Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 540 (NJ DDR 1953, S. 540); buches daraufhin untersucht werden müssen, inwieweit sie mit denen der Verfassung und des Gesetzes vom 27. September 1950 in Widerspruch stehen und daher aufgehoben sind, die Möglichkeit falscher Gesetzesanwendung begünstigt, zeigt das Beispiel der Entscheidung eines Amtsgerichts. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß §1711 BGB, der dem außerehelichen Kind den Unterhaltsanspruch auch für die Vergangenheit zuerkennt, durch die Verfassung aufgehoben worden sei, weil ein solcher Anspruch dem ehelichen Kinde nur vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Rechtshängigkeit an zusteht. Demgegenüber verweist das Oberste Gericht in seinem Urteil13) auf Art. 33 der Verfassung: „Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen. Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben.“ Es folgert weiter, daß die Bestimmung des § 1711 BGB, da sie dem außerehelichen Kinde nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil gereicht, in Geltung bleiben muß. Übereinstimmend mit dem Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts steht das Oberste Gericht auf dem Standpunkt, daß die hier vorliegende unterschiedliche Behandlung des ehelichen und des außerehelichen Kindes sachlich begründet ist, weil dem ehelichen Kinde der Unterhalt eben regelmäßig in natura gewährt wird, dem nichtehelichen Kinde aber in Form einer Geldrente. Die Tatsache, daß die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen für nichteheliche Kinder meist gering und seine Feststellung oft mit Schwierigkeiten verbunden ist, würde bei einer Regelung, die den nichtehelichen Kindern die Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit versagen würde, einen erheblichen Nachteil für sie mit sich bringen. Dieses Beispiel zeigt, daß eine formale Anwendung der Bestimmungen über die Gleichberechtigung in Wirklichkeit zu einer Schlechterstellung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen führen kann. Während das eheliche Kind von Anfang an von beiden Elternteilen gemeinsam unterhalten wird, muß sich das außereheliche Kind den vom Vater zu leistenden Anteil am Unterhalt oft erst erstreiten. Eheliche und außereheliche Kinder werden in der Tat erst dadurch gleich behandelt, daß man dem außerehelichen Kind zubilligt, Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen zu können. Die Rechtsprechung in Unterhaltsfragen ist aber nicht nur geeignet, die Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik zu einem neuen Rechtsbewußtsein zu erziehen; sie äußert auch ihre Wirkungen über die Deutsche Demokratische Republik hinaus nach Westdeutschland und trägt dazu bei, daß sich die Werktätigen in dem anderen Teil Deutschlands ihrer Lage bewußt werden und erkennen, daß es die verhängnisvolle Kriegspolitik des Adenauer-Regimes ist, die ihre Lebenslage laufend verschlechtert, und daß es notwendig ist, sich aktiv gegen dieses Regime der Kriegsvorbereitung zur Wehr zu setzen. Das Oberste Gericht hatte wiederholt Gelegenheit,-sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Unterhaltsanspruch eines in Westdeutschland oder Westberlin lebenden außerehelichen Kindes gegen seinen in der Deutschen Demokratischen Republik wohnenden Vater dadurch erhöht, daß dort die Lebenshaltungskosten laufend gestiegen sind und weiter steigen. Es hat dazu ausgeführt14), daß die Preissteigerung in Westdeutschland nichts anderes ist als die Abwälzung der Ausgaben für die von der Regierung Adenauer im Widerspruch mit dem Willen und den Lebensinteressen des gesamten deutschen Volkes betriebene militärische Wiederaufrüstung auf die werktätige Bevölkerung. Eine Verurteilung zu erhöhter Unterhaltszahlung wegen der laufenden Preissteigerung in Westdeutschland würde somit diese Maßnahme wenn auch nur indirekt unterstützen. Dazu dürfen sich die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik nicht hergeben, zumal Art. 3 unserer Verfassung das strikte Gebot enthält, daß die Staatsgewalt neben dem Wohle des Volkes, der Freiheit und dem demokratischen Fortschritt vor allem dem Frieden dienen muß. Nach dem Erlaß des diese Grundsätze aussprechenden Urteils erschien das neue Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952, das in * 11 13) NJ 1953 S. 180. 