Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 570 (NJ DDR 1953, S. 570); eindeutige Möglichkeit gegeben, seinen Klageantrag entsprechend den neuen Gegebenheiten zu erweitern. Es brauchte daher von dem Kläger nicht die Voraussehbarkeit einer künftigen Entwicklung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes erwartet zu werden, denn die diesbezügliche Regelung stand während des Vorprozesses bereits fest. Von einer nach § 323 ZPO zu berücksichtigenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Art. 6, 144 der Verfassung. Der Begriff „standesgemäßer Unterhalt“ gemäß § 1610 Abs. 1 BGB ist nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr anwendbar. Art. 6 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger vor dem Gesetz, verneint also eine Bevorzugung nach dem „Stand“. BG Erfurt, Urt. vom 28. April 1953 S 14/53. Aus den Gründen: Die Klägerin hat nicht nur Anspruch auf den notwendigen bzw. notdürftigen Unterhalt im Sinne von § 1611 BGB, sondern auf einen angemessenen Unterhalt, der ihren gesamten Lebensbedarf in ausreichendem Maße umfaßt. Die Unterhaltsberechtigung der Klägerin nach § 1602 BGB ist demzufolge gegeben. Dagegen ist es aber verfehlt, daß das Kreisgericht der Klägerin einen „standesgemäßen“ Unterhalt zuerkannt hat (§ 1610 Abs. 1 BGB). Das widerspricht unserer Gesellschaftsordnung, die sich den Aufbau des Sozialismus zum Ziele gesetzt hat. Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger vor dem Gesetz, verneint also eine Bevorzugung nach dem „Stand“. Die Bemessung des Unterhalts nach dem Stande bzw. der Lebensstellung des Bedürftigen stellte eine Besserstellung der kapitalistischen Klasse dar. In dieser Bestimmung kam der Klassencharakter des Staates und auch des Rechts im Kapitalismus deutlich zum Ausdruck. Der unterhaltsberechtigte Angehörige der wirtschaftlich stärkeren Klasse war demnach immer besser gestellt als der Arbeiter, vorausgesetzt, daß die in Anspruch genommenen Unterhaltsverpflichteten im gleichen Maße leistungsfähig waren. § 1610 Abs. 1 BGB sieht demnach durchaus nicht alle Bürger vor dem Gesetz als gleich an. Deshalb ist die den Bestimmungen der Verfassung entgegenstehende Vorschrift des § 1610 Abs. 1 BGB aufgehoben und nicht mehr anwendbar (Art. 144 der Verfassung). Jetzt ist vielmehr dem Unterhaltsbedürftigen „angemessener“ Unterhalt zu gewähren, der sich nadi den Lebensverhältnissen beider Beteiligter richten muß. Im § 58 des KRG Nr. 16 (EheG) vom 20. Februar 1946 ist übrigens der Gesetzgeber von der im § 1578 BGB enthaltenen Formulierung „standesgemäßer Unterhalt“ bereits abgewichen und spricht stattdessen von „angemessenem“ Unterhalt. § § 701 BGB. Der Inhaber eines Pensionsbetriebes, der auf Grund vertraglicher Verpflichtung laufend eine bestimmte Anzahl erholungsbedürftiger Angehöriger eines Betriebes für einen genau begrenzten Zeitraum beherbergt und keine anderen Gäste aufnimmt, haftet für entstandenen Schaden nicht wie ein Gastwirt gemäß § 701 BGB. LG Erfurt, Urt. vom 18. April 1951 IS 79/51. Die Verklagten sind Eigentümer eines Pensionsbetriebes. Ihr Haus ist durch einen vierjährigen Vertrag mit dem Werk L., dem auch der Kläger angehört, nur für Belegschaftsangehörige des Werkes als Erholungsheim zur Verfügung gestellt worden. Es kommen jeweils alle 14 Tage geschlossene Gruppen von Gästen an, die auch gemeinsam wieder abreisen. Betriebsfremde Gäste werden nicht aufgenommen. Der Kläger nimmt die Verklagten auf Schadensersatz für einen ihm während seines Aufenthalts im Hause der Verklagten angeblich gestohlenen Photoapparat in Anspruch. Er stützt seine Klage auf die verschärfte Haftung des Gastwirts gemäß § 701 BGB. Die Verklagten verneinen ihre Schadensersatzpflicht mit der Begründung, daß sie nicht Gastwirte im Sinne des § 701 BGB seien. Das Amtsgericht hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom LG zurückgewiesen. Aus den Gründen: Der Arbeitgeber des Klägers, das Werk L., bestätigt in seinem Schreiben vom 29. September 1950 selbst, daß ein Vertrag zwischen dem Werk und den Beklagten von 1946 bis 1950 bestand, wonach die Beklagten die Räume der Pension ausschließlich den