Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 595

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 595 (NJ DDR 1953, S. 595); der Verfassung betrachtet wird, ohne eine eingehende Charakterisierung der Person des Täters, des Ausgangspunktes der Tätlichkeit sowie aller anderen Umstände der Tat vorzunehmen. Nur die sorgfältige Objektbestimmung bei der rechtlichen Würdigung des Angriffs gegen einen Volkspolizeiangehörigen ermöglicht es, die zum Schutze des Staates erlassenen Gesetze richtig anzuwenden und damit der Festigung der Staatsmacht und der demokratischen Gesetzlichkeit zu dienen. Die Tatsache, daß von dem Täter die besonderen Aufgaben der Volkspolizei für die Festigung unserer Staatsmacht bei einem tätlichen Angriff gegen einen ihrer Angehörigen ignoriert werden, wird in der Regel ein starkes Indiz dafür sein, daß die Handlung von einer grundsätzlichen Gegnerschaft gegen unseren Staat getragen ist und sich deshalb nicht nur gegen die Tätigkeit der Organe des Staates, sondern gegen dessen Grundlagen richtet. Dies ist im vorliegenden Fall vom Bezirksgericht und auch vom la Strafsenat des Obersten Gerichts richtig erkannt worden. Die Weisungen des la Strafsenats in dem angefochtenen Urteil bezüglich der Strafhöhe lassen jedoch erkennen, daß das Oberste Gericht seine Aufgabe, den Staat und seine Grundlagen in wirksamer Weise zu schützen, in der Beurteilung der hierzu notwendigen Maßnahmen überbetont hat, ohne dabei hinsichtlich des auszuwerfenden Strafmaßes unter Berücksichtigung der Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs genügend zu differenzieren. Das Urteil des la Strafsenats vom 15. Mai 1953 war daher hinsichtlich der Angeklagten B. und St. aufzuheben,, und zwar insoweit, als es Weisungen für die Strafhöhe an das Bezirksgericht erteilt hat, die gröblich unrichtig sind. §§ 1, 2 VESchG; §§ 242 ff., 246, 259 261, 263, 266 und 267 StGB. j 1. Das VESchG ist ein Spezialgesetz zu den §§ 242 ff., 246, 259 261, 263, 266 und 267 StGB. Es ist nur auf schwere Angriffe gegen das gesellschaftliche Eigentum anzuwenden. Dabei sind der eingetretene oder mögliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen, insbesondere die drohende Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zu den staatlichen Einrichtungen und zu ihren gesellschaftlichen Organisationen, sowie die sonstigen Umstände der Tat und die in der Person des Täters liegenden Gegebenheiten, namentlich seine gesellschaftliche Stellung, zu berücksichtigen. 2. Bei der Unterschlagung von 300 DM durch eine Verkäuferin der HO ist das VESchG nicht anzuwenden, da die Täterin keine gehobene gesellschaftliche Stellung innehat und eine Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen durch ihr Verhalten nicht zu befürchten ist. OG. Urt. vom 1. September 1953 2 Zst III 87/53. Die 22jährige ledige Angeklagte war seit dem Jahre 1950 Verkäuferin bei der HO in Z. Sie hatte einen monatlichen Nettoverdienst von 220 DM; davon gab sie, da sie bei ihren Eltern wohnte, diesen monatlich 40 DM ab. Nachdem sie an einem mehrere Monate dauernden Qualifizierungslehrgang für HO-Verltäufer teilgenommen hatte, wurde sie Anfang Oktober 1952 als Verkäuferin einer HO-Werkverkaufsstelle beschäftigt. In dieser Verkaufsstelle waren mehrere Verkäuferinnen tätig. Im November 1952 entwendete die Angeklagte mehrere Male Geldbeträge in Höhe von je 20 DM bis 70 DM. Auf diese Weise verschaffte sie sich insgesamt 300 DM. Durch Urteil des Bezirksgerichts vom 29. April 1953 ist die Angeklagte wegen mehrfachen Diebstahls von staatlichem Eigentum nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG verurteilt worden. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt: 1. weil die Tat der Angeklagten nicht nach dem VESchG, sondern nach § 246 StGB zu beurteilen sei, 2. weil es in der Strafzumessung gröblich unrichtig sei, deren unverhältnismäßige Höhe auf dem Verdacht einer höheren als der nachgewiesenen Unterschlagung beruhe und hierdurch das Gesetz verletze. