Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 598 (NJ DDR 1953, S. 598); VESchG ist nicht anwendbar, da diese Bestimmung ein Verbrechen gegen § 2 oder 3 VESchG voraussetzt, das P. und J. nicht zur Last fällt. Soweit der Angeklagte R. nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO verurteilt worden ist, weil er dem Angeklagten Qu. bei der Zerlegung von drei Wildschweinen geholfen hat, ist das Urteil des Bezirksgerichts rechtsirrig. Abgesehen davon, daß der Anteil des Wildbrets an der Versorgung der Bevölkerung überhaupt sehr gering ist, kann die unzulässige Verwendung des Fleisches von drei Wildschweinen weder die Versorgung der Bevölkerung noch die Durchführung der Wirtschaftsplanung gefährden. Dagegen wird noch geprüft werden müssen, ob R. nicht den Umständen nach annehmen mußte, daß die Wildschweine von Wilderern erlegt waren. Das würde z. B. der Fall sein, wenn er erfahren hätte, daß sie bei Dunkelheit oder in Rucksäcke oder andere Säcke verpackt in die Bahnhofsgastwirtschaft gebracht wurden. R. ist nur der Empfang von drei Päckchen mit Lebensmitteln, die in Westberlin gekauft waren, nachzuweisen. Beförderung von Geschenksendungen durch die Post ist zulässig, wenn die hierfür erlassenen Vorschriften beachtet werden (§ 21 der 3. DurchfBest. zum Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels). Daß R. beim Empfang der Päckchen erkannt hat, daß diese Vorschriften nicht beachtet waren, ist ihm nicht nachzuweisen. Er hätte daher in diesem Punkte freigesprochen werden müssen. Für den Angeklagten K. gilt das für R. hinsichtlich der Wildschweine Gesagte. Das Urteil ist daher, obwohl er keine Berufung eingelegt hat, gemäß § 294 StPO zu seinen Gunsten aufzuheben. Dagegen hat sich Qu. durch den Erwerb der mit den Päckchen versandten Sachen eines Vergehens gegen § 16 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 in Verbindung mit § 9 WStVO schuldig gemacht; denn er hat diese Sachen in Westberlin gekauft. Ob ein anderer den Kauf ausgeführt hat oder Qu. selbst, ist unwesentlich, da Qu. die Päckchen für sich bezog, wie sich aus seiner verlesenen Aussage vor der Volkspolizei ergibt. Dagegen liegt eine Verletzung des § 2 HSchG wegen der geringen Tragweite des Verstoßes gegen den innerdeutschen Handelsverkehr nicht vor, selbst wenn man den Inhalt der Päckchen als Waren ansieht. Die Verurteilung nach Abs. 2 Ziff. 6 des § 2 HSchG, also wegen gewerbsmäßigen illegalen Warentransports, wie sie das Bezirksgericht ausgesprochen hat, war übrigens schon deshalb rechtsirrig, weil, wie es festgestellt hat und sich auch aus der geringen Menge der Lebensmittel usw. ergibt, Qu. diese Sachen nicht in seiner Gastwirtschaft verwendet hat. Die auf die Angaben des Betriebsprüfers D. in der Hauptverhandlung und seinen schriftlichen Bericht gestützte Feststellung, daß der Angeklagte- Qu. die unerlaubt bezogenen Lebensmittel nicht in seinen Büchern habe erscheinen lassen, erscheint an sich zutreffend. Es ist auch anzunehmen, daß er die Einnahmen aus der Verwertung und dem Verkauf dieser Lebensmittel der Versteuerung entzogen hat. Gleichwohl durfte das Bezirksgericht nicht auf den Bericht des Steuerprüfers feststellen, der Angeklagte habe Abgaben in Höhe von rund 175000 DM in den Jahren 1951/1952 dem Staate vorenthalten. Abgesehen davon, daß in diesen 175 000 DM etwa 18 000 DM Strafzuschläge enthalten sind, die zwar eine Folge der Nichtabführung von Steuern sein können, aber nicht Gegenstand der Steuerhinterziehung bilden, hat das Bezirksgericht durch dieses Verfahren der Vorschrift des § 468 AbgO zuwidergehandelt, nach der das Strafgericht das Verfahren so lange auszusetzen hat, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Höhe des Steueranspruchs vorliegt. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1952 (OGSt Bd. 2 S. 2952)) ausdrücklich auf die Weitergeltung dieser Vorschrift hingewiesen, ohne daß das Bezirksgericht sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt hat. Das Gutachten des Betriebsprüfers kann den rechtskräftigen Bescheid der Abgabenstellen nicht ersetzen, da die Richtigkeit seines Prüfungsberichts im Rechtsmittel-verfahren nachgeprüft werden muß. 2) NJ 1952 S. 183. Infolgedessen ist die auf der unzulänglichen Feststellung beruhende Verurteilung des Angeklagten in diesem Punkte rechtsirrig, ganz abgesehen davon, daß nach der Steueränderungsverordnung vom 23. Juli 1953 die Steuerhinterziehung des Angeklagten Qu. nunmehr nicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO, sondern nach § 369 AbgO zu bestrafen ist. Hinsichtlich des Angeklagten N. hat sich das Bezirksgericht nicht mit der naheliegenden Erwägung auseinandergesetzt, daß es nach der Anordnung der DWK vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 531) und deren erster Durchführungsbestimmung vom gleichen Tage (a. a. O. S. 667) Sache des Hauptbuchhalters ist, auf die Einhaltung der Preisvorschriften und der internen Verkaufsanweisungen zu achten. