Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 56 (NJ DDR 1953, S. 56); II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 1298, 1715 BGB; G über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950. 1. Nach der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist eine Verlobte nicht verpflichtet, mit Rücksicht auf das Verlöbnis ihre Erwerbsstellung aufzugeben. Hat sie dies in Erwartung der Ehe dennoch getan, so kann sie im Falle des Rücktritts des Verlobten vom Verlöbnis keinen Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen. 2. § 1715 BGB findet keine Anwendung mehr, wenn die Mutter Schwangerschafts- und Wochenhilfe auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses erhält. BG Leipzig, Beschl. vom 8. Dezember 1952 3 X 139/52. Aus den Gründen: Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei der Vater ihres am 20. September 1952 geborenen nichtehelichen Kindes. Er sei daher verpflichtet, ihr die Kosten der Entbindung von 140, DM und 180, DM Unterhaltskosten für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung zu zahlen. Außerdem müsse er sie für den Verdienstausfall entschädigen, der ihr in Höhe von 340, DM dadurch entstanden sei, daß sie in Erwartung der Ehe mit dem Beklagten auf Grund des Weihnachten 1951 mit ihm eingegangenen Verlöbnisses und auf seinen ausdrücklichen Wunsch ihre Stellung als Postzustellerin mit einem monatlichen Nettogehalt von 170, DM zum 31. Dezember 1951 gekündigt habe. Erst am 24. März 1952 habe sie wieder eine neue Stellung angetreten. Ende Februar 1952 habe der Beklagte das Verlöbnis gelöst. Unter Überreichung eines Mittellosigkeitszeugnisses beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Sch. einstweilige Kostenfreiheit und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung einer Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Zahlung von 140, DM Entbindungskosten, 180, DM Sechswochenkosten und 340, DM Entschädigung für Verdienstausfall zu verurteilen. Mit Beschluß vom 14. November 1952 wies das Kreisgericht Sch. das Gesuch zurück, da die Klägerin nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Stellung mit Rücksicht auf das Verlöbnis aufzugeben. Auch im übrigen biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin die Entbindungskosten von der Sozialversicherung erhalten habe und ihr auf Grund der Sozialgesetzgebung der Lohn für die Dauer von 11 Wochen weitergezahlt worden sei. Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend: Der Anspruch auf Ersatz der Entbindungs- und der Sechswochenkosten bestehe nach § 1715 BGB unabhängig von Zahlungen der Sozialversicherung. Sie habe ihre Stellung als Postzustellerin im Hinblick auf die bevorstehende Verheiratung, dem Wunsch des Beklagten entsprechend, aufgegeben. Dieser sei daher nach § 1298 BGB zum Ersatz verpflichtet. Die Beschwerde ist nach § 127 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist in gehöriger Form eingelegt, also zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Dem § 1298 BGB, der bei grundlosem Rücktritt vom Verlöbnis dem anderen Teil einen begrenzten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Eheversprechens gewährt, liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß schon ein Verlöbnis als Eheversprechen zwischen den Verlobten gewisse vermögensrechtliche Pflichten begründe, bei deren Nichterfüllung, in gleicher Weise wie bei schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen, Schadensersatzansprüche entstehen. Dieser Rechtsgedanke hängt eng zusammen mit der im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Ausdruck gekommenen Auffassung vom Wesen der Ehe. Nach dieser Auffassung stand dem Manne die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu (§ 1354 Abs. 1 BGB). Andererseits hatte der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen (§ 1389 BGB), so daß die Frau damit rechnen konnte, ihren Unterhalt in der Ehe vom Manne zu erhalten (vgl. § 1360 Abs. 1 BGB). Das hat sich dadurch geändert, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ehe in unserer Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht worden ist. Unter diesen Umständen besteht kein Bedürfnis mehr für die weitere Anwendung des § 1298 BGB. Diese Vorschrift eröffnet zwar ihrer Fassung nach Mann und Frau in gleicher Weise die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Praktische Bedeutung hat sie aber wohl nur für die Frau erlangt, da die Fälle, auf die sie gemünzt ist, im allgemeinen nur für die Frau praktisch geworden sind. Das Kreisgericht hat sich danach mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, soweit die Beschwerdeführerin auf Grund des § 1298 BGB Zahlung von 340, DM Entschädigung wegen Aufgabe ihrer Erwerbsstellung verlangt. Überdies ist bisher auf Grund des § 1298 BGB eine Entschädigung wegen Aufgabe der Erwerbsstellung im allgemeinen nur zuerkannt worden, wenn die Erwerbsstellung zu einem Zeitpunkt aufgegeben worden war, als die Eheschließung nahe bevorstand. