Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 593 (NJ DDR 1953, S. 593); rung und insbesondere den Bundeskanzler Adenauer. Er wird darin als böswilliger, verbrecherischer Kriegstreiber hingestellt. Diese Druckschrift stellt im wesentlichen den wörtlichen Abdruck der Rede des Minister-* Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik, Otto Grotewohl, dar, die dieser auf der Tagung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 14. März 1952 gehalten hat. Trotz der in dieser Schrift enthaltenen Angriffe gegen den Bundeskanzler war der Beschwerdeführer nach Ansicht der Strafkammer dennoch zu ihrer Versendung berechtigt. Denn die Versendung der Druckschrift stellt sich als ein wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer eines zum „Reiche“ gehörigen Staates gemäß § 12 StGB dar. Diese Vorschrift des Gesetzes enthält einen Rechtfertigungsgrund: Berichte dieser Art bleiben von jeder Verantwortung frei. Sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach allgemein herrschender und auch von der Strafkammer geteilter Auffassung hat das ehemalige „Deutsche Reich“ als Staatsgebilde nicht mit dem Zusammenbruch bei Abschluß des Krieges sein Ende gefunden. Es besteht vielmehr als Staatswesen bis heute fort. Die Deutsche Demokratische Republik kann dann aber als nichts anderes als ein Staat innerhalb dieses früher „Deutsches Reich“ benannten Staatswesens angesehen werden. Die Volkskammer ist die Volksvertretung dieses deutschen Staates. Die Staatsanwaltschaft hegt gleichwohl Zweifel, ob § 12 StGB auf Verhandlungsberichte dieser Volkskammer anwendbar ist. Diesen Zweifeln vermag sich die Strafkammer nicht anzuschließen. Sie vermag dem Gesetz nach der gegenwärtig geltenden Fassung keine andere als die ausgeführte Auslegung zu geben. Eine andere Frage ist es, ob man die Anwendbarkeit des § 12 StGB in solchen Fällen politisch für zweckmäßig hält. Darüber steht jedoch der Strafkammer, die allein das gesetzte Recht anzuwenden hat, keine Entscheidung zu. Nach ihrer Auffassung kam es vielmehr allein noch auf die Frage an, ob diese Druckschrift eine wahrheitsgetreue Berichterstattung über die Verhandlungen jener Kammer darstellt. Diese Frage war entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu bejahen. Die Wahrheitstreue geht dem Bericht auch nicht durch den Titel der Druckschrift oder die zugefügten Zwischenüberschriften verloren. Der Umstand, daß die Schrift hierdurch" die Aufmachung einer Flugschrift erhielt, ist für die Frage der Wahrheitstreue bedeutungslos. Ein Parlamentsbericht kann nach § 12 StGB auch in Form einer Flugschrift verbreitet werden, wenn er nur wahrheitsgetreu ist. Das Hinzufügen von Überschriften macht einen Bericht über eine im übrigen wortlautgemäß wiedergegebene Parlamentsrede nur dann falsch, wenn diese Zusätze dem Inhalt dieser Rede nicht voll entsprechen. So ist es in diesem Falle jedoch nicht. Ist mithin der wahrheitsgetreue Parlamentsbericht und damit auch die begrifflich zur Berichterstattung gehörende Verbreitung solcher Berichte nach § 12 StGB gerechtfertigt, so liegt keine mit Strafe bedrohte Handlung vor. Damit entfällt jede Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme der Drucksachen. II 1. Die Tatsache, daß sich Schriften ihrem Inhalt nach gegen die Politik wenden, wie sie die augenblicklichen Regierungsparteien der Bundesrepublik betreiben, genügt nicht, um ein Flugblatt oder eine Broschüre zu beschlagnahmen. 