Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 531 (NJ DDR 1953, S. 531); dere ausgeführt, daß in unserer Deutschen Demokratischen Republik die Arbeiter im Bündnis mit allen anderen Werktätigen die Politik ihrer Regierung bestimmen. Ihr unmittelbares Mitbestimmungsrecht über die Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben ist im Art. 17 unserer Verfassung grundsätzlich festgelegt und in den darauf beruhenden Gesetzen näher geregelt. Ihre Gewerkschaften haben reales Mitbestimmungsrecht in unserem Staat. Da zwischen unserem Staat und den Gewerkschaften keine sich widersprechenden Interessen bestehen, sich vielmehr die Interessen der Gewerkschaften mit denen des Staates decken, können beide nur im Einklang miteinander ihre Aufgaben erfüllen. Hieraus ergibt sich auch der Inhalt des Mitbestimmungsrechts im Betrieb. Nicht mehr der Kampf um die Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts, sondern auf der Grundlage des Mitbestimmungsrechts der Kampf um die Erfüllung unseres großen Fünf jahrplans, der Kampf um die Erfüllung der Betriebskollektivverträge liegt im Interesse der Werktätigen. Eine wichtige Seite dieses Mitbestimmungsrechts enthält auch die Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 550). Dieses Mitbestimmungsrecht dient vor allem dazu, die Interessen des einzelnen Werktätigen im Betrieb auf Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu sichern. Aber auch hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Ausübung dieser Seite des Mitbestimmungsrechts stets im Einklang mit den Grundprinzipien des Staates, die die Interessen der Gesamtheit der Werktätigen zum Ausdruck bringen, stehen muß. Dazu gehören die Anerkennung der Autorität der Staatsmacht, die Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit und die demokratische Wachsamkeit. Von diesen Grundsätzen ist auszugehen, wenn im vorliegenden Fall die Frage gelöst werden soll, ob bei der ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung der BGL bzw. des Ortsvorstandes die fristlose Kündigung rechtswirksam ist oder nicht. Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht sind bei formeller Anwendung .der gesetzlichen Bestimmung zu der Auffassung gekommen, daß diese fristlose Kündigung infolge Fehlens der Zustimmung rechtsunwirksam sei. Sowohl beide Gerichte wie auch die beteiligten Gewerkschaftsorgane haben mit ihrer Auffassung gegen die Prinzipien des Mitbestimmungsrechts und den Inhalt der Kündigungsverordnung verstoßen. Der Kläger hat sich eines durch Gerichtsurteil festgestellten Wirtschaftsvergehens schuldig gemacht. Die hier genannte BGL und der Ortsvorstand haben sich durch ihre Ablehnung, der fristlosen Entlassung des Klägers zuzustimmen, in Verkennung ihrer Aufgaben in direkten Widerspruch zu den staatlichen Zielen und damit zu den Gesamtinteressen der Werktätigen gestellt. Es ist nicht Aufgabe der Gewerkschaftsorganisationen, eine Gerichtsentscheidung, die die strafrechtliche Beurteilung eines Verbrechens zum Gegenstand hat, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und ihr ihre eigene Auffassung entgegenzustellen. Das bedeutet eine Verhinderung der Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit. Die hier ln Betracht stehenden Gewerkschaftsorgane haben gegen die demokratischen Prinzipien unseres Staates verstoßen und sich damit im vorliegenden Fall ihres nur im Interesse der Werktätigen auszuübenden Mitbestimmungsrechts, das nicht im Gegensatz zu unserer Gesetzlichkeit stehen kann, begeben. Beide Gerichte haben die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts nicht erkannt, denn bei richtiger Würdigung der oben angeführten gesellschaftlichen Zusammenhänge hätten sie die Klage abwedsen müssen. § 11 des Tarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Post vom 1. November 1949; §§ 11, 9 b VO über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951. 1. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der BGL muß stets im Einklang mit den Grundprinzipien des Staates stehen. Dazu gehören vor allem die Anerkennung der Autorität der Staatsmacht, die Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit und die demokratische Wachsamkeit. 