Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 597 (NJ DDR 1953, S. 597); Hasen Hehlerei begangen (§ 259 StGB), wie das Bezirksgericht in der Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt hat. Was den Ankauf von Lebensmitteln durch den Angeklagten Qu. betrifft, die die Angeklagten P. und auch wie noch darzulegen sein wird J. aus einem HO-Lager gestohlen hatten, ist den Feststellungen des Bezirksgerichts ■zuzustimmen Das Bezirksgericht hat den Ankauf der von den Angeklagten P. und J. aus dem HÖ-Warenlager gestohlenen Waren durch den Angeklagten Qu. als ein von einer Gruppe begangenes Beiseiteschaffen von Volkseigentum beurteilt, wobei Qu. selbst zu dieser Gruppe gehört habe (§ 1 VESehG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Buchst, b VESehG). Die Anwendung des VESehG in einem solchen Falle entspricht der bisherigen Rechtsauffassung. Diese Auffassung hat zunächst übersehen, daß innerhalb der neuen Gesetzgebung bereits beim HSchG in gewissen Fällen die Anwendung des Gesetzes von der Tragweite der Tat abhängt. Handlungen, die nach anderen Gesetzen strafbar sind, werden nach diesen Gesetzen in Tateinheit mit dem HSchG auch ohne das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HSchG erforderliche Strafverlangen der zuständigen Stelle bestraft, wenn ihre Tragweite für den gesamten Wirtschaftsaufbau dies erfordert (OGSt Bd. 2 S. 199/2011)), sonst also nicht. Beim VESehG ist die Tragweite der Handlung in der Vergangenheit überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die bisherige Anwehdung des VESehG durch die Gerichte und auch durch das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik war fehlerhaft. Wenn auch das VESehG von den Gerichten bei allen Verbrechen angewendet werden mußte, für die zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums als der Grundlage unserer Wirtschaftsordnung hohe Strafen notwendig sind, so sind doch in der Handhabung dieses Gesetzes wesentliche Fehler begangen worden. Das Gesetz wurde in allen Fällen angewandt, in denen gesellschaftlidles Eigentum verletzt war, ohne daß erkannt wurde, daß dieses Gesetz nur bei schweren Angriffen gegen gesellschaftliches Eigentum hätte angewandt werden dürfen. Die Überschrift und der Vorspruch des Gesetzes und insbesondere die Höhe der angedrohten Strafen zeigen, daß hiernach nur solche Verbrechen bestraft werden dürfen, die einen schwerwiegenden Angriff gegen das Volkseigentum oder anderes gesellschaftliches Eigentum darstellen. Mit der wörtlichen, aber sinnwidrigen Anwendung des VESehG auch auf alle strafbaren Handlungen minderen Grades, die zunächst sogar die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach dem noch geltenden § 153 der StPO von 1877 in der Fassung von 1924 völlig außer Betracht ließ, insbesondere aber durch die Verhängung überhöhter Strafen, die schon die Schwere der Mindeststrafe nicht berücksichtigte, glaubten die Gerichte, den beschleunigten Aufbau des Sozialismus zu fördern, und haben dabei verkannt, daß ihre Urteile und die ausgeworfenen Strafen bei geringfügigen Angriffen gegen gesellschaftliches Eigentum von der Mehrzahl der werktätigen Bevölkerung überhaupt nicht verstanden wurden. Eine solche Rechtsprechung konnte nicht die in § 2 Abs. 2 GVG festgelegten Aufgaben der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik erfüllen, nämlich durch die Rechtsprechung alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze zu erziehen. Eine solche Rechtsprechung diente weder der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit noch war sie geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Organe der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik zu stärken. Damit, daß auch das Oberste Gericht den gleichen Fehler begangen hat, hat es seine Aufgabe, den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik für ihre Tätigkeit Anleitung und Hilfe zu geben, nicht erfüllt, sondern diese Rechtsprechung auf einen falschen Weg gelenkt. In der Praxis wird es nicht immer leicht sein, zu entscheiden, ob der von einem Angeklagten gegen das Volkseigentum geführte Angriff so schwerwiegend ist, daß die Bestimmungen des VESehG angewendet werden müssen, oder ob eine Anwendung der Strafbestimmungen des StGB ausreicht. Bei der Beantwortung dieser Frage werden in erster Reihe der eingetretene oder mögliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen, insbesondere die drohende Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zu den staatlichen Einrichtungen und zu ihren gesellschaftlichen Organisationen, zu berücksichtigen sein; daneben dürfen selbstverständlich auch