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, daß sie ihre Erwerbsstellung aufgegeben habe, weil ihre Eheschließung mit dem Beklagten nahe bevorgestanden habe. Auch vom Standpunkt des § 1298 BGB würde demnach die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Für die Annahme, daß der Beklagte sie durch eine unerlaubte Handlung, z. B. Täuschung, bestimmt habe, ihre Erwerbsstellung aufzugeben, und deshalb nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sei, fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Auch im übrigen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Gesetz über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 gewährt der Mutter eines nichtehelichen Kindes weitgehende materielle Hilfe. Sie ist infolgedessen nicht mehr, wie zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf die finanzielle Unterstützung des Vater des Kindes angewiesen. Es ist dem angefochtenen Beschluß daher darin beizupflichten, daß § 1715 BGB insoweit keine Anwendung mehr finden kann, als die Mutter auf Grund eines bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses Leistungen erhält. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie die ihr nach § 10 des Gesetzes vom 27. September 1950 zustehende Schwangerschafts- und Wochenhilfe auch tatsächlich für die Dauer von 11 Wochen in Höhe ihres Lohnes erhalten. Außerdem steht ihr auf Grund dieser Vorschrift eine öffentliche Beihilfe von 50, DM zur Anschaffung einer Wäscheausstattung zu. Die Entbindungskosten trägt die Sozialversicherungskasse. Nach alledem besteht für die Beschwerdeführerin auch kein wirtschaftliches Bedürfnis zur Geltendmachung der 180, DM Sechswochenkosten und 140, DM Entbindungskosten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet daher auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. § 48 EheG. Der Widerspruch eines Ehegatten kann nicht unbeachtet bleiben, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß ein Ehepartner unter Ausnutzung der durch § 48 EheG gegebenen Möglichkeiten in leichtfertiger Weise die Ehe zur Auflösung bringen will. KG, Urt. vom 4. November 1952 2 UR 121/52. Die Parteien haben vor 36 Jahren die Ehe geschlossen, aus der ein jetzt volljähriger Sohn sowie mehrere bereits verstorbene Kinder hervorgegangen sind. Im Jahre 1948 hat der Kläger die Ehewohnung verlassen; von diesem Zeitpunkt an leben die Eheleute getrennt. Die erste Ehescheidungsklage des Klägers wurde im Jahre 1948 abgewiesen. Der Kläger ist 66, die Beklagte 65 Jahre alt. Im Juli 1951 hat der Kläger erneut Scheidung beantragt, und zwar aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch. Er behauptet, daß die Beklagte die Ehe schuldhaft dadurch zerrüttet habe, daß sie ihm ständig unberechtigt Beziehungen zu anderen Frauen vorgehalten habe. Die Beklagte hat Widerspruch erhoben, den sie damit begründet, daß ihre Vorhaltungen zu Recht erfolgt seien; der Kläger zeige eine leichtfertige Einstellung zur Ehe. Sie sei jedoch auf Grund ihres Alters und ihrer Arbeitsunfähigkeit wirtschaftlich von ihm abhängig. Der Kläger erstrebe die Auflösung der Ehe, um von seinen Unterhaltsverpflichtungen ihr gegenüber freizukommen. Das AG hat die Ehe aus Verschulden des Klägers geschieden. Die Berufung der Beklagten hat das LG unter Zulas- 56;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners aufzuklären sie in von uns gewollte Richtungen zu lenken. Das operative erfordert den komplexen Einsatz spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden und stellt damit hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit macht sich aber eine Einziehung derartiger Gegenstände in der Regel erforderlich. Dazu bieten sich nach Auffassung der Verfasser zwei Lösungswege.

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