Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 562 (NJ DDR 1953, S. 562); Deshalb ist es notwendig, recht deutlich auf die Konsequenzen hinzuweisen, die das Urteil des Bundesgerichtshofs nach sich ziehen muß. Der falsche Inlandsbegriff des Bundesgerichtshofs würde z. B. jede Verweisung eines Rechtsstreits zwischen den Gerichten Westdeutschlands und der Deutschen Demokratischen Republik ausschließen. Bedauerlicherweise hat auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluß vom 6. Januar 1953 (NJW 1953 S. 425) die Verweisung von Ehesachen unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für unzulässig erklärt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs würde weiterhin bedeuten, daß die Ehescheidungsurteile, die in der Deutschen Demokratischen Republik ergehen, in Westdeutschland als ausländische Urteile zu behandeln wären und der besonderen Anerkennung bedürften (§ 24 der 4. DurchfVO zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, RGBl. S. 654). Diese Praxis hätte zur weiteren Folge, daß eine Ehescheidung innerhalb Deutschlands möglicherweise nur in einem Teile Deutschlands Geltung hätte, so daß die kompliziertesten familienrechtlichen Verwicklungen ein-treten müßten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs würde weiterhin jede Rechtshilfe zwischen den Gerichten Westdeutschlands und denen der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich machen. Alle diese Auswirkungen müßten in der weiteren Entwicklung zu einer ständig sich vertiefenden Trennung des Personenstandswesens führen. Das alles haben die Richter des Bundesgerichtshofs sehr wohl überlegt. Die Entscheidung vom 25. September 1952 sollte zu dieser Entwicklung den Auftakt geben. Deshalb gilt es mit aller Entschiedenheit, einer solchen beabsichtigten Auflösung der Rechtseinheit Deutschlands geschlossen enge genzuwirken. Dies ist umso leichter möglich, als die Gründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keiner Überprüfung standhalten. Die Spaltung des Inlandbegriffes in einen staatsrechtlichen und in einen solchen der Zivilprozeßordnung und der Vergleich des letzteren mit dem „Zollinland“ ist mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. Keine Bestimmung der Zivilprozeßordnung kennt den Begriff des „Prozeßinlandes“, wohl aber kennt selbst das Bonner Grundgesetz Bestimmungen, aus denen sich klar ergibt, daß die jetzige Spaltung Deutschlands nur eine vorübergehende sein kann und eines Tages beseitigt sein wird. In Art. 146 des Grundgesetzes heißt es z. B., daß das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, „die von dem Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist“, und Art. 116 des Grundgesetzes kennt nur eine „deutsche Staatsangehörigkeit“. Eine Tatsache wird vom Bundesgerichtshof geflissentlich übersehen: daß es nämlich unter der Geltung der Zivilprozeßordnung von 1877 Zeiten gab, da die Rechtseinheit in Deutschland in viel größerem Umfang fehlte, als es heute der Fall ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist nämlich erst am 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Bis dahin war das gesamte materielle Eherecht Landesrecht und wies nicht unerhebliche Unterschiede auf. Das hinderte den Gesetzgeber aber nicht, im Jahre 1878 ein einheitliches Prozeßrecht einzuführen. Und welche Rechtsunterschiede bestehen heute? An Stelle der Landgerichte entscheiden die Kreisgerichte. Bedeutet die Ablehnung der Kreisgerichte durch den Bundesgerichtshof und damit die Ablehnung der Mitwirkung der Schöffen in Ehesachen nicht gerade ein Stück Kampf gegen die Demokratie in der Rechtsprechung? Die Feststellung westdeutscher Gerichte, daß „mit der Rechtsprechung in Ehesachen in der Deutschen Demokratischen Republik bisher keine schlechten Erfahrungen gemacht worden sind“, ist jetzt von besonderer Bedeutung; gehört es doch augenblicklich zu den Aufgaben aller Gerichte in Deutschland, durch die Rechtsprechung ein neues, fortschrittliches Familienrecht zu entwickeln, nachdem in allen Gebieten Deutschlands diejenigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches außer Kraft getreten sind, die der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es am Ende: „ so soll in Ehesachen durch § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Rechtsuchenden, der im Bundesgebiet wohnt, die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und soll ihn der Schwierigkeit entheben, vor einem Gericht mit anderer Gerichtsverfassung und Erschwerung der Vertretung seiner Belange klagen zu müssen“. Auch hierin steckt wieder ein Stück Täuschung: „für ihn selbst geltende Gerichtsbarkeit “. Das ist eben das nach § 606 ZPO zuständige deutsche Gericht. Eine andere Zuständigkeit zu beweisen, ist dem Bundesgerichtshof nicht gelungen. Mit Recht heißt es in dem Urteil des Landgerichts Lüneburg: „Man kann also aus der bereits erfolgten prozessualen Änderung in der Sowjetzone nicht den Schluß ziehen, daß durch sie das Recht im allgemeinen und die Rechtsordnung der Bundesrepublik sowie die Grundrechte ihrer Bürger im besonderen verletzt oder auch nur gefährdet würden.“ Deshalb ist die Betrachtung des Landgerichts Lüneburg im Beschluß vom 28. Juli 1953 von grundsätzlicher Bedeutung, daß es sich eigentlich um eine politische Entscheidung handelt. Das Landgericht führt aus: „Im Augenblick herrscht bei der überwiegenden Mehrheit des gesamten deutschen Volkes das Streben, die politische Einheit Deutschlands wiederherzustellen. Diese Einigungsbestrebungen würden aber nicht nur nicht gefördert, sondern eher gehindert, wenn gerade jetzt prozessuale Unterschiede hervorgehoben würden." Es geht um die Frage: Soll die Zivilprozeßordnung als ein Instrument zur Spaltung Deutschlands benutzt werden oder nicht? Jede Rechtsentscheidung ist eine politische Handlung. Der Bundesgerichtshof entscheidet sich für die Spaltung Deutschlands. Er setzt auf die Karte der Imperialisten und des Krieges. In der Note der Sowjetregierung an die drei Westmächte zur deutschen Frage vom 15. August 1953 heißt es: „Aus alledem ist ersichtlich, daß die Frage der Wiederherstellung der nationalen Einheit eines demokratischen Deutschlands für das deutsche Volk die Hauptfrage war und bleibt.“ Deshalb verstößt jede Maßnahme gegen die nationalen Interessen Deutschlands, die diese Wiederherstellung der Einheit Deutschlands erschwert. Dies gilt auch für jede gerichtliche Entscheidung. Für alle patriotischen Richter gilt es deshalb, gegen die weitere Spaltung der deutschen Gerichtsbarkeit Front zu machen und die gemeinsame Arbeit aller deutschen Gerichte an der Schaffung eines neuen, fortschrittlichen Familienrechts aufzunehmen. Nicht der Bundesgerichtshof entscheidet über die Rechtseinheit Deutschlands, sondern das deutsche Volk. Dr. Werner Artzt, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz „Die grundlegenden Ziele des Potsdamer Abkommens die Schaffung eines friedliebenden und demokratischen Deutschlands zu fördern sind nach wie vor Ausdruck der Interessen aller europäischen Völker, darunter auch des deutschen Volkes, und müssen durch Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland gewährleistet werden." 562 Aus der Note der Sowjetregierung vom 15. August 1953;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 562 (NJ DDR 1953, S. 562) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 562 (NJ DDR 1953, S. 562)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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