Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 547

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 547 (NJ DDR 1953, S. 547); Schließlich wurde die Sache an das Bezirksgericht verwiesen, weil der Streitwert über 3000 DM lag und ein Träger gesellschaftlichen Eigentums beteiligt war. Das Bezirksgericht war aber auch nicht zuständig, weil es sich um ein Arbeitsverhältnis handelte. Dadurch, daß die Zuständigkeit nicht geprüft worden war, sind drei Monate verloren gegangen. Ein weiteres Beispiel für erhebliche Verzögerungen von Zivilprozessen infolge mangelnder Verfahrenskenntnis des Gerichts ist die Zurückverweisung an das Kreisgericht zur weiteren Sachaufklärung, obwohl das Bezirksgericht als Berufungsinstanz die noch erforderlichen Beweise selbst hätte erheben können und müssen, um alsbald zur Entscheidung zu kommen1). Eine große Rolle für die Beschleunigung der Verfahren spielt die Organisation der Arbeit und die Entwicklung guter Arbeitsmethoden bei der Vorbereitung der Verhandlung. Will der Richter ein Verfahren nach nur einem Termin zu Ende bringen, so muß der Streitstoff zur mündlichen Verhandlung bereits vollständig vorliegen. Dies haben einige Gerichte dadurch erzielt, daß sie die Prozeßvertreter in gemeinsamen Aussprachen darauf hin wiesen, bei Klagen, Einsprüchen und Widersprüchen sofort die Begründung vollständig vorzutragen und alle Beweismittel anzugeben sowie die vom Gericht gesetzten Fristen einzuhalten. So werden in Unterhaltssachen die Parteien gleich mit Zustellung der Klage aufgefordert, Zeugen und andere Beweismittel genau und vollständig anzugeben, Verdienstbescheinigungen und soweit erforderlich auch ein ärztliches Zeugnis über die Minderung der Erwerbsfähigkeit mitzubringen. Auf Vorschlag einiger Gerichte beginnen die Referate Jugendhilfe und Heimerziehung bei den Räten der Kreise damit, bei den Verhandlungen über die Anerkennung der Vaterschaft Protokolle der Vernehmungen des angegebenen Vaters und der Mutter des nichtehelichen Kindes sofort mit Durchschrift herzustellen und die Namen und Anschriften der benannten Zeugen in diesen Protokollen mit aufzuführen. Mit der Klage werden dem Gericht Abschriften der beiden Protokolle übersandt, so daß die Ladung der Zeugen bereits zum ersten Termin erfolgen kann. Der Richter darf sich bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht darauf beschränken, die Parteien allgemein auf die Notwendigkeit der möglichst vollständigen Darstellung des Streitstoffes in den vorbereitenden Schriftsätzen hinzuweisen. Er muß selbständig prüfen, welche der vorgetragenen Behauptungen für die Entscheidung wesentlich sein werden und welche Punkte der weiteren Aufklärung bedürfen. Durch Auflagebeschluß kann er die Parteien zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur weiteren Angabe von Beweisen auffordern* 2). Nur so wird sein Hinweis, daß das Vorbringen vollständig sein soll, Erfolg haben. Von der Möglichkeit des Auflagebeschlusses machen die Gerichte in immer größerem Umfang Gebrauch. Oft wird der Richter schon auf Grund der Verarbeitung des in den Schriftsätzen enthaltenen Streitstoffes entscheiden können, welche Zeugen zur ersten mündlichen Verhandlung zu laden sind. Viele Gerichte laden im Interesse der Beschleunigung der Verfahren die in der Klageschrift und den vorbereitenden Schriftsätzen angegebenen Zeugen im allgemeinen gleich zum ersten Termin. Doch muß hier vor Schematismus gewarnt werden: keinesfalls darf die von der Prozeßordnung den Gerichten gestellte Aufgabe vernachlässigt werden, nach Anhörung der Parteien im Güteverfahren durch geeignete Vergleichsvorschläge auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Nicht selten bringen die Parteien in der mündlichen Aussprache, die vor Gericht unter Beteiligung der Schöffen erfolgt, etwas ganz anderes zum Ausdruck, als ihren Schriftsätzen zu entnehmen ist, und es kann sich leicht ergeben, daß die Ladung der Zeugen überflüssig war, diese also dem Arbeitsprozeß unnötig entzogen wurden. So hat das Gericht unter Vermeidung von Schematismus jeden einzelnen Fall genau daraufhin zu prüfen, ob eine gütliche Einigung zu erwarten ist. Die schriftliche Vorbereitung des Verfahrens wobei die Parteien ') vgl. hierzu die Entscheidung des BG Leipzig und die Anmerkung von Nathan auf S. 571 dieses Heftes. 