Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 579

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 579 (NJ DDR 1953, S. 579); Formale Demokratie und materielle Gerechtigkeit im schweizerischen Rechtsleben Von Advokat Dr. PETER STEIN, Basel Das internationale Initiativkomitee zur Vorbereitung der Internationalen Juristenkonferenz für die Verteidigung der demokratischen Freiheiten hat alle Juristen aufgefordert, den verfassungsmäßigen Freiheiten und ihrem Schutz sowie allen sie einschränkenden oder verletzenden Maßnahmen ernste Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die juristischen Fachzeitschriften aller Länder werden sich in Vorbereitung der internationalen Konferenz mit diesen Fragen beschäftigen; den Ausführungen unseres Schweizer Kollegen kommt daher besondere Bedeutung zu. Die Redaktion Die Analyse einiger Erscheinungen aus dem schweizerischen Rechtsleben muß eine Illustration dafür abgeben, wie wenig ein noch so sehr ausgebauter Demokratismus die Widersprüche aufzuheben vermag, die mit der bürgerlich-kapitalistischen Ordnung untrennbar verbunden sind. Die schweizerischen Verhältnisse sind für eine solche Analyse deshalb besonders geeignet, weil kein Staat ein derart weitgehendes direktes Mitspracherecht des Volkes in Sachfragen kennt wie die Schweiz, und daher hier der Widerspruch zwischen formaler Demokratie und materieller Gerechtigkeit besonders deutlich hervortritt. Wenn Lenin in seinen Thesen über Demokratie und Diktatur auf dem I. Kongreß der Kommunistischen Internationale am 4. März 1919 die Schweiz als „eine der freiesten bürgerlichen Demokratien“ bezeichnete, so dachte er wohl besonders an diese weitgehenden Volksrechte. Am imposantesten und eindrücklichsten tritt wohl das direkte Mitspracherecht des Volkes in der „Landsgemeinde“ zutage. Die Landsgemeinde ist die Versammlung der freien Bürger im „Ring“ zur Erledigung der Staatsgeschäfte. Jeder Bürger hat das Recht, seine Anträge zu stellen und sich zum Worte zu melden. Durch Handaufheben wird über die vorgeschlagenen Gesetze abgestimmt und werden die Behörden gewählt. Fünf der 25 schweizerischen Kantone kennen die Landsgemeinde als oberstes Staatsorgan. Die Landsgemeinde hat etwas Erhabenes, und sie müßte als ideale, direkte Herrschaft des Volkes bezeichnet werden, wenn sie nicht in einem bürgerlich-kapitalistischen Staate viel von ihrem Werte verlieren würde. Jeder Redner in der Landsgemeinde, jeder, der seine Stimme durch Erheben der Hand abgibt, weiß, daß er von allen anderen Bürgern beobachtet wird. Dadurch setzt er sich mannigfachen Gefahren aus, wenn er wirtschaftlich abhängig ist und riskieren muß, durch eine mißliebige Willensäußerung Sanktionen eines Kunden oder Lieferanten, eines Geldgebers oder Bürgen auf sich zu ziehen. Dadurch wird die Ermittlung des wirklichen Volkswillens beeinträchtigt, solange diese Abhängigkeitsverhältnisse wirtschaftlicher Natur weiterbestehen, kurz, solange eine auf kapitalistischer Grundlage stehende Gesellschaftsordnung existiert. Die Bürger des Urkantons Uri haben denn auch kürzlich die Wiedereinführung der vor Jahren abgeschafften Landsgemeinde abgelehnt. Ein weiteres sehr ausgebautes Volksrecht stellen die „Initiative“ und das „Referendum“ dar, nämlich das Recht einer durch Verfassung bestimmten Anzahl von Stimmbürgern, durch ihre Unterschrift eine Verfassungsloder Gesetzes-)Revision zu verlangen oder über ein vom Parlament vorgeschlagenes Gesetz eine Volksabstimmung zu fordern. Gerade dieses Referendumsrecht hat sich aber schon sehr reaktionär ausgewirkt. Schon verschiedentlich haben schweizerische Parlamente versucht, den Schandfleck des schweizerischen Staatsrechts die Verweigerung des aktiven und passiven Wahlrechts an die Frauen durch entsprechende Verfassungsrevisionen zu beseitigen. Obwohl das Parlament diesen Vorlagen zustimmte, sind sie dann in der Volksabstimmung immer wieder verworfen worden, so daß also heute noch in der Schweiz die Frauen politisch entrechtet sind. Das Recht des Volkes auf direkte Mitsprache mußte sich hier zum Nachteil der materiellen Gerechtigkeit auswirken, weil der formalen demokra- tischen Einrichtung des Referendums