Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 59 (NJ DDR 1953, S. 59); Diebstahl gemäß §§ 1 und 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums schuldig gemacht hat. Die von dem Angeklagten begangenen Handlungen stehen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, richteten sich gegen das gleiche Objekt, nämlich das Volkseigentum, und zeichnen sich durch die Gleichartigkeit des Vorsatzes und der Ausführungsart aus. so daß hier eine mehrfach begangene Handlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst, b vorliegt. Der Senat konnte daher der Verteidigung nicht folgen, die die Ansicht vertrat, daß bei dem Angeklagten eine fortgesetzte Handlung im Sinne des § 73 StGB vorliegt und der Angeklagte aus diesem Grunde nur gemäß § 1 des Gesetzes zu bestrafen sei. Es ist zwar richtig, daß die einzelnen Handlungen des Angeklagten zueinander im Fortsetzungszusammenhang stehen. Dieses schließt jedoch nicht aus, daß jede einzelne Handlung ein Verbrechen darstellt, so daß der Angeklagte wegen mehrfach begangenen Diebstahls am Volkseigentum zu bestrafen war. Der Angeklagte hatte es nicht nötig, sich am Volkseigentum zu vergreifen. Er hatte ein auskömmliches Gehalt von monatlich 270 DM netto. Statt sich aber mit diesem Geld einen neuen Hausstand aufzubauen, vertrank er den größten Teil seines Gehalts und versuchte dann durch die von ihm begangenen Diebstähle, sich seiner Verlobten gegenüber in ein gutes Licht zu setzen. Seine Handlungsweise ist um so verwerflicher, als er nur als Aushilfe für einen erkrankten Kollegen im Werkschutz eingesetzt war. Man hatte ihm hier ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, das der Angeklagte mißbrauchte. Der Senat konnte auch der Verteidigung nicht folgen, wenn sie ausführte, daß der Angeklagte nicht das richtige Bewußtsein zu diesem Aushilfsdienst gehabt habe. Der Angeklagte ist seit 1925 Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands. Von ihm hätte man in erster Linie erwarten müssen, daß er die von unserer Regierung erlassenen Gesetze achtet. Der Angeklagte war sich auch darüber im klaren, daß er die Grundlage unseres Aufbaus, die volkseigene Wirtschaft, angriff. Er gab zu, daß er gewußt habe, daß seine Handlungen sich gegen das Volkseigentum richteten. Die volkseigene Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Es geht daher nicht an, daß Menschen aus rein egoistischen Interessen diese Grundlagen unserer Wirtschaft gefährden. Das staatliche und genossenschaftliche Eigentum, das die ökonomische Basis des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik darstellt, genießt daher notwendigerweise den besonderen Schutz unseres Staates. Der Fünfjahrplan ist mit die ökonomische und politische Voraussetzung für den Aufbau des Sozialismus und somit der Garant für die Herstellung der Einheit Deutschlands und die Sicherung und Erhaltung des Friedens. Die Durchführung des Fünfiahr-plans erfordert daher von allen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik ein hohes politisches Bewußtsein und die vorbehaltlose Hingabe für die Erfüllung dieser Aufgabe. Ein derartiges Bewußtsein hat der Angeklagte trotz seiner langjährigen Mitgliedschaft zur Partei der Arbeiterklasse nicht gezeigt. Seine Pflicht wäre es gewesen, als politisch bewußter Mensch sich mit seiner ganzen Kraft und Person für die Ziele, für die er 27 Jahre lang gekämpft hat, einzusetzen. Er aber hat das in ihn gesetzte Vertrauen gröblichst mißbraucht und darüber hinaus das Ansehen seiner Partei auf das schwerste geschädigt. Der Senat konnte daher auch keine Gründe finden, die für den Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen gewesen wären. II II BG Schwerin, Urt. vom 16. Dezember 1952 III 19/52. Der Angeklagte Eduard A. ist als Hausmeister in der Schule in P. tätig; seine Ehefrau arbeitet als Reinmachefrau bei der Lehrergewerkschaft. Sie haben zusammen ein Einkommen von etwa 230, DM monatlich. Die Angeklagten halten seit längerer Zeit eine erhebliche Menge Kleinvieh und ein Schwein von etwa 3 Zentnern Gewicht. Da nach ihren Einlassungen keine Möglichkeit für sie bestand, das zur Erhaltung ihres Viehs erforderliche Futtergetreide käuflich zu erwerben, hat der Angeklagte von Ende September bis Anfang November 1952 lau- fend Getreide aus der verschlossenen Turnhalle der Schule entwendet. Das Getreide war dort von der VEAB eingelagert worden, deren Bodenmeister von dem Angeklagten einen Schlüssel zur Turnhalle erhalten hatte. Einen zweiten Schlüssel hatte der Angeklagte ohne Wissen der Angestellten der VEAB in seinem Besitz. Mit diesem Schlüssel hat er jeweils die Tür der Turnhalle geöffnet