Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 565 (NJ DDR 1953, S. 565); Anpruchs, hinsichtlich dessen ein Rechtsmittel eingelegt ist, gänzlich ausgeschlossen erscheint, soweit sich die Abhängigkeit nicht aus dem Wesen der Sache ergibt. Letzteres ist der Fall, wenn gegen das Scheidungsurteil Berufung eingelegt ist: daß chne das Urttil über den Bestand oder Nichtbestand der Ehe d:e Ent-sche'dungen über Unterhalt, Sorgerecht oder Hausrat nicht rechtskräftig werden können, liegt auf der Hand. Anders ist es jedoch im umgekehrten Falk haben s:ch die Parteien bei dem Scheidungsurte'l beruhigt, ist aber e:ne der Parteien der Meinung, dis Unterhaltsurteil habe 5 DM zuviel oder zu weri-j zute prochen und legt insoweit Berufung ein, dann wäre es e n untragbarer Zustand, im Laufe des Berufungsverfahrens um diese 5 DM die nochmalige Aufrollung des Scheidungsstreits im Wege der Berufunoserweiterung zuzulassen, weil es einer Pa tei lange Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist eingefa len ist, daß man sich vielleicht nachträglich auch noch gegen das Scheidungsurteil wenden könne. Daß eine derartige Erstreckung der Rechtskrafthemmung auf andere Ansprüche bei der neuartigen Anspruchszusamm~nfassung der Eheverfahrens-VO ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus der Möglichkeit des Vefahrenswechsels in der zweiten Instanz: wird le iglich die Hausratsentscheidung oder die Sorgeentscheidung angefochten, so geschieht das ja bekanntlich nicht im Wege der Berufung, sondern durch Beschwerde nach dem FGG, d. h. in einem Verfahren, in dem eine Anschlußberufung überhaupt nicht existiert. Es wäre eine durch nichts gerechtfertigte Inkonsequenz, wollte man der Anfechtung der Hausrats- oder Sorgeentscheiiuvg die Hemmungswirkung versagen, aber der Anfechtung des Unterhaltsurteils die Hemmungswirkung zuerkennen. Auf Grund der Erwägung, daß es sich hier um eine gänzlich neuartige Zusammenfassung von Ansprüchen handelt, für welche die im übrigen geltenden Grundsätze über die Hemmungswirkung der Berufung nicht gelten können, hat bereits die grundlegende, zur Einführung des neuen Eheverfahrens erlassene Rundverfügung des ehemaligen Chefs der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949 zu IV 2 ausgesprochen: „Während die Entscheidungen in den verbundenen Sachen nicht vor der Rechtskraft des Urteils in der Ehesache rechtskräftig werden können, ist der umgekehrte Fall sehr wohl möglich: die Partei kann das Scheidungsurteil rechtskräftig werden lassen und lediglich gegen eine oder alle der gleichzeitig ergangenen Entscheidungen das zulässige Rechtsmittel einlegen.“ Der gleiche Hinweis findet sich in meinen anläßlich des Erlasses der VO vom 21. Dezember 1948 geschriebenen Ausführungen in NJ 1949 S. 30. Wenn also im vorliegenden Fall die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses abgelehnt worden ist und das BG Cottbus darüber hinaus in anderen Prozessen eine Anschlußberufung wegen der Scheidung nach Ablauf der Berufungsfrist zugelassen hat, obwohl die Berufung nur die Unterhaltsentscheidung angefochten hatte, so entspricht das in keiner Weise der Rechtslage. Prof. Dr. Nathan §§ 43, 52 EheG. Zur Frage der Ehescheidung wegen Republikflucht eines Gatten. Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg, Urt. vom 22. Mai 1953 351 Ra 266/52. Tatbestand und Gründe: Die Parteien, die deutscher Staatsangehörigkeit sind, haben am 19. April 1949 geheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Klägerin ist am 9. Dezember 1918, der Beklagte am 15. Oktober 1909 geboren. Der letzte Eheverkehr war Anfang September 1952. Am 15. September 1952 wurde die eheliche und häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Die Klägerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden und den Beklagten für schuldig zu erklären. Sie behauptet, der Beklagte habe sie mehrmals, so auch am 15. September 1952 verlassen und sei seitdem nicht mehr zu ihr zurückgekehrt. Er gab an, er wolle nach Leipzig zur Messe