Belegschaftsmitgliedern des Werkes zur Verfügung zu stellen hatten. Die Voraussetzungen des § 701 BGB müssen verneint werden Entscheidend hierfür ist der Grund, der den Gesetzgeber zur verschärften Haftung des Gastwirtes veranlaßt hat, die Tatsache nämlich, daß der Wirt zum eigenen Nutzen einen Betrieb führt, der dem Gast wegen des häufigen Personenwechsels Gefahr bringt. Nach dem Beherbergungsvertrag zwischen dem Werk und den Beklagten aber waren die Gäste jeweils für 2 Wochen in einer bestimmten Anzahl von Personen unterzubringen. Innerhalb dieser zwei Wochen fand ein Gästewechsel nicht statt. Darin liegt eine besondere Sicherheit: es findet kein tägliches Kommen und Gehen statt, sondern die gesamte Gruppe reist geschlossen an einem Tage an und fährt ebenso gemeinsam an einem Tage wieder weg. Diese Gruppe bildet, wie vom Vorderrichter richtig bezeichnet, eine „geschlossene Gesellschaft“. Es sind nicht irgendwelche Tagesgäste, sondern es ist immer eine ganz bestimmte Anzahl von Belegschaftsmitgliedern ein und desselben Werkes, die eine gewisse Gemeinschaft darstellen. Dazu kommt noch, daß der Wirt auf die Auswahl seiner Gäste keinen Einfluß nimmt, sondern die ihm zugewiesenen Gäste beherbergt. Selbst wenn man berücksichtigt, daß das Werk eine sehr große Anzahl von Personen umfaßt, daß die Tatsache des wirklichen Kennens fehlt und daß sehr wohl die Möglichkeit besteht, daß sich unter dieser großen Zahl auch einige unehrliche Menschen befinden, so stellen die für zwei Wochen geschlossen untergebrachten Belegschaftsmitglieder doch eine feste Gemeinschaft dar, bei der die Voraussetzung des ständigen Wechsels, des Kommens und Gehens fehlt. Damit entfällt jedoch die Anwendbarkeit des § 701 BGB. § 40 Abs. 2 AnglVO. Die ausnahmsweise Zulassung der Berufung In Mietsachen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes muß auf Mietverhältnisse im eigentlichen Sinne des Wortes beschränkt bleiben. BG Potsdam, Beschl. vom 2. Juli 1953 3 SV 18/52. Die klagende Gemeinde hat dem Beklagten eine ihr gehörige Gastwirtschaft zum Betrieb überlassen. Sie behauptet, daß für diese Überlassung eine monatliche Entschädigung von 150 DM angemessen sei. Der Beklagte ist mit einem Betrag von 225 DM im Rückstand. Die Klägerin verlangt Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen vom 6. Juli 1952 an. Im Vorbringen der Klägerin wird das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis manchmal als Miet-, manchmal als Pachtverhältnis bezeichnet. Gegen das ihn zur Zahlung verurteilende Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt, die vom BG als unzulässig verworfen worden ist. Aus den Gründen: Es war in erster Linie die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen. Das angefochtene Urteil spricht zwar von einem Miet Verhältnis; es besteht aber zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß die Klägerin dem Beklagten gegen Entgelt den Betrieb einer Gastwirtschaft überlassen hat. Zweck des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages war daher nicht nur die Überlassung der Gasträume, sondern insbesondere auch die Überlassung des Gaststättenbetriebes. Die Erträgnisse aus diesem Betrieb sollten dem Beklagten zufließen. Darüber, daß die dem Beklagten überlassenen Räume als Gaststätte eingerichtet sind, und daß sich der Kläger darin als Gastwirt betätigen sollte, herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Privaträume waren dem Beklagten nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrage vom 6. Juni 1051 überhaupt nicht überlassen worden. Es liegt also ein Pachtvertrag gemäß § 581 BGB und nicht ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB vor. Gemäß § 40 Abs. 2 AnglVO vom 4. Oktober 1952 sind Berufungen bei einem Streitwert bis zu 300 DM unzulässig, soweit es sich nicht um Streitigkeiten aus Mietverhältnissen oder Unterhaltsansprüchen handelt. Gemäß § 581 Abs. 2 BGB sind zwar in zivilrechtlicher Beziehung die für die Miete geltenden Vorschriften auch für die Pacht anwendbar, soweit sich nicht aus 570;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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