Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 539 (NJ DDR 1953, S. 539); Selbständigkeit errungen. Sie steht wirklich gleichberechtigt neben dem Mann, ist durch keinerlei Fesseln in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit, ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten mehr beschränkt. Mit berechtigtem Stolz hat Walter Ulbricht in seiner Ansprache auf der Deutschen Frauenkonferenz am 20. Mai 1953 die Namen der Frauen genannt, die, zumeist hervorgegangen aus der Arbeiterklasse, heute in leitenden Stellungen in unserer Verwaltung stehen und die in sie gesetzten Erwartungen glänzend erfüllen. Aber gleichen Rechten entsprechen gleiche Pflichten, dem Recht auf Arbeit entspricht die Pflicht zur Mitarbeit an unserem Aufbau. Jeder Frau, die aus gesellschaftlich anzuerkennenden Gründen dieser Aufgabe nicht gewachsen ist, müssen und werden unsere Gerichte Hilfe leisten, denn keinem Ehemann oder früheren Ehemann kann gestattet werden, die ihm obliegende Unterhaltspflicht auf den Staat abzuwälzen. Das trügerische Bild der „Versorgungsheirat“ hat aus unserer Gesellschaftsordnung zu verschwinden, und es tritt an ihre Stelle eine bessere, gerechtere Ordnung des Verhältnisses der Geschlechter untereinander, wie sie sich auch in den besprochenen Entscheidungen des Obersten Gerichts deutlich erkennbar abzeichnet. 2. Geht man nun über zu einer Betrachtung des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern in bezug auf die Unterhaltspflicht und prüft, wie sich dieses Verhältnis in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts spiegelt, so ergibt sich folgendes Bild: Auch hier fehlt es, wie schon erwähnt, noch an einer Gesetzgebung, die die neuen Anschauungen in bestimmte, die Einzelheiten regelnde Paragraphen faßt. Auch hier war es also Aufgabe der Gerichte, durch ihre Rechtsprechung dieses für unsere gesamte Entwicklung nicht weniger wichtige Lebensverhältnis in fortschrittlichem Geiste auszugestalten. Auch hier ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts die Wahrung einer einheitlichen Entwicklungslinie deutlich erkennbar. Es entspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, daß auch in der Familie beide Elternteile den Kindern gegenüber gleiche Rechte haben. Das spricht die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik im Art. 30 besonders aus und kennzeichnet die „Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie“ als das „natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegenüber der Gesellschaft“. Aber nicht nur die Erziehung der Kinder ist eine Angelegenheit beider Elternteile10). Sie ist zwar im Begriff der elterlichen Sorge enthalten; die elterliche Sorge umfaßt aber darüber hinaus auch das Recht und die Pflicht, für die Kinder durch Gewährung des Unterhalts zu sorgen, der den gesamten Lebensbedarf umfaßt. Dabei entstehen nicht nur Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kinde, sondern mittelbar auch zu unserem Staat, der im Art. 39 der Verfassung fordert, daß dem Kind die Möglichkeit zur allseitigen Entfaltung seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte gegeben werden muß und daß der Bildungsgang der Jugend nicht von der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Elternhauses abhängig sein darf. Wenn dort weiter zum Ausdruck gebracht wird, daß Kindern, die durch soziale Verhältnisse benachteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden ist und daß sie im Bedarfsfälle durch Unterhaltsbeihilfen und andere Maßnahmen gefördert werden, so zeigt sich, daß es zu den Aufgaben der Gerichte gehört, dafür zu sorgen, daß die Eltern ihrer Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gewissenhaft und in voller Höhe nachkommen, damit dem Staat nicht unberechtigt Mittel entzogen werden. Diese Aufgabe ist von den Gerichten besonders dann zu lösen, wenn die Eltern während der Ehe getrennt leben oder geschieden sind, den Unterhalt dem Kind gegenüber nicht mehr gemeinsam durch Naturalleistungen gewähren und der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht befindet in der Regel der Vater , nur einen unzureichenden Betrag in Geld zahlen will. Während in solchen Fällen die unmittelbare Erziehung fast immer bei der Mutter liegt, muß der Vater durch die Rechtsprechung dazu angehalten werden, den ihm zufallenden, nur noch materiellen Anteil am Unterhalt des Kindes in voller Höhe zu leisten. 