2. Der bloße Besitz von Schriftgut, das im Sinne der Organisationen abgefaßt ist, die in der veröffentlichten Liste der Bundesregierung vom 19. September 1950 als verfassungsfeindlich bezeichnet sind, ist nicht strafbar. AG Neustadt-Waldnaab, Beschl. vom 23. Februar 1953 Gs 10/53. Aus den Gründen: Am 10. Februar 1953 wurde bei dem früheren Funktionär der Organisation „Freie Deutsche Jugend“, H. in E., eine Haussuchung vorgenommen. Dabei wurde u. a. das in Nachfolgendem unter Nr. 1 17 näher aufgeführte und beschriebene Schrifttum sichergestellt. Zu einer freiwilligen Herausgabe dieses Schrifttums war H. nicht bereit. Die Kriminalaußenstelle Neustadt-Waldnaab hat deshalb Antrag gestellt, das sichergestellte Schrifttum gemäß § 98 Abs. 2 StPO zu beschlagnahmen. Im einzelnen handelt es sich um folgendes Schrifttum: (Es folgt Aufzählung und Inhaltsangabe von 17 verschiedenen Broschüren und Flugblättern, die zum Teil in Westdeutschland, zum Teil in der Deutschen Demokratischen Republik gedruckt Argumente gegen den EVG-Vertrag und für den Abschluß eines Friedensvertrages enthalten.) Eine gesetzliche Handhabe zur Beschlagnahme des vorbezeichneten Schrifttums ist nicht gegeben. Zweifellos richten sich alle vorbenannten Schriften ihrem Inhalt nach gegen die Politik, wie sie von den augenblicklichen Regierungsparteien der Bundesrepublik Deutschlands betrieben wird. Diese Tatsache allein genügt aber nicht, um ein Flugblatt oder eine Broschüre zu beschlagnahmen. Nach Art. 110, 111, 112 der Bayerischen Verfassung hat nämlich jeder Bewohner Bayerns das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Die vorerwähnten Schriften beinhalten auch keine strafbaren Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches; soweit sie Beleidigungen enthalten, fehlt es an einem Strafantrag; im übrigen fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß H. diese Schriften weiterbreitet hat. Der Besitz von Schriftgut, das im Sinne der Organisationen abgefaßt ist, die in der vorläufigen Liste der Bundesregierung vom 19. September 1950 und der inzwischen erschienenen Ergänzung als verfassungsfeindlich bezeichnet sind, ist für sich nicht strafbar. Somit fehlt auch jede Handhabe für eine Beschlagnahme dieser Schriften. Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Geridits Strafrecht Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. 1. Zur Frage der richtigen Anwendung des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. 2. Zur Frage der Strafzumessung. I OG, Urt. vom 26. August 1953 1 Zst-Pl I 4/53. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag hatte insoweit Erfolg, als er sich gegen die Weisungen richtet, die der la Strafsenat des Obersten Gerichts im Urteil vom 27. März 1953 bezüglich des Strafmaßes gegeben hat. Das Oberste Gericht hat in seinen Weisungen die Gefährlichkeit der Verbrechen der Angeklagten zu hoch bewertet. Insbesondere hat es dabei übersehen, daß die Angeklagten ausnahmslos von selbst erkannt haben, in welche Gefahr sie sich durch die Verbindung mit der Westberliner Agentenzentrale begeben hatten und daß sie aus dieser Erkenntnis ohne einen zwingenden Grund die angeknüpfte Verbindung fallen gelassen haben. Wi. und M. haben den unmittelbar nach dem ersten Besuch gefaßten Entschluß, diese Verbindung nicht aufrechtzuerhalten, sofort in die Tat umgesetzt. Wi. hat das von ihm mitgenommene Hetzmaterial aus diesem Grunde verbrannt. Auch in der nachfolgenden Zeit haben sie diesen Entschluß konsequent eingehalten, was sich insbesondere daraus ergibt, daß sie die Annahme der später von B. noch angebotenen Hetzliteratur abgelehnt haben. Auch der Angeklagte Wa. hat seinen Besuch im Dezember 1951 nur noch 593;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 593 (NJ DDR 1953, S. 593) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 593 (NJ DDR 1953, S. 593)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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