Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 548 (NJ DDR 1953, S. 548); und Entscheidungsgründen abzusetzen. Dadurch werden zwei Fehler vermieden,, die noch sehr häufig sind: es wird nicht ein besonderer Verkündungstermin längere Zeit (manchmal bis zu einem Monat) nach der letzten mündlichen Verhandlung angesetzt, und die Frist des § 315 ZPO wird nicht überschritten. Nur bei rechtlich schwierigen Sachen bedarf es eines besonderen Verkündungstermins. In allen anderen Fällen erschwert sich der Richter unnötig die Arbeit, wenn er das Urteil erst zu einer Zeit absetzt, zu der er nicht mehr unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung steht. Wird ein besonderer Verkündungstermin angesetzt, so sollte man nach dem Vorschlag des Kreisgerichts Luckenwalde verfahren und die Akten vor dem Termin dem Sekretär zuleiten, der in der Zwischenzeit die Kostenberechnung vornehmen kann, so daß die Parteien das Urteil gleich mit der Kostenrechnung erhalten. Die Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren dürfen sich natürlich niemals zuungunsten der Parteien auswirken oder gar zur Verletzung der demokratischen Gesetzlichkeit führen. Das Verfahren darf weder so geführt werden, daß die 'Parteien nicht zu Wort kommen, noch darf im Interesse der Parteien auf eine Aufklärung des Sachverhalts überhaupt verzichtet werden. Beiden Fehlern begegnen wir in Unterhalts-und Ehesachen. Es gibt in Ehesachen Verfahren, die in bemerkenswerter Schnelligkeit zu Ende geführt werden; Zeugen werden erst gar nicht gehört und das Urteil besteht aus 9 Zeilen, die lediglich den Text des Gesetzes (z. B. § 43 des KRG Nr. 16) wiederholen3). Zwei Verfahren in Ehesachen zeigen, wie infolge einer zu großen Beschleunigung des Verfahrens eine Klärung des Sachverhalts gar nicht möglich ist. In dem einen Fall wurde die Klage am 6. Januar 1953 eingereicht und die Ehe am 19. Januar 1953 geschieden. In dem anderen wurde die Klage am 5. Februar 1953 eingereicht und die Ehe am 11. Februar 1953 allein auf die Behauptung des Klägers hin geschieden. Beide Male wurde ohne wirkliche Aufklärung des Sachverhalts die Scheidung ausgesprochen, offenbar entsprechend der Parteivereinbarung. Von einer sehr mangelhaften Sachaufklärung zeugt es auch, wenn es im Urteil eines anderen Gerichts heißt: Der Kläger, der in dem streitigen Verfahren nicht persönlich erschienen war, hat durch seinen Prozeßvertreter glaubhaft zugegeben, ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben und noch zu unterhalten. Wenn im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens auf eine gründliche Aufklärung des Sachverhalts verzichtet wird, wenn zwingende gesetzliche Bestim- 3) Ein besonders krasses Beispiel für ein derartiges fehlerhaftes Verfahren und Urteil findet sich auf S. 565 dieses Heftes. mungen außer acht gelassen werden, dann macht sich das Gericht einer Verletzung der demokratischen Gesetzlichkeit schuldig, dann mißachtet es die durch § 2 GVG der Rechtsprechung gestellten Aufgaben und verfehlt seinen eigentlichen Zweck, den der Erziehung aller Bürger zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze. Als Schlußfolgerungen aus der bisherigen Tätigkeit der Gerichte zur Beschleunigung der Verfahren in Zivil- und Familienrechtssachen ergeben sich für die Gerichte und Organe der Justizverwaltung folgende weitere Aufgaben: Die bei den Gerichten entwickelten Methoden müssen, soweit sie sich zur Beschleunigung der Verfahren bewährt haben, allen Gerichten bekanntgegeben werden. Dies geschieht u. a. dadurch, daß die Gerichte über ihre Methoden in kurzen Artikeln in der „Neuen Justiz“ berichten. Aufgabe der Justizverwaltungsstellen und der Instrukteure des Ministeriums der Justiz wird es sein, bei den Gerichten, die gute Erfolge in der Verkürzung der Dauer der Verfahren entwickelt haben, die Arbeitsmethoden zu studieren, die Gerichte bei der Entwicklung neuer Arbeitsmethoden zu unterstützen, sie auf häufig wiederkehrende Fehler