Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 585 (NJ DDR 1953, S. 585); der Überplanbestände zu beschließen,. Den Betrieben wurde der Auftrag erteilt, die Überplanbestände zu analysieren und zu klassifizieren. Außerdem wurde festgelegt, daß gewisse Überplanbestände' zu herabgesetzten Preisen verkauft bzw. der Verschrottung oder dem Altstoff zugeführt werden sollten. Die Ursachen der Entstehung von Überplanbeständen sind verschieden. Überplanbestände können durch falsche Planung oder auf Grund fehlerhafter oder ungenügender Bedarfsermittlung entstehen; sie können auch das Ergebnis einer falschen Preis- und starren Akzisepolitik sein. Schließlich können Überplanbestände auch in plötzlichen Veränderungen im Volkseinkommen ihre Ursachen haben. Eines ist klar: Vom Standpunkt unseres Volkswirtschaftsplans sind Überplanbestände eine Krankheitserscheinung, die energisch bekämpft werden muß. Die Erkenntnis von der Schädlichkeit von Überplanbeständen für die Wirtschaft hat dazu geführt, daß einzelne Betriebe des staatlichen und genossenschaftlichen Handels nur über die Lieferung solcher Waren Verträge abschließen wollten, die den Wünschen der Bevölkerung entsprachen,, also bedarfs-, Saison- und sortimentsgerecht waren und daher leicht äbgesetzt werden konnten. HO und Konsum hatten, um ein Beispiel anzuführen, längere Zeit hindurch große Mengen von kunstseidenen Damenstrümpfen auf Lager. Diese Überplanbestände riefen bei den Handelsorganen den Entschluß hervor, keine neuen Verträge über die Lieferung von kunstseidenen Damenstrümpfen abzuschließen, um die Überplanbestände nicht noch zu vergrößern. Andererseits bestand aber auf Grund der Warenbereitstellungspläne die Verpflichtung, auch in den Warenpositionen, in denen bereits Überplanbestände vorhanden waren, weitere Waren vertraglich zu binden. Trotz des Warenbereitstellungsplans hat sich der staatliche und genossenschaftliche Einzelhandel oft geweigert, mit den zuständigen Deutschen Handelszentralen Verträge abzuschließen. Das führte dazu, daß die Deutschen Handelszentralen an die Vertragsgerichte mit dem Antrag herantraten, das betroffene Einzelhandelsorgan zum Abschluß von Verträgen auf der Basis des gültigen Warenbereitstellungsplans zu zwingen. Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung und die Vertragsgerichte in den Bezirken haben in mehreren Fällen Konsumgenossenschaften und HO-Betriebe durch Entscheidung verpflichten müssen, unabhängig von bereits vorhandenen Überplanbeständen Verträge in voller Höhe des Warenbereitstellungsplans abzuschließen. In diesen Entscheidungen haben HO, Konsumgenossenschaftsverbände und die Deutsche Notenbank eine Gefährdung jener Maßnahmen erblickt, die zur Beseitigung der Überplanbestände vorgesehen waren. Es erhebt sich die Frage, warum das Staatliche Vertragsgericht die Partner trotz der wirtschaftlichen Konsequenzen zum Vertragsabschluß gezwungen hat. Die Deutsche Notenbank, die Konsumgenossenschaftsverbände und die Leitungen der HO standen auf dem Standpunkt, daß bei Vorliegen von Überplanbeständen das Staatliche Vertragsgericht den Antrag des einen Vertragspartners, den anderen zum Abschluß des Vertrages zu zwingen, abweisen sollte. Das erschien auf den ersten Blick vernünftig und logisch, denn so wurde argumentiert der Abschluß eines Vertrages ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Überplanbestände führt dazu, die Überplanbestände noch zu erhöhen. Nicht nur der Warenbereitstellungsplan, sondern auch der Warenumsatzplan, der Richtsatzplan und der Kreditplan seien aber Gesetz. Ein Betrieb, der gezwungen werde, trotz seiner Überplanbestände über die gleichen Waren Verträge abzuschließen, erhöhe die vorhandenen Überplanbestände und verstoße dadurch gegen den Richtsatzplan, u. U. auch gegen den Kreditplan, und somit gegen das Gesetz. Die so argumentierten, haben jedoch die Aufgaben und Pflichten des Staatlichen Vertragsgerichts verkannt. Nach § 1 Abs. 2 der VO über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 855) hat das Staatliche Vertragsgericht die Aufgabe, die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems zu beschleunigen und die Vertrags- und Plandisziplin zu festigen. Das