10) § 16 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950. Eine größere und bedeutendere Erziehungsaufgabe hat das Gericht zu leisten, wenn es sich um Unterhaltsansprüche außerehelicher Kinder handelt. Hier gilt es, die noch in großem Umfange vorhandenen Reste der bürgerlichen Anschauung zu überwinden, daß ein außereheliches Kind ein Kind zweiten Grades sei. Damit und mit den Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vaterschaft hängt es zusammen, daß auch werktätige Väter sich nicht scheuen, sich unter Umständen auch mit fadenscheinigen Vorwänden der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem nichtehelichen Kinde ganz oder wenigstens teilweise zu entziehen, sie also auf die Gemeinschaft abzuwälzen. Aber auch noch nicht alle Richter haben erkannt, daß sich die Stellung des außerehelichen Kindes durch Art. 33 der Verfassung, durch § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau besonders betont, grundlegend geändert hat. Für die Bemessung des Unterhalts ist von besonderer Bedeutung, daß sie sich nicht mehr nach § 1708 BGB richtet, wonach für die Höhe des Unterhalts die Lebensstellung der Mutter maßgebend war. Diese Bestimmung benachteiligt das außereheliche Kind gegenüber dem ehelichen, weil für den Unterhalt des letzteren die Lebensverhältnisse beider Elternteile maßgebend sind. Sie ist deshalb gemäß Art. 33 der Verfassung aufgehoben. Es ist daher falsch, wenn einige Gerichte, wie die Erfahrung lehrt, noch von den sogenannten „Erfahrungssätzen“ oder „Mindestsätzen“ ausgehen, die von den früheren Amtsvormündern nichtehelicher Kinder geltend gemacht wurden und die sich auf Grund der aufgehobenen Bestimmung des § 1708 BGB herausgebildet hatten. Ebenso falsch und mit der heutigen Gesellschaftsordnung unvereinbar ist die Anwendung des sogenannten „Zwickauer Schlüssels“ oder ähnlicher Berechnungsmethoden, die rein schematisch und formal eine gegebene oder errechnete Summe Geldes auf den Unterhaltspflichtigen und den oder die Unterhaltsberechtigten aufteilen. Notwendig ist die konkrete Ermittlung der Höhe des Unterhaltes, der sich einerseits nach den Bedürfnissen des Kindes die sich auf Grund seines Alters und seiner Ausbildung verändern können und andererseits nach den Lebensverhältnissen des Vaters und der Mutter richtet. So sagt auch § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau: Der Unterhalt, den die Mutter für das nichteheliche Kind zu beanspruchen hat, soll sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern richten. Auch mit diesen Fragen hatte sich das Oberste Gericht zu befassen. Ein in Westberlin wohnhaftes Kind hatte von seinem außerehelichen Vater einen den üblichen „Satz“ übersteigenden Unterhaltsbetrag gefordert mit der Begründung, daß die Mutter sich als Sekretärin in gehobener Stellung befinde und daß nach einem Gutachten des Haupt Jugendamtes in Berlin-Schöneberg dieser Betrag der angemessene „Mindestunterhaltssatz“ für nichteheliche Kinder von Müttern gehobenen Standes sei. Mit Recht wird in dem Urteil ausgeführt, daß sich die Höhe des Unterhalts nach der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile richten muß, daß daher die Klage in der geschehenen Weise nicht schlüssig begründet war und deshalb darauf ein Versäumnisurteil gegen den Vater nicht ergehen durfte11). In einer anderen Entscheidung11 12) hat das Oberste Gericht zu der Frage Stellung genommen, von welchem Zeitpunkt ab der Unterhalt des nichtehelichen Kindes nicht mehr nach der Lebensstellung der Mutter, sondern nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Elternteile zu bemessen ist. Es wird darin ausgeführt, daß das letztere bereits vom Tage des Inkrafttretens der Verfassung, dem 7. Oktober 1949, an zu geschehen hat, also nicht erst seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. September 1950. Damit wird festgestellt, daß sich die Rechtslage bereits auf Grund des Art. 33 der Verfassung ergeben hat und daß der § 17 Abs. 2 des genannten Gesetzes lediglich den durch die Verfassung geschaffenen Rechtszustand besonders hervorhebt. In welchem Maße der Umstand, daß zur Zeit ein neues Familienrechtsgesetz noch nicht besteht und daß deshalb die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- 11) NJ 1952 S. 551. 12) NJ 1952 S. 316. 5 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 539 (NJ DDR 1953, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 539 (NJ DDR 1953, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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