Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 559 (NJ DDR 1953, S. 559); § 14 MschG getreten ist. Das MschG wird in der Fassung vom 15. Dezember 1942 angewandt. In dieser Fassung bestimmt § 36, an dem auch die VO über Änderungen des Mieterschutzrechts vom 7. November 1944 nichts geändert hat, daß „die Vorschriften dieses Gesetzes“, damit also auch des § 14, entsprechend für Pachtverhältnisse über Räume und über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke gelten. In einem Rechtsstreit zwischen Verpächter und Pächter eines Lagerplatzes wurde deshalb die Berufung ungeachtet des Umstandes zugelassen, daß die Wertgrenze von 300 DM nicht überschritten wurde2). 4. Ist die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO anwendbar auf die Streitigkeiten zweier Mitmieter einer Wohnung wegen des Inhalts und der Abgrenzung der beiderseitigen Ansprüche hinsichtlich der zur gemeinsamen Benutzung stehenden Wohnungs- und Zubehörteile? Die Frage wurde verneint. Streitigkeiten dieser Art ergeben sich nicht selten, wenn die Wohnungsbehörde in einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück zwei oder mehr Mietparteien unterbringt. Zum Beispiel gibt es kein abgetrenntes Treppenhaus, oder der Zugang zum Keller muß durch die der einen Mietpartei zugeteilte Küche oder ihren Vorsaal genommen, oder Waschhaus, Bad, Keller müssen gemeinsam benutzt werden. Hier ergibt sich die Entscheidung aus der Erwägung, daß in einem solchen Falle der Streit nicht zwischen den Parteien des Mietvertrags, also dem Vermieter und dem Mieter, um den Inhalt und die Begrenzung der beiderseitigen Ansprüche und Verpflichtungen geführt wird. Die zwei Prozeßparteien stehen zueinander in keinem Vertragsverhältnis. Es handelt sich also nur darum, den Mitbesitz, der für die gemeinsam zu benutzenden Gebäudeteile den zwei oder mehreren Mietparteien in der Wohnungszuweisung oder im Mietvertrag meist nur in sehr allgemeiner Form eingeräumt ist, durch richterliche Entscheidung inhaltlich näher zu bestimmen und gegeneinander abzugrenzen. Es liegt also keine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis, sondern aus einem Mitbesitz- und Mitbenutzungsverhältnis vor3). Dr. HERBERT GRAFE, Oberrichter am Bezirksgericht Dresden 2) vgl. hierzu die auf S. 570 abgedruckte Entscheidung des BG Potsdam, die zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt, wobei sie nicht formal argumentiert, sondern in überzeugender, lebensnaher Art ökonomisch-gesellschaftliche Argumente heranzieht. Die Redaktion s) Diese Argumentation bleibt im Formalen stecken. Mietverhältnisse und Unterhaltsansprüche sind in § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO von der Beschränkung der Berufung durch die Höhe des Streitwertes ausgenommen, weil gerade auf diesen beiden Rechtsgebieten solche zivilrechtlichen Ansprüche geregelt werden, die die Gestaltung des persönlichen Lebens aller Werktätigen entscheidend betreffen. Auf diesen beiden Gebieten haben die Entscheidungen der Gerichte eine weit größere Bedeutung, als sich in der Höhe des Streitwerts ausdrückt. Die AnglVO, die bekanntlich gleichzeitig und im Zusammenhang mit unseren neuen demokratischen Justizgesetzen erging, darf nicht unter Heranziehung der für die früheren Gesetze üblich gewesenen Ausiegungsregeln angewandt werden. Nichts zwingt uns zu einer so einengenden Interpretation, wie sie hier befürwortet wird. Das Gesetz spricht gerade nicht von Miet-verträgen, sondern von MietVerhältnissen, stellt es also nicht auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den Prozeßparteien, sondern auf die Verhältnisse des praktischen Lebens ab. Die AnglVO bringt im dritten Absatz des § 40 zum Ausdruck, daß der Ausschluß der Berufungsfähigkeit in Sachen mit geringem Streitwert dann eine Ausnahme erfahren kann, wenn das Urteil „für eine der Parteien im Hinblick auf deren Lebensverhältnisse von besonderer Bedeutung ist“. Streitigkeiten aus Mietverhältnissen aber mißt es eine solche besondere Bedeutung stets zu und erklärt sie deshalb ausnahmslos für berufungsfähig. Die Redaktion Bemerkungen zur organisierten Selbstkontrolle der Gerichte Dem Artikel von Reinartz in NJ 1953 S. 386 muß zugestimmt werden. Es sind auf jeden Fall Mittel zu suchen, durch die die Arbeit der Richter ständig verbessert werden kann. Die Selbstkontrolle kann ein bzw. kann das zur Zeit wirksamste Mittel dazu sein. Meine nachfolgenden Bemerkungen sollen dazu dienen, alle Kollegen anzuregen, sich mit dem von Reinartz entwickelten Gedankenkomplex zu beschäftigen, um so ihr Interesse für die Selbstkontrolle zu wecken und dadurch eine alle Richter erfassende neue Arbeitsweise zu fördern nicht zuletzt auch am Kreisgericht Königs Wusterhausen. 