Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 555 (NJ DDR 1953, S. 555); Aus der Praxis für die Praxis Unter welchen Voraussetzungen steht der unschuldig geschiedenen Ehefrau ein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann zu? I Unter der Überschrift „Wie lange hat die schuldlos geschiedene Ehefrau Anspruch auf Unterhalt?“ veröffentlichte die „Volksstimme“ in Karl-Marx-Stadt in ihrer Nummer 15 einen Beitrag, dem nicht zugestimmt werden kann. Es heißt darin: „Auch an die schuldlos geschiedene Ehefrau wird grundsätzlich die Verpflichtung gestellt, daß sie ihre Arbeitskraft dem Aufbau und der Erfüllung des Fünfjahrplans zur Verfügung stellt. Ausreichendes eigenes Arbeitseinkommen der geschiedenen Frau entbindet den früheren Ehemann von der Zahlung von Unterhalt. Das Oberste Gericht hat diesen Grundsatz in einem neuerlichen Urteil dahingehend erweitert, daß die Unterhaltszahlung des schuldhaft geschiedenen Ehemannes auch dann nicht mehr auflebt, wenn die Ehefrau nach der Scheidung nur kurzfristig eigene Arbeit aufgenommen hat und durch irgendwelche Umstände plötzlich nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt zu verdienen. Mit ihrem Eintritt in das Berufsleben teilt die Frau die Rechtsstellung jedes Werktätigen, d. h. von diesem Zeitpunkt ab entfallen alle aus einer früheren Ehe etwa herzuleitenden Rechte auf Gewährung von Unterhalt durch den geschiedenen Ehemann.“ Auf Grund dieser Veröffentlichung häufen sich die Anträge bei Gericht auf Abänderung von abgeschlossenen Unterhaltsvergleichen und von bereits ergangenen Urteilen. Ich stimme zunächst mit der „Volksstimme“ darin überein, daß grundsätzlich die schuldlos geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem für schuldig erklärten Ehemann hat, soweit sie selbst zu arbeiten in der Lage ist. Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau im persönlichen und gesellschaftlichen Leben gibt auch der Frau die Möglichkeit, sich in den Arbeitsprozeß einzureihen und nach ihren Kräften am Gelingen des Wiederaufbaus unseres Staates mitzuarbeiten. Nicht aber kann ich mich mit der im oben erwähnten Artikel vertretenen Auffassung einverstanden erklären, daß nach der neuerlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichts eine schuldlos geschiedene Ehefrau auch dann ihren Unterhaltsanspruch verliert, wenn sie „nur kurzfristig eigene Arbeit aufgenommen hat und durch irgendwelche Umstände plötzlich nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt zu verdienen.“ Dieser Standpunkt erscheint mir zu allgemein gehalten. Das Urteil des Obersten Gerichts, auf das sich der Verfasser offensichtlich bezieht*), erwähnt mit keinem Wort, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau bereits nach „kurzfristiger“ Arbeitszeit keinerlei Rechte mehr gegen ihren für schuldig erklärten Mann geltend machen kann, sofern sie selbst nicht mehr arbeitsfähig ist. Vielmehr liegt dem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde. Eine schuldlos geschiedene Frau, die im Zeitpunkt der Ehescheidung voll arbeitsfähig war, hat 20 Jahre gearbeitet und erst danach Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend gemacht. Dieser Anspruch wurde abgewiesen mit der Begründung, daß, wenn eine Frau bei voller Erwerbsfähigkeit sich zu nutzbringender Tätigkeit in den Arbeitsprozeß einreiht, für ihre Versorgung bei Arbeitsunfähigkeit dieselben gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, die für jeden anderen Werktätigen im Falle der Arbeitsunfähigkeit gelten. Offenbar ging das Oberste Gericht von der Erwägung aus, daß die betreffende Ehefrau sowohl Ansprüche auf Krankengeld nach § 27 der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) und § 53 Abs. 2 der VO über die Sozialpflichtversicherung als auch auf Unfall-, Invaliden- oder Altersrente (§§ 60 und 66 VSV) hatte. Allerdings war in diesem Fall auch