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht angegriffen; sie bleiben daher aufrechterhalten. Dagegen ist rechtlich der Sachverhalt im Sinne des Kassationsantrags zu beurteilen. Das Oberste Gericht hat bereits in der Sache 3UstII 215/53*) durch Urteil vom 27. August 1953 entschieden, daß das VESchG ein Spezialgesetz zu den §§ 242 ff., 246, 259 261, 263, 266 und 267 StGB ist, das nur auf schwere Angriffe gegen das gesellschaftliche Eigentum als Grundlage unserer Wirtschaftsordnung angewandt werden kann. Es hat dort insbesondere ausgeführt, (daß hierbei der eingetretene oder mögliche Schaden und die sonst zu erwartenden Folgen, namentlich die drohende Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zu den staatlichen Einrichtungen und zu ihren gesellschaftlichen Organisationen sowie die sonstigen Umstände der Tat und die in der Person des Täters liegenden Gegebenheiten, insbesondere seine gesellschaftliche Stellung, zu berücksichtigen sein werden. Ausgehend von diesen 'Grundsätzen muß im vorliegenden Falle die Anwendung des VESchG abgelehnt werden. Der unterschlagene Gesamtbetrag ist nicht derartig hoch, daß der angegriffene volkseigene Betrieb die HO in Z. in starkem Maße geschädigt wäre. Die Angeklagte war Verkäuferin, hatte also keine gehobene Stellung. Eine Schmälerung des Vertrauens der Werktätigen zur HO oder zu anderen staatlichen Einrichtungen ist nicht zu befürchten. Es liegt also hier kein schwerer Angriff gegen gesellschaftliches Eigentum vor. Die Tat ist daher nach § 246 StGB zu beurteilen, dessen Tatbestand verwirklicht ist. Dabei sind die einzelnen Unterschlagungshandlungen als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen, da sie sich gegen dasselbe Objekt richten, denselben Gegenstand betreffen und mit gleichartigen Mitteln begangen worden sind. Daher mußte das angefochtene Urteil im Schuldausspruch aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr die Angeklagte ohne neue Beweisaufnahme wegen fortgesetzter Unterschlagung zu verurteilen haben wird. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG anzuwenden gewesen wäre, das auf den festgestellten Sachverhalt angewandte Strafmaß nicht nur zu hoch war, sondern auch auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Bezirksgericht bei der Bemessung der Strafe den Verdacht bedeutend größerer Geld entnahmen mit berücksichtigt hat. Das ergibt sich daraus, daß es ausführt, in der HO-Verkaufsstelle, in der die Angeklagte in der Zeit von Oktober bis Dezember 1952 tätig war, habe sich beim Jahresabschluß eine „Minusdifferenz“ (gemeint: ein Fehlbetrag) in Höhe von 2 238,99 DM ergeben. In diesem Zusammenhang bestehe daher gegen die Angeklagte der Verdacht der Unredlichkeit, weil auch in den HO-Verkaufsstellen, in denen sie früher tätig gewesen sei, ungeklärte Fehlbeträge entstanden seien. Besonders deutlich kommt dies in der folgenden Erklärung zum Ausdruck: „Der von der Angeklagten angerichtete Schaden ist nicht nur seinem materiellen Umfang nach bereits erheblich, und der Verdacht bedeutend größerer Entnahmen besteht gleichfalls in erheblicher Weise.“ Wie das Oberste Gericht bereits in dem Urteil vom 29. Juni 1953 (NJ 1953 S. 469) ausgesprochen hat, ist die Berücksichtigung weiterer, nicht erwiesener Verbrechen oder eines größeren als des erwiesenen Umfangs des Verbrechens bei der Urteilsfindung ein schwerer Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit, da diese nur die festgestellte Handlung bestraft wissen will und keine Verdachtsstrafe kennt. In § 1 StPO heißt es deshalb, daß zur Sicherung der gerechten Anwendung des Strafgesetzes und der gerechten Bestrafung der Schuldigen die gewissenhafte Aufklärung des Sachverhalts und die Feststellung des Verbrechens erforderlich ist. § 220 Abs. 1 StPO bestimmt, daß Gegenstand der Urteilsfindung das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Angeklagten ist; wie es sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Hiergegen hat das Bezirksgericht verstoßen, da es bei der Strafzumessung die Vermutung eines größeren als des erwiesenen Umfanges des Verbrechens berücksichtigt hat. Wegen der schweren Folgen einer Verletzung dieses Prinzips der demokratischen Gesetzlichkeit dürfen derartige Fehlentscheidungen nicht aufrechterhalten bleiben, da sie die 595 *) s. S. 596 dieses Heftes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 595 (NJ DDR 1953, S. 595) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 595 (NJ DDR 1953, S. 595)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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