Staatliche Vertragsgericht hat also darauf zu achten, daß die Bestimmungen über das Allgemeine Vertragssystem für Warenlieferungen bei den gegenseitigen Beziehungen der Organe der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft eingehalten werden. Zu diesen Bestimmungen gehört insbesondere § 1 der VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141), der besagt, daß die Organe der volkseigenen Wirtschaft verpflichtet sind, über die sich aus den Volkswirtschaftsplänen ergebenden wechselseitigen Liefer- und Abnahmebeziehungen von Waren aller Art Verträge abzuschließen. § 2 der VO bestimmt, daß der Abschluß der Verträge spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Planaufgabe erfolgt sein muß. Für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Handelsorgane besteht nach § 1 Abs. 1 B Ziff. 1 Buchst, b der 1. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems vom 21. März 1952 (GBl. S- 323) die Pflicht zum Abschluß von Verträgen über den Bezug von Waren in Höhe des Warenbereitstellungsplans. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich also die Verpflichtung der gesellschaftlichen Handelsorgane, einen Monat nach Bekanntgabe ihres Warenbereitstellungsplans Verträge in Höhe desselben über die dort genannten Warenpositionen abzuschließen. Würde nun das Staatliche Vertragsgericht den Ansichten gewisser Handelsorgane folgen und bei Vorhandensein von Überplanbeständen von sich aus den gesetzlich zum Abschluß eines Vertrages verpflichteten Betrieb einfach nicht zu diesem Vertragsabschluß zwingen, so würde es für sich das Recht in Anspruch nehmen, den Warenbereitstellungplan nach eigenem Ermessen abzuändern und neu zu gestalten. Diese Befugnis steht dem Staatlichen Vertragsgericht keinesfalls zu. Es ergibt sich also folgende Situation: Einerseits ist das Staatliche Vertragsgericht an das Gesetz gebunden, das den Abschluß von Verträgen fordert, andererseits hat es die wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte unseres Staates zu beachten, die auf eine Vermeidung und einen Abbau der Überplanbestände hinzielen. Die Verpflichtung, in Respektierung des Gesetzes die Partner zum Abschluß von Verträgen auf der Grundlage der festgesetzten Planaufgaben zu zwingen, besteht nun solange, als nicht der Warenbereitstellungsplan durch das für die Planung unserer Volkswirtschaft verantwortliche staatliche Organ eine Änderung erfährt oder durch einen neuen Plan ersetzt wird. Es darf hier nicht außer acht gelassen werden, daß der Plan zwar Gesetz, aber kein unabänderliches Gesetz ist. Der Plan selbst ein wirtschaftlich unrichtiger Plan ist eben nur solange oberstes Gesetz unserer Wirtschaft, als er nicht von den zuständigen Staatsorganen geändert wird. Das Staatliche Vertragsgericht muß also um nicht formal zu sein bei Vorliegen von Überplanbeständen die Partner veranlassen, bei den zuständigen Planungsstellen durch ihre übergeordneten Organe kurzfristig auf eine Änderung des Warenbereitstellungsplans nach wirtschaftlichen Notwendigkeiten und Gegebenheiten hinzuwirken, bzw. von sich aus diese Planungsstellen um Überprüfung des Warenbereitstellungsplans ersuchen. In diesem Sinne ist auch die Instruktion Nr. 37/53 des Staatlichen Vertragsgerichts ergangen, die besagt, daß in den Fällen, in denen ein Vertragspartner den Abschluß eines Vertrages auf der Grundlage des Warenbereitstellungsplans mit der Begründung ablehnt, der Absatz der Ware könne nicht plangemäß durchgeführt werden, nicht schematisch ein Vertragsabschluß zu erzwingen, sondern sorgfältig zu prüfen ist, ob die Einwendungen des Partners zutreffen. Kommt das Staatliche Vertragsgericht zu der Überzeugung, daß die Einwendungen beachtlich sind, so hat es,, ehe es den Vertragsabschluß durch Entscheidung erzwingt, bei den für die Aufstellung bzw. Aufschlüsselung des Planes verantwortlichen staatlichen Organen kurzfristig eine Nachprüfung zu erwirken. Erst wenn diese Nachprüfung nicht zu einer Änderung des Planes führt, ist der Vertragsabschluß auf der Grundlage des Warenbereitstellungsplans zu erzwingen. Sofern nur ein Teil der 585;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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