Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 581 (NJ DDR 1953, S. 581); Diese Erfolge waren nur durch intensives Studium, durch eine breite Aneignung und Auswertung der reichen Erfahrungen und Ergebnisse der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft möglich. Als Grundlage des Studiums stand hierbei das Lehrbuch des sowjetischen Zivilrechts durchaus im Vordergrund. Der I. Band des 1950 erschienenen Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts für die juristischen Hochschulen ist jetzt vom Deutschen Institut für Rechtswissenschaft herausgegeben worden*). Das bedeutet einen entscheidenden Schritt vorwärts für die Vermittlung der Ergebnisse der fortschrittlichen sowjetischen Zivilrechtswissenschaft. Die Übersetzung des 1951 erschienenen II. Bandes des Lehrbuchs befindet sich im Druck und wird Ende des Jahres im Buchhandel erhältlich sein. Das intensive Studium und die Auswertung der Forschungsergebnisse des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts, die nach seinem Erscheinen im Jahre 1951 begann, hat der demokratischen Zivilrechtswissenschaft den Weg ihrer künftigen Arbeit gewiesen und einen neuen Abschnitt ihrer Entwicklung eingeleitet. Das Studium des sowjetischen Zivilrechts half uns nicht nur, die Rolle des Zivilrechts beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung richtig einzuschätzen und die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Unterschätzung des Zivilrechts zu erkennen, sondern auch nach dem Vorbild des sowjetischen Zivilrechts das System des Zivilrechts der Deutschen Demokratischen Republik zu entwickeln, die Funktionen und die Bedeutung der einzelnen Institute des Zivilrechts tiefer verstehen zu lernen, und die umfassend durch das Lehrbuch vermittelten Einsichten und Erkenntnisse ermöglichten uns auch häufig erst das richtige Verständnis der in den uns zugänglichen Einzelaufsätzen der sowjetischen Zivilrechtler enthaltenen Ausführungen. Der gewaltige Impuls, den das Studium des sowjetischen Zivilrechts für die Entwicklung unserer demokratischen Zivilrechtswissenschaft bedeutete, konnte sich jedoch nicht im vollen Umfang für unsere Praxis, für die Überwindung der bürgerlichen Rechtsideologie und die Hebung des demokratischen Rechtsbewußtseins auswirken, solange die im Lehrbuch des sowjetischen Zivilrechts entwickelten Erkenntnisse nur den Mitarbeitern der Institute an den Universitäten zugänglich waren und nicht mit gleichem Erfolg von den Studenten und den Praktikern in Justiz, Wirtschaft und Verwaltung studiert werden konnten. So wurde die Herausgabe des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts als Dank an unsere sowjetischen Freunde für ihre Hilfe und zugleich als ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung unserer Arbeit auf dem Gebiete des Zivilrechts ein erstrangiges, vordringliches Anliegen der demokratischen Zivilrechtswissenschaft. Auch für die Zivilrechtswissenschaft gilt, was Walter Ulbricht in seiner Rede auf der II. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands über die Bedeutung der Aneignung und Anwendung der Errungenschaften der Sowjetwissenschaft ausführte: „Ohne Kenntnis und Anwendung der fortgeschrittensten Wissenschaft, der Sowjetwissenschaft, werden wir auf beiden Beinen hinken und nicht auf der Höhe der Zeit stehen“1). Die vorliegende deutsche Ausgabe des I. Bandes des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts ist eine Kollektivarbeit führender sowjetischer Zivilrechtler, die unter der Gesamtredaktion von Prof. D. M. G e n k i n vom Unionsinstitut der Rechtswissenschaften beim Ministerium der Justiz der UdSSR herausgegeben wurde. Das Lehrbuch enthält den Allgemeinen Teil des Zivilrechts, das Eigentumsrecht und den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Prof. D. M. Genkin verfaßte die Kapitel über den Begriff des sowjetischen sozialistischen Zivilrechts, über die Hauptetappen seiner Geschichte, über die Quellen des sowjetischen Zivilrechts, über das Zivilrechtsverhältnis, über die Sachen, die Rechtsgeschäfte, die Klageverjährung, über die allgemeine Lehre vom Eigentumsrecht, das staatliche sozialistische Eigentumsrecht, das sozialistische genossenschaftlichkollektivwirtschaftliche Eigentumsrecht, das persönliche Eigentumsrecht und die kleine Privatwirtschaft, *) Sowjetisches Zivilrecht, Band I, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953, 608 S. Preis: 9,80 DM. !) Walter Ulbricht, Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der SED, „Neue Welt" 1952, Heft 15, S. 1847. Prof. S. N. Bratus ist der Verfasser der Kapitel über den Sowjetstaat als