1. Reinartz führt aus: „Sodann müßten in der Anleitung die Kategorien der Verbrecher charakterisiert werden, gegen die sich die Strenge des Gesetzes richtet, um einer undifferenzierten Anwendung des Gesetzes vorzubeugen.“ Diese Formulierung ist m. E. nicht einwandfrei. Unsere Gesetze richten sich nicht gegen bestimmte Kategorien von Verbrechern, sondern gegen bestimmte Kategorien von Verbrechen. Da es sich in dem vorerwähnten Schriftsatz um das VESchG handelt, kann damit nur gemeint sein, daß nicht alle im VESchG benannten strafbaren Handlungen, die sich gegen das Volkseigentum und anderes gesellschaftliches Eigentum richten, von dem Gesetzgeber miterfaßt werden wollen. Dem ist selbstverständlich insofern beizustimmen, daß Handlungen mit geringer gesellschaftlicher Gefährlichkeit unverfolgt bleiben zumindest nicht nach dem VESchG verfolgt werden sollen. Die Bezeichnung „Kategorien der Verbrecher“ erinnert jedoch so stark an die in imperialistischen Ländern gehandhabte Rechtsprechung, daß man diese Formulierung, um Irrtümer zu vermeiden, nicht gebrauchen sollte. Bekanntlich hatte sich auch in Hitler-Deutschland aus der soziologischen und anthropologischen Schule die „Lehre“ vom kriminellen Typ entwickelt, womit letzten Endes der Mensch nicht für sein Verhalten, sondern für seinen angeblichen Zustand, für seine behauptete Veranlagung, für seine Gesinnung bestraft wurde. Wir aber legen der Bestrafung die gefährliche Handlung, das gesellschaftsgefährliche Verhalten des Angeklagten allerdings sein gesamtes zugrunde. In dem von Reinartz geformten Satz müßte es daher m. E. richtiger heißen: „Sodann müßte in der Anleitung der Umfang, die Intensität der Gefahr, die Schädlichkeit der Handlung charakterisiert werden, gegen die sich die Strenge des VESchG richtet, um einer undifferenzierten Anwendung des Gesetzes vorzubeugen.“ 2. Es erhebt sich die Frage, wie die organisierte Selbstkontrolle bei den Gerichten durchgeführt werden soll, an denen nur ein oder zwei Richter arbeiten. Derartige Gerichte gibt es in erheblicher Anzahl. Hier muß offensichtlich davon ausgegangen werden, daß jeder Richter seine eigene Arbeit kontrolliert. Immerhin ist dies eine Möglichkeit der Kontrolle. M. E. sollte der erhöhte Wert der Selbstkontrolle aber gerade in einer kollektiven Kontrolle liegen, die so durchgeführt wird, daß Richter, die nicht an der Rechtsprechung in dem konkreten Einzelfall beteiligt sind, die Gedanken aussprechen, die sie beim Durcharbeiten eines ihnen fremden Urteils haben. Erst die Ausnutzung dieser Möglichkeit wird die Kontrolle dialektisch und damit fruchtbarer und wirklich arbeitsverbessernd gestalten. HEINZ TAPPERT, Richter am Kreisgericht Königs Wusterhausen Klagerücknahme und Kostenfestsetzung Wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, ist er verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; diese Verpflichtung ist auf Antrag des Beklagten durch Beschluß auszusprechen (§ 271 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO). Es scheint sich nun bei den Gerichten die Praxis herauszubilden, einen Kostenfestsetzungsantrag, der sich auf einen solchen Beschluß bezieht, zurückzuweisen. Beim Kreisgericht Aschersleben begründet man die Zurückweisung mit § 103 Abs. 1 ZPO, wo es heißt, daß der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Wenn man die Zivilprozeßordnung daraufhin durchsieht, scheint die Ansicht des Gerichts bestätigt zu werden; denn nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen statt, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, oder aus den im § 794 ZPO genannten Titeln. Von einem Beschluß nach 559;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 559 (NJ DDR 1953, S. 559) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 559 (NJ DDR 1953, S. 559)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? stets relativen Charakter trägt, muß bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben berücksichtigt werden, um Überraschungen seitens des Gegners auszuschließen.

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