2) vgl. Artzt ln NJ 1952 S. 608. durch Auflagebeschlüsse zu einer genauen Sachdarstellung angehalten werden können wird ihm die nötigen Hinweise hierfür vermitteln. Die Ladung von Zeugen zur ersten mündlichen Verhandlung wird z. B. dort zweckmäßig sein, wo von vornherein wenig Aussicht auf eine gütliche Einigung besteht, also etwa dann, wenn in Unterhaltssachen bereits eine erfolglose Verhandlung vor dem Referat Jugendhilfe und Heimerziehung stattgefunden hat. Auch die Güteverhandlung muß gut vorbereitet sein. Gerade die schriftliche Vorbereitung wird es dem Gericht ermöglichen, entsprechende Vergleichsvorschläge, die die Interessen der Parteien richtig abwägen, zu machen. Das Gericht hat so die Möglichkeit, den Fall vor der Verhandlung zu besprechen und dann die Verhandlung möglichst konzentriert zu führen. Manche Vorsitzende von Zivilkammern bereiten die Verhandlungen durch Vorbesprechungen mit den Schöffen sehr gut vor. Dagegen ist es zur Konzentration des Verfahrens notwendig, das Vorbringen weiterer Tatsachen in immer neuen Schriftsätzen nach der ersten mündlichen Verhandlung einzudämmen. Es gibt Verfahren, die schon mehrere Jahre laufen; im Jahre finden nur zwei oder drei Termine statt, dagegen werden laufend Schriftsätze gewechselt. Hier muß das Prinzip der Mündlichkeit des Zivilprozesses durchgesetzt werden. Die mündliche Verhandlung darf nicht bloß in der Bezugnahme auf Schriftsätze bestehen, sondern muß zu einer gründlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage führen. Daher dient es auch der Beschleunigung des Verfahrens, wenn an den Termintagen nicht mehr Sachen angesetzt werden, als gründlich verhandelt werden können. Soll der Prozeß in möglichst kurzer Zeit durchgeführt werden, so muß das Gericht in straffer Konzentration den Sachverhalt feststellen. Viele Prozesse werden durch eine ratenweise Beweiserhebung verschleppt; dies hat seine Ursache darin, daß manche Gerichte sich zu sehr von den Behauptungen der Parteien leiten lassen und nicht genügend prüfen, welche Behauptungen neben der Sache liegen, was streitig und was unstreitig ist. Der Beweisbeschluß muß zunächst die streitigen Tatsachen enthalten, über die Beweis zu erheben ist (§ 359 ZPO), d. h. die Behauptung, die vom Gegner bestritten wird; sodann die Zeugen, die zu dieser Behauptung aus-sagen sollen, unter Angabe der Partei, die den Zeugen benannt hat. Ein Beweisbeschluß, in dem das Beweisthema nicht klar abgegrenzt ist, wird fast immer zur Verzögerung des Verfahrens führen. Einen völlig unzureichenden Beweisbeschluß hat z. B. das Kreisgericht Loburg in der Sache C 2/52 erlassen. In dem Protokoll heißt es: „Der Vertreter des Klägers stellt den Antrag, als Zeugen zu vernehmen 1,2,3 Die vom Kläger benannten Zeugen werden dann geladen, wenn pro Zeuge ein Gebührenvorschuß von 10 DM bei Gericht eingezahlt wird.“ Hier ist völlig unklar, worüber eigentlich Beweis erhoben wird. Die Folge einer solchen mangelhaften Durcharbeitung des Prozeßstoffes ist, daß Beweise erhoben werden, die gar nicht erforderlich sind, und daß die Parteien die Möglichkeit haben, immer wieder neue Beweise anzutreten. Wenn das Gericht dagegen gut vorbereitet ist, wird es fast immer möglich sein, den Beweisbeschluß bereits innerhalb der Verhandlung abzusetzen und vollständig zu verkünden, ohne daß es eines besonderen Verkündungstermins bedarf. Eine mangelhafte Arbeitsweise des Gerichts wirkt sich auch auf die Abfassung der Urteile aus, in denen dann das Streitige und Unstreitige nicht voneinander unterschieden wird, wodurch die Überzeugungskraft des Urteils gemindert wird. Eine klare Darstellung des Sachverhalts, wozu neben der Befragung der Parteien eine richtige Beweiserhebung erforderlich ist, setzt voraus, daß die Streitfrage genügend geklärt ist. Die Bestrebungen des Gerichts, das Verfahren zu beschleunigen, können nicht mit der Verkündung des Urteils ihr Ende finden. Eine Frage der Beschleunigung des Prozesses ist es auch, daß die Parteien das Urteil rechtzeitig erhalten. Immer mehr Gerichte beginnen jetzt unter dem Eindruck der Erfolge, welche eine solche Arbeitsmethode im Strafprozeß mit sich bringt , das Urteil im Anschluß an mündliche Verhandlung und Beratung zusammen mit den Schöffen mit Tatbestand 647;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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