die Wartezeit für die Gewährung einer Rente erfüllt (§ 74 VSV). Es kann aber auch Vorkommen, daß wegen kurzfristiger Arbeitszeit die Wartezeit, die mindestens 5 Jahre beträgt und Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist, nicht erfüllt ist. Zum Beispiel: Es nimmt eine Frau und diese Fälle sind in der Praxis relativ häufig , nachdem sie 30 Jahre und mehr verheiratet war, nach der Ehescheidung im vorgeschrittenen Alter noch eine Arbeit auf, weil die vom Ehemann gezahlten Beträge für den Lebensunterhalt zu gering erscheinen. Vor Vollendung der Wartezeit ist sie gezwungen, ihre Arbeit niederzulegen. Sie erhält dann also, obgleich sie eine gewisse Zeit gearbeitet hat, keine Rente. Es ergibt sich dann die Frage: Soll diese Frau auf öffentliche Fürsorge verwiesen werden? Ich glaube, schon im Interesse des Staatshaushalts kann diese Frage nicht bejaht werden. (Dies findet seinen Ausdruck auch darin, daß die Ämter für Sozialfürsorge grundsätzlich keine Beträge an schuldlos geschiedene Ehefrauen zahlen, diese vielmehr an den geschiedenen Ehemann verweisen.) Reiht eine voll arbeitsfähige Frau sich in den Arbeitsprozeß ein, so daß ihr im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Rentenanspruch zusteht, dann kann diese Frau nicht auch noch ihren für schuldig erklärten Ehemann zum Unterhalt heranziehen. Nimmt dagegen eine ohnehin nicht voll arbeitsfähige Frau (vor allem in vorgeschrittenem Alter) eine Arbeit auf, muß diese aber wieder niederlegen, ohne bereits einen Rentenanspruch erlangt zu haben, dann darf ihr aus der Tatsache, daß sie trotz Nichtvorliegens der vollen Arbeitsfähigkeit dennoch gearbeit hat, nicht der Nachteil entstehen, den Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zu verlieren. Dies würde im Endergebnis dazu führen, daß keine im vorgeschrittenen Alter stehende schuldlos geschiedene Frau mehr freiwillig Arbeit auf nehmen würde; denn sie müßte befürchten, schließlich weder Renten- noch Unterhaltsansprüche zu haben. HANS NEUMANN, Richter am Kreisgericht Hainichen II Der Auffassung von Neumann, daß der Veröffentlichung der „Volksstimme“ entgegenzutreten ist, wird beigepflichtet. Es trifft zu, daß dem Urteil des Obersten Gerichts ein besonders dadurch gekennzeichneter Sachverhalt zugrunde lag, daß die schuldlos geschiedene Frau bereits sehr lange Zeit gearbeitet hatte und zur Zeit der Scheidung voll erwerbsfähig war. Das Urteil erläutert den Grundsatz, daß die Frau mit ihrem Eintritt in das Berufsleben die Rechtsstellung jedes Arbeitenden teilt, ausdrücklich durch die Hinzufügung, „daß von diesem Zeitpunkt ab bei voller Erwerbsfähigkeit der Frau alle Rechte in Wegfall kommen“. Die Veröffentlichung der „Volksstimme“ mit ihrer Betonung, daß bloß „kurzfristige“ eigene Arbeit bereits entscheidend sei, ist mit dieser Zuspitzung und ihrer unbedachten Verallgemeinerung eine Verzerrung der Auffassung des Obersten Gerichts. Sie liegt auf der Linie jenes bisweilen festzustellenden Fehlers auch einzelner Gerichte, Entscheidungen von ihren konkreten Ausgangspunkten loszulösen und gewisse grundsätzliche, durch den gegebenen Sachverhalt aber doch auch begrenzte Erkenntnisse zu verallgemeinern und damit Raum für Fehlauffassungen zu schaffen, die für die Rechtssicherheit außerordentlich abträglich sein können. Daß das Oberste Gericht keineswegs die Auffassung der „Volksstimme“ im Auge gehabt haben kann, ist auch daraus ersichtlich, daß das Urteil im letzten Absatz auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter verweist und damit zum Ausdruck bringt, daß es von einer gleichen Erwerbsmöglichkeit der Frau 555 ) NJ 1952 S. 580.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 555 (NJ DDR 1953, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 555 (NJ DDR 1953, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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