11) Urteil vom 11. September 1952 la Zz 23/52 NJ 1952 S. 489. seinem § 2 feststellt, daß die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik dem Aufbau des Sozialismus, der Einheit Deutschlands und dem Frieden dient. Die Rechtsprechung hat also zu verhindern, daß den Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik, die mit ihrer Arbeitskraft an der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus helfen, ihr Anteil am gesellschaftlichen Gesamtprodukt dadurch geschmälert wird, daß sie auf Grund der in Westdeutschland betriebenen Politik der Kriegsvorbereitung ihren dort lebenden Kindern erhöhten Unterhalt zu zahlen haben. 3. Abschließend wäre zu dem Kapitel der Unterhaltsregelung im Lichte unseres neuen gesellschaftlichen Bewußtseins noch folgendes zu bemerken: Aus Kreisen der Werktätigen kommen gelegentlich Klagen über die Festsetzung zu hoher Unterhaltsrenten durch die Gerichte, die dem Betroffenen angeblich jeden Anreiz nehmen, seine Arbeitskraft zur Erreichung einer höheren Qualifikation und deshalb auch besser bezahlten Lebensstellung einzusetzen. Soweit solche Klagen berechtigt sind, muß und wird ihnen im Wege der gegen die betreffenden Urteile zulässigen ordentlichen Rechtsmittel, nötigenfalls der Kassation des rechtskräftig gewordenen Urteils, abgeholfen werden. Auf der anderen Seite aber muß doch nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß es keine leere Phrase, sondern ein gewichtiger und ernst zu nehmender Rechtssatz ist (Art. 144 Abs. 1 a. a. O.), wenn die Verfassung unseres Staates im Art. 30 Ehe und Familie als die Grundlage des Gemeinschaftslebens, d. h. unserer gesamten gesellschaftlichen Ordnung bezeichnet. Unser Staat ist ein Staat, dessen Aufgaben und Interessen nicht wie in jedem bisherigen deutschen Staat zu den Interessen der Werktätigen im Widerspruch stehen; im Gegenteil, er ist ein solcher, der unter Führung der Arbeiterklasse und deren Partei gerade in Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und damit auch im Sinne der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung tätig wird. Deshalb kann und muß unser Staat jedem Bürger das Recht gewähren und die Pflicht auferlegen, in seiner Gemeinde, seinem Kreis, seinem Bezirk und in der Deutschen Demokratischen Republik an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Das findet seinen Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 der Verfassung. Auch das ist ein Rechtssatz, und er bezieht sich nicht zum geringsten Teil auch auf die Pflichten, die sich aus der Stellung des Staatsbürgers in der Familie und aus seinem Verhältnis zur Familie ergeben. Jeder Bürger unseres Staates, ob Mann oder Frau, hat, wenn er die Rechte der Verfassung genießen will, auch die ihm dadurch auferlegten Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er darf sie nicht leicht nehmen oder gar versuchen, sie durch Drückebergerei auf den Staat abzuwälzen. Solche Versuche, wie und von wem sie immer unternommen sein mögen, sind ein schwerer Verstoß gegen die Verfassung und von den Gerichten demgemäß zu verhindern. Insbesondere gilt das für die Fälle, in denen versucht wird, mit solchen Erwägungen den Kindern zu gewährenden Unterhalt herabzusetzen. III Die Grundlage unseres Gemeinschaftslebens kann aber nur die gesunde Ehe und die gesunde Familie sein. Auch in der Schaffung und Förderung dieser Voraussetzungen gilt es ganz abgesehen von den abwegigen „rassischen und bevölkerungspolitischen Belangen“ der Nazizeit viele Sünden der bürgerlichkapitalistischen Gesellschaft gutzumachen. Ist eine Ehe zerfallen, so kann sie nach geltendem Recht beim Vorliegen bestimmter Ehescheidungsgründe geschieden werden. Auf Einzelheiten in der Problematik dieser aus dem BGB im wesentlichen in das Ehegesetz des Kontrollrats übernommenen Gründe kann im Rahmen dieses Aufsatzes nicht näher eingegangen werden. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts hatte von der gegebenen Rechtslage auszugehen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Das ist in folgender Weise geschehen: Die Zivilprozeßordnung hatte schon bei ihrem Inkrafttreten im Jahre 1877 für Ehesachen ein Verfahren vorgesehen, das abweichend von den im großen und 5 40;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Vorbestrafte. Im Vorjahr betrug der Anteil. Die Personen waren vorbestraft wegen Vergleichszahl Staatsverbrechen Straftaten Sonstige Delikte, Insgesamt, Eei den wegen Staatsverbrechen in Bearbeitung genommenen Bürgern ergibt sich folgendes Bild: Vorstrafe wegen Vergleichszahl Staatsverbrechen - Straftaten, cySonstige Delikte, Insgesamt:, Unter den Beschuldigten befinden sich Personen, die amnestiert worden waren.

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