fahren, zog jedoch zu seiner Mutter nach Siemensstadt. Seit September 1952 kümmere er sich weder um den Unterhalt für die Klägerin noch für das Kind. Der Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat daher keine Anträge gestellt. Gemäß Beschluß vom 30. April 1953, dessen ordnungsgemäße Zustellung an den Beklagten festgestellt ist, wurde über die Klage nach Aktenlage entschieden. Danach wird als erwiesen angesehen, daß der Beklagte durch sein Verhalten die Ehegemeinschaft unheilbar zerstört hat. Er hat die Klägerin unter Angabe eines falschen Grundes verlassen und sich in die Westsektoren Berlins begeben. Ferner hat er seit diesem Zeitpunkt keinerlei Unterhalt, weder für die Klägerin noch für das gemeinsame Kind, gezahlt. Der Beklagte hat sich danach schuldig gemacht im Sinne des § 43 EheG. Es ist nicht mehr zu erwarten, daß die Ehegatten wieder zu einer Lebensgemeinschaft kommen, wie es unsere Gesellschaft von der Ehe erwartet. Da diese Ehe auch für die Parteien ihren Sinn verloren hat, war ihre Scheidung auszusprechen. Der Beklagte trägt gemäß §§ 43, 52 EheG die Schuld an der Scheidung Anmerkung: Die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts weist Mängel auf, die man nicht als Einzelerscheinung werten kann. Das Oberste Gericht hat in mehreren Entscheidungen*) den Grundsatz ausgesprochen, daß der Richter im Eheprozeß die Pflicht hat, alle Feststellungen zu treffen, die der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen. Nur unter dieser Voraussetzung und unter strengster Beachtung des Gesetzes kann er ein richtiges Urteil sprechen. Die obige Entscheidung erfüllt weder das eine noch das andere Erfordernis. Der Sachverhalt besteht nur aus der Aneinanderreihung einiger Daten, die keineswegs die Umstände erkennen lassen, die zur Scheidung der Ehe führten. Das Urteil erging nach Lage der Akten und erweckt den Anschein, als ob sich in den Akten nur Schriftsätze der Klägerin befänden. Das ist aber keineswegs so, denn der Beklagte hat ausführlich zu der Klage Stellung genommen. Er behauptet, daß die Klägerin und er vereinbart hätten, die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen und nach Westberlin zu gehen. Zur Verschleierung dieses Vorhabens hätten sie abgesprochen, daß der Beklagte offiziell nach Leipzig fahre; die Klägerin hätte später dem Beklagten nach Westberlin folgen wollen. Der Beklagte behauptet ferner, regelmäßig für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes gesorgt zu haben, und will den Beweis durch Vorlage von Postquittungen erbringen. Am 16. Dezember 1952 reichte die Klägerin die Scheidungsklage mit der Begründung ein, der Beklagte habe sie böswillig verlassen und sich nach Westberlin begeben. Sie beantragte, die Ehe aus Verschulden des Beklagten zu scheiden. M't Schriftsatz vom 2. Januar 1953 teilte der Beklagte mit, daß er die Klägerin nicht böswillig verlassen habe, sondern daß sein Weggang im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. Am 13. April 1953 kehrte der Beklagte in die Deutsche Demokratische Republik zurück. Zu dem am 22. Mai 1953 in der Ehescheidungssache anberaumten Termin erschien der jetzt in Frankfurt (Oder) wohnende Beklagte in Berlin nicht. Alle diese für den Ausgang des Prozesses wesentlichen Umstände wurden ignoriert. Das Urteil erging, weil die Behauptungen der Klägerin ohne Prüfung hingenommen wurden. Denn, so wird in den Gründen ausgeführt: „Danach wird als erwiesen angesehen, daß der Beklagte durch sein Verhalten die Ehegemeinschaft unheilbar zerstört hat.“ Diese Methode der Urteilsfindung ist abzu’ehnen; sie verstößt gegen das Gesetz und ist nicht geeignet, die *) vgl. Urteil vom 24. November 1952 2 Zz 2/52 (NJ 1953 S. 51) und Urteil vom 17. März 1953 1 Zz 9/53 'NJ 1953 S. 229). 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 565 (NJ DDR 1953, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 565 (NJ DDR 1953, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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