die sonstigen Umstände derTat und die in der Person des Täters liegenden Gegebenheiten, insbesondere seine Stellung im gesellschaftlichen Leben, für die Beantwortung dieser Frage nicht außer acht gelassen werden. Hieraus ergibt sich, daß das VESehG nicht, wie bisher fälschlich angesehen, ein Spezialgesetz für alle Angriffe gegen gesellschaftliches Eigentum darstellt; es ist vielmehr ein Spezialgesetz zu den Vorschriften des StGB über Angriffe auf das Eigentum (§§ 242 ff., 246, 259/61, 263, 266, 267 StGB). Das bedeutet, daß auch die Strafbestimmungen des StGB gesellschaftliches Eigentum schützen. Das VESehG ist ein Spezialgesetz, das zum Kampf gegen schwere Angriffe auf gesellschaftliches Eigentum geschaffen und nur auf sie anwendbar ist. Im vorliegenden Falle ist das gesellschaftliche Eigentum nicht in schwerwiegender Weise verletzt weder durch die Menge und den Wert der gestohlenen Lebensmittel noch durch andere bei der Ausführung des Diebstahls hervorgetretene Umstände. Es ist auch nicht möglich, daß dieser Diebstahl etwa für das gesellschaftliche Eigentum schwerwiegende Folgen haben kann. Daher sind die Teilnehmer an dieser Straftat nicht nach, dem VESehG, sondern nach dem Strafgesetzbuch zu bestrafen. Bei dem Angeklagten Qu. liegt Anstiftung zum Diebstahl durch seine Aufforderung gegenüber P. in Tateinheit mit Hehlerei vor. Die Hehlerei ist von ihm gewerbsmäßig begangen, da er mehrfach, nämlich auch durch Bezug der Wildschweine und Hasen von den Brüdern H., Hehlerei begangen und die durch Hehlerei erlangten Lebensmittel, also beträchtliche Mengen, in seiner Gastwirtschaft verwertet und hierbei erhebliche Gewinne erzielt hat. Aus denselben Gründen wäre der Angeklagte P. nicht nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESehG, sondern wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) zu verurteilen gewesen, oder wegen Rückfalldiebstahls, falls die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB Vorgelegen haben. Dasselbe gilt für den Angeklagten J. Auch F. wäre nach § 259 StGB also nicht nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESehG zu verurteilen gewesen, wenn festgestellt worden wäre, daß er bei Ausführung der Tat, die bei ihm in der Beförderung der Ware bestanden hat, wußte oder wissen mußte, daß die auf diesen Wagen aufgeladenen und bei Qu. abgelieferten Lebensmittel aus dem HO-Lager gestohlen waren. Das Bezirksgericht hat aber tkeine derartigen Feststellungen getroffen. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß er diese Kenntnis erlangte, als er von P. 70 DM ausgezahlt bekam. Dies reicht nicht aus. P. hat nach seinen Angaben, denen das Bezirksgericht gefolgt ist und die auch glaubhaft sind, etwa 220 DM nach Ablieferung der Ware erhalten und sie dann verteilt. Die Tat war also schon beendet. Die Hinnahme des Erlöses aus einer strafbaren Handlung erfüllt nicht den Tatbestand der Hehlerei, da § 259 StGB lediglich das Verheimlichen usw., die Entgegennahme oder die Mitwirkung beim Absätze der durch die strafbaren Handlungen erlangten Sachen selbst mit Strafe bedroht, nicht aber die Entgegennahme des Erlöses. Es wird jedoch noch zu prüfen sein, ob F. nicht die Geschäftsgepflogenheiten der HO soweit kannte, daß er schon bei der Bestellung der Fahrt durch P. oder beim Beginn des Aufladens annehmen mußte, daß die aufgeladenen Lebensmittel gestohlen seien. Dies würde zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Leiter der HO-Niederlassung oder ein sonst in Betracht kommender Angestellter ihn bei früheren Fahraufträgen darauf hingewiesen haben sollte, daß er nur Fahrten auszuführen habe, wenn die Bestellung von bestimmten Angestellten ausgehe, und dies auch tatsächlich so gehand-habt worden wäre. Wenn er entgegen einer solchen Anweisung auf den Anruf eines Lagerarbeiters eine Fahrt mit HO-Waren ausgeführt hat, so hätte er annehmen müssen, daß diese Fahrt gegen den Willen der HO-Leitung ausgeführt werde und die beförderten Lebensmittel gestohlen seien. Eine Verurteilung des Angeklagten F. wegen Unterlassung der Anzeige des von P. und J. begangenen Diebstahls ist nicht möglich. § 4 597 1) NJ 1951 S. 512.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 597 (NJ DDR 1953, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 597 (NJ DDR 1953, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur verbunden, die für feindliche Provokationen, für die Organisierung von Grenzzwischenfällen, für die Durchführung ungesetzlicher Grenzübertritte und andere subversive Handlungen an unserer Staatsgrenze ausgenutzt werden können.

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