanen Herausbilden kapitalistischer Produktionsverhältnisse im Schoß des Feudalismus sich allmählich durchsetzenden ökonomischen Gesetzmäßigkeiten der bürgerlichen Gesellschaft ein eine 1784 erlassene Order verlangte, daß alle in Frankreich hergestellten Tuche ebenso lang wie breit sein mußten! , so brach sich letzten Endes doch die historische Entwicklung Bahn: In der Revolution schlugen die Bauern den feudalen Boden in Stücke und beseitigten unter Führung des Bürgertums die Diktatur der Feudalherren, deren politische Machtausübung in Widerspruch zu den sich entfaltenden ökonomischen Gesetzmäßigkeiten gestanden hatte. Die Beseitigung der ländlichen Feudalverfassung und der städtischen Zunftverfassung ermöglichte die Verwandlung des Geldkapitals in industrielles Kapital. Zum anderen erweisen sich in der Revolution nach der Machtergreifung durch die Bourgeoisie Gesetze mit juridischer Kraft als geeignete Mittel zur Ausnutzung der ökonomischen Gesetze im Interesse der Gesellschaft. Artikel 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 aufgenommen in alle Revolutionsverfassungen heiligt das bürgerliche Privateigentum an den Produktionsmitteln; das feudale Grundeigentum ist durch die revolutionäre Praxis der Bauern so gut wie beseitigt. Durch Parlamentsbeschlüsse vom 4. August 1789 und vor allem vom 17. Juli 1793 wird die endgültige Abschaffung der Feudallasten auf dem Lande ohne Ablösungsverpflichtung sowie der Patrimonialgerichtsbarkeit dekretiert und damit dem Kapital Zugang zur landwirtschaftlichen Produktion eröffnet. Die von der verfassunggebenden Versammlung erlassenen Dekrete über die nach ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommene Departementseinteilung Frankreichs, über die Abschaffung aller Zünfte, Privilegien sowie aller staatlichen Reglementierung der industriellen Produktion beseitigen die hemmenden Schranken, die vordem der freien Produktion und dem freien Austausch von Waren im Wege standen, und fixieren die absolute Macht des Kapitals. Diese Berücksichtigung ökonomischer Gesetze durch die staatliche Gesetzgebung der Bourgeoisie erfolgte wie Stalin lehrt nicht kraft besonderer Fähigkeiten der Kapitalisten, sondern aus klassenmäßigen Beweggründen, weil sie zutiefst daran interessiert waren. Der 24) Schönfeld, Über den Begriff einer dialektischen Jurisprudenz, 1929, S. 12. *) Stalin, ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR, Berlin 1952, S. 49 51. 26) Marx-Engels, Ausgewählte Schriften, Moskau 1950, Bd. 2 S. 463. ß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 6 (NJ DDR 1953, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 6 (NJ DDR 1953, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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