hinzuweisen und die Ergebnisse der Arbeit der Gerichte auszuwerten. Zur Selbstkontrolle der Gerichte ist es zweckmäßig, alle Verfahren, die eine bestimmte Dauer, z. B. drei Monate, überschritten haben, besonders zu registrieren. Der Direktor des Gerichts hat dann die Möglichkeit, diese Verfahren laufend zu beobachten. Verfahren, bei denen eine Verschleppung durch falsche Arbeit des Richters zu erkennen ist, sollten zum Gegenstand einer seminaristischen Besprechung gemacht werden. Allgemein muß erreicht werden, daß die Periode der Beschleunigung der Verfahren lediglich durch technische Methoden überwunden wird, und daß das Hauptaugenmerk der Qualifizierung der Richter, die in Zivil- und Familienrechtssachen tätig sind, zugewandt wird. Alle Richter müssen die Verfahrensregeln sicher handhaben können. Dies kann dadurch erreicht werden, daß der Ablauf der häufigsten Prozeßarten (also z. B. Unterhaltssachen, Ehesachen, Mietsachen) an Hand einiger Beispiele erläutert wird, wobei jedoch jeder Schematismus zu vermeiden ist. Die gründliche Vorbereitung der Verhandlung und die konzentrierte Aufklärung des Sachverhalts, das sind die Maßnahmen, mit denen eine allgemeine Beschleunigung der Verfahren unter gleichzeitiger Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung erreicht werden kann. Der abstrakte dingliche Vertrag Bemerkungen zu der Schrift von Dr. Hans Kleine „Die historische Bedingtheit der Abstraktion von der causa“*) Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin Mit der Dissertation von Kleine über die historische Bedingtheit der Abstraktion von der causa erscheint in den Schriftenreihen des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft die erste Monographie auf dem Gebiet des Zivilrechts. Damit kommt dieser Arbeit die Bedeutung eines Marksteins in der Geschichte der Entwicklung unserer Zivilrechtswissenschaft zu: sie ist das erste der Öffentlichkeit zugängliche Beispiel einer tiefgründigen Forschungsarbeit, die die Erkenntnisse der marxistisch-leninistischen Wissenschaft und die Methode der materialistischen Dialektik auf eine bestimmte Problematik des deutschen Zivilrechts mit Erfolg anwendet. Auf diesem Wege ist es hier gelungen, eine mit den Mitteln der bürgerlichen Rechtslehre nicht zufriedenstellend zu erklärende Erscheinung des übernommenen Rechts dem Verständnis offenzulegen und damit die Grundlage für ihre zukünftige gesetzliche Behandlung zu schaffen. Beispielhaft ist die *) Dr. Hans Kleine, Die historische Bedingtheit der Abstraktion von der causa, Heft IV der Großen Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953, 66 S., Preis 2, DM. Arbeit aber auch, insofern sie die Voraussetzungen für jede erfolgreiche rechts wissenschaftliche Forschung erkennen läßt: Fleiß, Intuition und selbständiges Urteil; gediegene Kenntnis des geltenden wie auch des bisherigen Rechtssystems; gründliches und vielseitiges Quellenstudium, enge Vertrautheit mit den klassischen Werken des wissenschaftlichen Sozialismus, mit der deutschen Rechtsgeschichte und der allgemeinen Geschichte; Fähigkeit zur rechtsvergleichenden Arbeit; klare Parteilichkeit für unsere staatliche Ordnung, die mit der Achtung vor dem nationalen Erbe durchaus vereinbar ist, wie der Verfasser in seiner Würdigung der Rolle Savignys und der historischen Rechtsschule erkennen läßt (S. 31 ff.). I Welches ist die von Kleine untersuchte Problematik? Sie betrifft nicht um zunächst ein Mißverständnis auszuschalten, das mir in Diskussionen gelegentlich begegnet ist und das auch anläßlich Kleines öffentlicher Thesenverteidigung anklang die Tatsache an sich, daß jeder auf Leistung eines Gegenstandes (sei es zu 548;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der über Einzelheiten des Untersuchungshaftvolizuges befragt wurden. Durch derartige Nach-befTagungen verfolgen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detaillierte Hinweise als unter.

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