Zivilrechtssübjekt, über die Bürger, die juristischen Personen, die persönlichen Nichtvermögensrechte und die Vertretung. Prof. I. B. N o w i z k i trug die Kapitel über Begriff und Entstehungsgründe der Schuldverhältnisse, über Maßnahmen der Planung und Regulierung der Volkswirtschaft als Entstehungsgründe der Schuld Verhältnisse, über Schuldverhältnisse aus Verträgen, Personenmehrheit und Personenwechsel im Schuldverhältnis sowie über die Sicherung des Schuldverhältnisses zum Gesamtwerk bei. Autor der Kapitel über die Erfüllung des Schuldverhältnisses und die Folgen seiner Nichterfüllung sowie über die Beendigung des Schuldverhältnisses ist Prof. L. A. Lu nz. Seit der richtungweisenden ersten Konferenz der sowjetischen Rechtswissenschaftler vom 16. bis 19. Juli 1938, auf der alle Versuche, das Wesen des sowjetischen sozialistischen Rechts zu verfälschen, insbesondere das sowjetische Zivilrecht als ein absterbendes bürgerliches Recht zu behandeln, zerschlagen wurden und die marxistische Definition des Rechts entwickelt wurde, ist das vorliegende Lehrbuch die dritte Ausgabe der Lehrbücher des sowjetischen Zivilrechts für die Hochschulen. Ihm gingen die Ausgaben von 1938 und 1944 voraus. In diesen verschiedenen Ausgaben spiegelt sich wesentlich der Gang der Entwicklung der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft wider, der durch eine kämpferische Auseinandersetzung mit allen Erscheinungsformen der bürgerlichen Rechtsideologie und eine ständig fortschreitende Verallgemeinerung der Praxis des sozialistischen Aufbaus, insbesondere der Gerichts- und Arbitragepraxis, gekennzeichnet ist. In der deutschen Ausgabe sind zugleich zwei Rezensionen des Lehrbuchs von 1950 mit veröffentlicht, die dazu Stellung nehmen, wie die sowjetische Zivilrechtswissenschaft die vor ihr stehenden Aufgaben mit der Herausgabe des Lehrbuchs erfüllt hat. Im Lehrbuch selbst ist als Aufgabe der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft bestimmt, „auf der Grundlage des Studiums der Erfahrungen des sozialistischen Aufbaus und entsprechend den richtunggebenden Weisungen der Kommunistischen Partei und des genialen Führers und Lehrers, des Genossen Stalin, eine marxistische, parteiliche, theoretische Analyse der Normen des sowjetischen Zivilrechts zu geben, ihre richtige Anwendung in der Praxis zu fördern und neue Probleme, die auf dem Wege des weiteren sozialistischen Aufbaus und des allmählichen Übergangs zum Kommunismus entstehen, schöpferisch zu bearbeiten“.2) In seiner Arbeit „ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR“ nimmt J. W. Stalin zur Frage der Bedeutung eines marxistischen Lehrbuchs der politischen Ökonomie Stellung und führt hierzu aus: „Unsere ausländischen Genossen wollen wissen, wie wir uns von der kapitalistischen Knechtschaft befreit haben, wie wir die Ökonomik des Landes im Geiste des Sozialismus umgestaltet haben, wie wir die -Freundschaft mit der Bauernschaft erlangt haben, wie wir es erreicht haben, daß sich unser unlängst noch armes und schwaches Land in ein reiches, mächtiges Land verwandelt hat, was die Kollektivwirtschaften darstellen, warum wir trotz der Vergesellschaftung der Produktionsmittel die Warenproduktion, das Geld, den Handel usw. nicht abschaffen. Sie wollen all dies und vieles andere nicht aus bloßer Neugier wissen, sondern um bei uns zu lernen und unsere Erfahrungen für ihr Land auszunutzen. Darum hat das Erscheinen eines guten marxistischen Lehrbuchs der politischen Ökonomie nicht nur innerpolitische, sondern auch große internationale Bedeutung“,.3) Diese Ausführungen haben auch für die Einschätzung der Bedeutung eines Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts volle Geltung. Von allen Erscheinungsformen des Rechts als juristischen Überbaus ist das Zivilrecht am engsten mit der Basis, der Gesamtheit „derjenigen Produktionsverhältnisse, die für die jeweilige Gesellschaftsformation bestimmend sind“4), verbunden. Das sowjetische Zivilrecht regelt die Vermögensverhältnisse 2) Lehrbuch S. 33. 3) J. W. Stalin, ökonomische Probleme des Sozialismus ln der UdSSR, Dietz Verlag, Berlin 1952, S. 46. 4) Lehrbuch S. 54. 5 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 581 (NJ DDR 1953, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 581 (NJ DDR 1953, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister ist die abwehrmäßig zuständige Hauptabteilung für die Überprüfung, Bestätigung und politisch-operative Abwehrarbeit der am im Objekt der Untersuchungshaftanstalt zum Einsatz kommenden Staatssicherheit -fremden Personen verantwortlich.

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