Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 532 (NJ DDR 1953, S. 532); zu der Schlußfolgerung, daß die staatlichen Untersuchungsorgane sich eingehend mit diesem Fall befaßt und auf Grund der gesamten Vorfälle die sofortige Entlassung des Klägers gefordert haben. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich von der Verklagten ausgesprochen worden ist, so ergibt sich dies aus dem Inhalt der Schriftsätze und Protokolle. In der Verhandlung am 18. Juli 1952 hat der Vertreter der Verklagten zum Schluß beantragt, eine Frist zur Beibringung weiterer Erklärungen zu stellen und die Zeugen S. und G. zu vernehmen. Das Landesarbeitsgericht hätte diesen Anträgen stattgeben, auf die erheblichen Beweisanträge eingehen und insbesondere den damaligen Leiter der Oberpostdirektion, G., der die fristlose Entlassung angeordnet hat, hören müssen. Diese gesamten Feststellungen sind für die Entscheidung, ob die von der Verklagten ausgesprochene fristlose Entlassung ohne Anhörung der BGL wirksam äst oder nicht, von ausschlaggebender Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hätte erkennen müssen, daß der vorliegende schwere Fall einer weiteren Aufklärung bedurfte; es hätte von seinem Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch machen müssen, um zu einer einwandfreien Beurteilung kommen zu können. Das angefochtene Urteil war wegen mangelnder Aufklärung aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird in der neuen Verhandlung in erster Linie feststellen müssen, inwieweit die staatlichen Untersuchungsorgane Einfluß auf die ausgesprochene Kündigung genommen haben. Wird festgestellt, daß sie diese fristlose Entlassung gefordert haben, so wird zu untersuchen sein, welche Wirkungen diese Maßnahme der Sicherheitsorgane auf das Arbeitsrecht, im engeren Sinne hier auf das Kündigungsrecht, ausübt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den Aufgaben und Zielen der Gewerkschaften und dem sich daraus ergebenden Mitbestimmungsrecht in unserem demokratischen Staat auszugehen. Während im kapitalistischen Staat die Werktätigen einen ständigen Kampf um ihr Mitbestimmungsrecht führen, ist das unmittelbare Mitbestimmungsrecht der Werktätigen durch die bestehenden Eigentums- und Machtverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik ein reales, gesichertes Recht und im Art. 17 der Verfassung und in den darauf beruhenden Gesetzen festgelegt. Die Macht in unserem Staat liegt in den Händen der Arbeiterklasse im Bündnis mit allen Werktätigen. Nach ihrem Willen bestimmt sich die Politik der Regierung. Zwischen unserem Staat und den Gewerkschaften bestehen daher keine sich widersprechenden Interessen. Die Aufgaben der Gewerkschaften werden klar und eindeutig aus der Satzung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes ersichtlich. Unter Punkt 4 der Satzung ist ausgeführt: „Die Freien Deutschen Gewerkschaften sind eine gesellschaftliche Massenorganisation, die parteipolitisch nicht gebunden ist. Sie vereinigen auf der Grundlage der Freiwilligkeit Arbeiter und Angestellte aller Berufe ohne Unterschied von Staatszugehörigkeit, Geschlecht, politischer und religiöser Überzeugung. Sie stehen auf dem Boden des Klassenkampfes. Ihr Ziel ist die sozialistische Gesellschaftsordnung. Sie sind Schulen der Demokratie und des Sozialismus.“ Im Punkt 5 heißt es: „Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund ist bereit, mit allen Parteien und Organisationen zusammenzuarbeiten, die für die Herstellung der demokratischen Einheit Deutschlands und die Sicherung des Friedens tätig sind.“ Die Gewerkschaften haben im Rahmen des Fünfjahr-planes die Aufgabe, die Werktätigen für die Erfüllung dieses großen Planes zu mobilisieren, sie zum demokratischen Staatsbewußtsein und zur aktiven Mitarbeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsapparat zu erziehen. Die politischen und wirtschaftlichen Aufgaben in der Deutschen Demokratischen Republik können nur im Einklang und in engster Zusammenarbeit der Gewerkschaften als entscheidender Massenorganisation mit den Staatsorganen gelöst werden. Diese Aufgaben stehen nicht im Gegensatz zu der weiteren großen Aufgabe der Gewerkschaften, die Werktätigen zum Schutze ihrer Rechte und Interessen, vor allem auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, zu