keine entsprechende Entwicklung des Bewußtseins der Wählermassen entsprach. Die Benachteiligung der Frau, welche im Staatsrecht besonders in Erscheinung tritt, kommt, aber auch im Zivilrecht, z. B. im ehelichen Güterrecht, zum Ausdruck. Im normalen Güterstand der Güterverbindung gilt der modifizierte Grundsatz: Frauengut soll weder wachsen noch schwinden. Dies bedeutet, daß ein eventueller Verlust vom Mann allein zu tragen ist, während vom Gewinn dem Mann 2/3, der Frau aber nur 1ls zufällt. Diese Regelung ist auf Kapitalisten zugeschnitten, bei denen die Frau schon viel Kapital in die Ehe bringt. Bei Werktätigen ergibt sich aber die materiell ungerechte Lösung, daß bei der Auflösung der Ehe die Frau nur halb soviel vom Ersparten erhält wie der Mann, wenn beide Teile ohne Vermögen in die Ehe getreten sind. Zu außerordentlichen Härten führt immer wieder der formal angewendete Satz „pacta sunt servanda“. Wie oft kommt es vor, daß die kapitalistische Wirtschaft den um sein Brot kämpfenden Handelsreisenden dazu verführt, jemandem einen teueren Artikel aufzuschwatzen, den der Käufer aber nicht bezahlen kann, weil ihm die Mittel dazu fehlen. Der Kaufvertrag, für den ein vorgedrucktes und meist vom Käufer nicht gelesenes Formular Verwendung findet, ist aber abgeschlossen. Die Abnahmepflicht begründet für den Käufer oft eine drückende Last. Die Gerichte schützen den Verkäufer, der dann vielleicht „entgegenkommenderweise“ nachher auf die Abnahme seiner Ware verzichtet und sich mit der Zahlung eines Reugeldes „begnügt“. Für den Käufer ist dieses Reugeld verloren, ohne daß er dafür einen Gegenwert erhält. Selbstverständlich könnte ein gewiegter Geschäftsmann solche Verluste vermeiden, aber einfache Leute aus dem Volke, denen Geschäftserfahrung abgeht, sind sich oft der Bedeutung einer Unterschrift nicht bewußt. In dasselbe Kapitel der Ausbeutung der Werktätigen gehören die berüchtigten Abzahlungsverträge mit Eigentumsvorbehalt. Das schweizerische Obligationenrecht kennt zwar „Schutzbestimmungen“, die aber praktisch oft so gut wie wirkungslos sind. Ein Beispiel führt die materielle Ungerechtigkeit solcher Rechtsverhältnisse vor Augen: Ein Hilfsarbeiter kaufte von einer Möbelfirma ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer für zusammen 2513,60 Fr. Er verpflichtete sich, den nach Leistung der Anzahlung verbleibenden Rest in Raten von monatlich 80, Fr. abzutragen. Obwohl der Käufer im Laufe der Zeit 2504,40 Fr. bezahlt hatte, belangte die Bank, welcher der Möbelhändler seine Forderung abgetreten hatte, den Käufer auf Rückgabe der Möbel unter Geltendmachung ihres Eigentumsrechts. Das Gericht ließ durch einen Buchexperten feststellen, daß der Käufer noch 698,55 Fr. einschließlich Verzugszinsen und Kosten schulde. Das schweizerische Recht kennt nun die „Schutzbestimmung“, daß bei Geltendmachung des Eigentumsrechts der Verkäufer die empfangenen Abschlagszahlungen unter Abzug einer Entschädigung für Abnutzung und Miete zurückzuerstatten habe. Da im vorliegenden Vertrag die Entschädigung für Abnutzung auf 20% des Kaufpreises und die Miete auf monatlich 2% festgesetzt wurde, errechnete das Gericht die Entschädigungsansprüche auf 2754,86 Fr. Trotz der „Schutzbestimmung“ deckten also die Zahlungen des Käufers, welche den vollen Kaufpreis beinahe erreichten, die Entschädigungsansprüche des Verkäufers bei weitem nicht. Dementsprechend wurde der Käufer verurteilt, dem Möbelhändler nicht nur alle Möbel wieder herauszugeben, sondern es wurde festgestellt, daß er die geleisteten 2504,40 Fr. voll verlieren müsse und überdies der Verkäufer noch 250,46 Fr. zu fordern habe. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses und mutwilliger Prozeßführung wurde dem Hilfsarbeiter die unentgeltliche Prozeßführung verweigert, und es wurden ihm die Kosten von über 400, Fr. und eine Prozeßentschädigung an die Gegenpartei von 500, Fr. auferlegt. 579;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 579 (NJ DDR 1953, S. 579) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 579 (NJ DDR 1953, S. 579)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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