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist jedoch darauf hinzuweisen, daß zwar der Hauptbuchhalter diese Aufgabe hat und fachlich dem Hauptbuchhalter der übergeordneten Organisation untersteht, gleichwohl aber der Direktor eines volkseigenen Betriebes nicht von der Verpflichtung befreit ist, seinerseits auf die Befolgung dieser Vorschriften zu achten. Es wird ihm allerdings nicht möglich sein, dies in verhältnismäßig geringfügigen Einzelfällen zu tun. Bei der Anordnung der HO-Landesleitung, daß Gastwirtschaften, wenn sie ausnahmsweise nicht von der HO-Gaststätten, sondern von der HO-Lebensmittel beliefert würden, die höheren Preise der HO-Gaststätten zu zahlen hätten, handelte es sich aber um eine grundlegende Anordnung. Die Bahnhofswirtschaft in E. war, wie sich auch in diesem Verfahren ergeben hat, Bezieher einer erheblichen Menge von Lebensmitteln und infolgedessen ein bedeutender Kunde der HO E. Es bestand also für N. als Direktor der dortigen HO-Lebensmittel Veranlassung, sich um die Grundlagen der Preisgestaltung gegenüber Qu. zu kümmern und dies nicht ausschließlich dem Hauptbuchhalter zu überlassen. Er würde jedoch nur dann seiner Pflicht, die Vermögensinteressen der HO wahrzunehmen, zuwidergehandelt haben, wenn ihm die Anweisung, Gaststättenpreise zu berechnen, bekannt war. Daß dies der Fall gewesen ist, ist noch nicht erwiesen. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich nicht, daß es ihm etwa im Januar 1952 bei der Geschäftsführertagung mitgeteilt worden sei. Über seine Behauptung, die Anweisung zur Berechnung des HOG-Preises sei erst im Mai durch Rundschreiben verbreitet worden, und er sei bis zum 15. September 1952 von E. abwesend gewesen, ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls bisher kein Beweis erhoben worden. Die gegen den Angeklagten N. getroffenen Feststellungen sind also mangelhaft; infolgedessen muß das Urteil ihm gegenüber aufgehoben werden. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher gegenüber sämtlichen hier genannten Angeklagten aufzuheben. Die Sache war an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, abgesehen von der Anklage gegenüber R. wegen Vergehens gegen das HSchG, von der er bereits jetzt freizusprechen ist. § 1 VESchG. Das VESchG schützt nur gegenwärtiges, nicht auch künftiges Volkseigentum. Betriebe, deren Beschlagnahme durch Arrestverfügung der Abgabenverwaltung angeordnet ist oder die während eines wegen eines Wirtschaftsverbrechens eingeleiteten Strafverfahrens von einem Treuhänder verwaltet werden (§ 15 Abs. 1 WStVO), stehen nicht in Volkseigentum. Werden Gegenstände aus dem Betrieb entfernt, um sie der künftigen Einziehung zu entziehen, so liegt Verstrickungsbruch (§ 137 StGB) und Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) vor. Soweit die Entfernung vom Eigentümer bewirkt wird, steht dies in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB), soweit ein anderer zu seinen Gunsten bandelt, mit Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und mit Begünstigung hinsichtlich des Wirtschaftsverbrechens. OG, Bcschl. vom 27. Juni 1953 3 Ust II 129/53. Die Angeklagte war Kontoristin bei der Firma Gebr. H. in L., die Weine, Fruchtsäfte und Fruchtmoste u. ä. herstellte. Sie war mit deren Prokuristen Herbert H. verlobt. Am 4. Mai 1951 erließ das Finanzamt L. eine Arrestverfügung für das gesamte Vermögen der Firma H., die aber nicht vollstreckt 598;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 598 (NJ DDR 1953, S. 598) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 598 (NJ DDR 1953, S. 598)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Grundsätzliche Aufgaben der Führungs- und Leimhgsiäiigkeit zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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