und so im Laufe der Zeit etwa 5 Zentner Getreide, anfangs eimerweise, später in Säcken entwendet. Der Angeklagte sowie die mitangeklagte Ehefrau Martha A. haben zugegeben, daß sie den Diebstahl des Getreides gemeinschaftlich ausgeführt haben, indem die Angeklagte Martha A. den Sack aufhielt, den der Angeklagte Eduard A. füllte. Sie half ihm dann, den Sack aufzuheben und verschloß nach der Begehung der Diebstähle wieder die Tür der Turnhalle. Beide Angeklagten haben gestanden, daß sie in ihrem Interesse das Getreide gestohlen haben, um so in der Lage zu sein, ihr Vieh weiterzufüttern. Sie haben bewußt und gewollt bei der Ausführung ihrer Handlungen zusammengewirkt, über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns waren sie sich im klaren. Sie haben nach ihren eigenen Einlassungen gewußt, daß sie sich an Volkseigentum vergriffen. Aus den Gründen: Aus der Tatsache, daß die einzelnen Diebstähle, bei denen jeweils der erneute Vorsatz gefaßt worden ist, bereits Ende September und dann fortgesetzt bis zum 6. November 1952 ausgeführt worden sind, ergibt sich die rechtsfehlerfreie Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums, das am 6. Oktober 1952 in Kraft getreten ist. Nach Ansicht des Gerichts stehen die von den Angeklagten mehrfach begangenen Verbrechen zueinander im Fortsetzungszusammenhang. Die Handlungen der Angeklagten richteten sich gegen das strafrechtlich geschützte Volkseigentum in Form von Getreide und wurden gleichartig durch Diebstähle ausgeführt. Sie stehen auch zueinander in einer zeitlichen Verbindung. Ihre Handlungen sind auch durch die Gleichartigkeit der Zielsetzung gekennzeichnet, die ihren Ausdruck in dem verbrecherischen Willen gefunden hat, bewußt das Getreide zu stehlen. Die Tatsache, daß diese einzelnen Handlungen zueinander im Fortsetzungszusammenhang stehen, schließt jedoch nicht aus, daß jede einzelne Handlung ein Verbrechen darstellt, somit also die Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchstabe b gerechtfertigt ist. weil es sich um mehrfach begangene Diebstähle am Volkseigentum handelt. Dieser Sachverhalt ergab sich aus den Einlassungen der Angeklagten und der polizeilichen Sicherstellung der bei ihnen Vorgefundenen Getreidemengen. Durch ihr Verhalten haben die Angeklagten objektiv und subjektiv den gesetzlichen Tatbestand der §§ 1 und 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums erfüllt, indem sie mehrfach Diebstahl an staatlichem Eigentum begangen haben. Die Angeklagten haben durch ihre strafbaren Handlungen gezeigt, daß sie ihre persönlichen Interessen vor die Interessen der gesamten Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik stellen. Sie haben entgegen dem Grundsatz des Art. 19 unserer Verfassung gehandelt, in welchem klar zum Ausdruck kommt, daß die Wirtschaft dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen hat. Das staatliche und genossenschaftliche Eigentum, das die ökonomische Basis des Aufbaus des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik darstellt, genießt notwendig den besonderen Schutz unseres Staates der Werktätigen. Es kann nicht geduldet werden, daß die Angeklagten die Errungenschaften unserer demokratischen Ordnung durch Diebstähle am Volkseigentum mißbrauchen. Sie drücken darin ihre Mißachtung auch gegenüber unseren werktätigen Bauern aus, die auf freiwilliger Grundlage durch die Bildung von Produktionsgenossenschaften den Weg der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft beschritten haben. Unsere werktätigen Bauern schaffen damit die Bedingungen, das Grundgesetz des Sozialismus auf breitester Basis wirksam werden zu lassen, dessen Ziel die Befriedigung der ständig wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnisse aller Menschen ist. Die Erfolge ihrer anstrengenden Arbeit dürfen nicht dadurch mißbraucht werden, daß die von ihnen für die Gesellschaft geschaffenen Erzeugnisse dieser wieder durch strafbare Handlungen entzogen werden. Die Angeklagten können sich auch nicht damit entschuldigen, daß sie auf legale Weise keine Futtermittel bekommen konnten. Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die keine entsprechende Futtergrundlage haben, um Vieh zu halten, müssen dann von einer Viehhaltung 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 59 (NJ DDR 1953, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 59 (NJ DDR 1953, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung ist eine wichtige Voraussetzung, um operativ ständig in der Offensive zu hleiben, um die Tarnung des Feindes zu entschleiern und um ihn überraschend zu treffen.

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