vertreten. Dem Schutz der Rechte der Werktätigen dienen auch die Bestimmungen über den Kündigungsschutz im § 11 des Tarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Post und im § 11 der jetzt geltenden Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951. Hiernach hat die BGL die Aufgabe, ihr Mitbestimmungsrecht im Interesse des einzelnen Werktätigen in Betrieb und Verwaltung auf Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuüben. Aber auch hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts stets im Einklang mit den Grundprinzipien des Staates stehen muß und insbesondere nicht den Grundsatz der demokratischen Gesetzlichkeit und der demokratischen Wachsamkeit verletzen darf. Von diesen Grundsätzen ist bei der Entscheidung der Frage auszugehen, ob eine auf Anweisung eines staatlichen Untersuchungs- oder Kontrollorgane ausgesprochene Kündigung ohne Zustimmung des zuständigen Gewerkschaftsorgans unwirksam ist oder nicht. Wenn grundsätzlich auch bei Kündigungen die Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung vorliegen muß, so kann das jedoch nicht in einem solchen Fall zutreffen, in dem ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan die Entlassung eines Beschäftigten ausdrücklich verlangt. Diese staatlichen Organe sind in unserem demokratischen Staat ein wichtiges Mittel zur Unterdrückung der gegen den Staats- und Wirtschaftsaufbau arbeitenden Kräfte. Aus Sicherheits- und Wachsamkeitsgründen ist schnelles Eingreifen und Handeln erforderlich. Als Grund zur fristlosen Entlassung genügt es nach § 9 Ziff. b der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 bereits, wenn das Untersuchungs- oder Kontrollorgan die fristlose Entlassung des Beschäftigten verlangt. Das zum Schutze der Gesamtheit der Werktätigen handelnde staatliche Organ bedarf keiner Überprüfung des zuständigen Gewerkschaftsorgans, das im Falle einer Kündigung das Interesse des einzelnen Werktätigen vertritt. Vielmehr besteht die Gefahr, daß die Einholung der Zustimmung der BGL die Sicherheit und Aufklärung des Falles gefährdet. Die Autorität des Staates verbietet in einem solchen Falle jede Einmischung der Gewerkschaftsorgane in die Tätigkeit der staatlichen Organe, die zur Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit berufen sind. Nur in diesem Sinne kann auch § 11 des Tarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Post sowie § 11 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951, betreffend Zustimmung der Gewerkschaftsorgane bei Kündigungen, aufgefaßt werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gewerkschaftsorgane, staatliche Sicherheitsmaßnahmen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Hat ein zuständiges staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan die Entlassung eines Beschäftigten aus einem Betrieb oder einer Verwaltung gefordert, so bedarf es der Zustimmung des Gewerkschaftsorgans nicht. Bei der Feststellung, daß im vorliegenden Fall das staatliche Untersuchungsorgan die Entlassung des Klägers gefordert hat, ist die Kündigung auch ohne Befragung der BGL als wirksam anzusehen und die Klage abzuweisen. Dabei kann auch dann, wenn das Verlangen des zuständigen staatlichen Organs nicht ausdrücklich als Entlassungsgrund angegeben worden ist, die fristlose Entlassung des Klägers nicht als unwirksam angesehen werden; denn unter Berücksichtigung der damals im Bereich des Fernmeldezeugamtes gegebenen, von der Verklagten vorgetragenen Verhältnisse, die eine besondere Wachsamkeit notwendig machten, und im Interesse einer weiteren Aufklärung konnte die Verklagte nicht schon im Kündigungsschreiben diesen Grund anführen. II. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 4 StPO. Kritik an einer Entscheidung des Stadtgerichts Berlin gemäß § 4 StPO. KG, Beschl. vom 5. August 1953 I Ust 292/53. In der Strafsache des Stadtgerichts Berlin gegen N. sind bei der Nachprüfung der Akten auf Grund der Berufung folgende Gesetzesverstöße festgestellt worden: 1. Entgegen der Bestimmung des § 106 StPO ist eine schriftlich begründete Verfügung durch den Staatsanwalt oder den Leiter des Untersuchungsorgans über 532;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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