2. Hat ein staatliches Untersuchungs- oder Kontrollorgan die fristlose Entlassung eines Beschäftigten aus einem Betrieb oder einer Verwaltung verlangt, so bedarf es keiner Zustimmung des Gewerkschaftsorgans. OG, Urt. vom 17. AprU 1953 3 Za 14/53. Der Kläger war zuletzt als Stellenleiter des Fernmeldezeugamtes in L. tätig. Am 28. April 1951 wurde er auf fernmündliche Anordnung des Leiters der Oberpostdirektion fristlos entlassen. Die BGL hat in der Sitzung am selben Tage gemäß Protokoll keine Stellung dazu genommen, diese vielmehr abgelehnt mit der Begründung, daß sie über diese Angelegenheit nicht informiert worden sei. Die fristlose Entlassung wurde zurückgenommen, am 5. Mai 1S51 jedoch erneut ausgesprochen. Zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben ausgeführt, der Kläger habe im vergangenen Jahr bei dPr Schrottaktion das aussonderungsreife Material zusammengestellt und dabei eine große Menge neues Erdkabel zum Verschrotten bestimmt. Der Kläger habe damit seine Dienstpfücht gröblich verletzt. Zu dieser Entlassung ist die BGL nicht gehört worden. Gegen den Kläger lief bei der Staatsanwaltschaft wegen Verschrottung von Kabeln ein Strafverfahren, das auf Grund der Gnadenaktion des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik später eingestellt worden ist. Am 17. September 1951 hat der Kläger Klage erhoben. Das Arbeitsgericht hat am 20. November 1951 die Verhandlung auf Antrag des Verklagten bis zur Er'edigung des schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Einstellung des Verfahrens auf Grund der Gnadenaktion wurde dem Kläger wegen Versäumung der Klagefrist am 22. Februar 1952 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Es hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet, weil die Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung fehlte. Das Arbeitsgericht geht darüber hinaus auf den Grund der Kündigung ein. Es kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der Kläger zwar nicht korrekt gehandelt habe, daß aber seine Handlung nicht als so schwerwiegend betrachtet werden könne, daß eine Kündigung oder fristlose Entlassung gerechtfertigt sei. Die Berufung der Verklagten hat das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen. -Das Landesarbeitsgericht hat sich der Ansicht des erstinstanzlichen Urteils, daß die fristlose Entlassung mangels Zustimmung der BGL unwirksam sei, angeschlossen. Zu der Behauptung der Verklagten, die BGL sei zur Zeit der Kündigung arbeits- und beschlußunfähig gewesen, da mindestens einige Mitglieder, darunter der Vorsitzende, zum Kreis der Verdächtigen gehört hätten, stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß die Beschlußfähigkeit der BGL hätte wiederhergestellt werden müssen. Auf keinen Fall hätte dieses gesellschaftliche Organ ausgeschaltet werden können. Es sei auCh nicht bewiesen, daß der Ortsvorstand der Gewerkschaft der fristlosen Entlassung zugestimmt habe. Das Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, daß die fristlose Kündigung selbst für den Fall unwirksam sei, daß sich der Kläger der ihm zur Last gelegten Verfehlungen schuldig gemacht haben sollte und diese Verfehlungen seine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten. Die Ansicht der Verklagten, daß mit Rücksicht auf die Schwere der Verfehlungen von der Zustimmung der Gewerkschaftsorgane hätte abgesehen werden können, sei abzulehnen. Im übrigen sei der Fall strafrechtlich milde beurteilt worden, da der Kläger unter die Gnadenaktion gefallen sei. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils des Landesarbeitsgerichts beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Landesarbeitsgericht hält die fristlose Kündigung deshalb für unwirksam, weil die Zustimmung des zuständigen Gewerkschaftsorgans fehlte. Bei Kündigungen der Beschäftigten der Verklagten war grundsätzlich eine solche Zustimmung nach § 11 Ziff. 7 der zur Zeit der Entlassung des Klägers geltenden Kündigungsbestimmungen des Tarifvertrages für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Post in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. November 1949, ebenso wie jetzt nach § 11 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951, erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Falles außer acht gelassen und ihn in Verkennung der Aufgaben der Staatsorgane und der Gewerkschaftsorgane in unserem demokratischen Staat falsch beurteilt. Die Verklagte hat in mehreren Schriftsätzen auf die Bedeutung dieses Falles hingewiesen und wiederholt vorgetragen, daß die Vorkommnisse am Fernmeldezeugamt einen Sabotageakt vermuten ließen, zumal noch verschiedene andere schwerwiegende Vorgänge auf feindliche Tätigkeit hindeuteten, so daß die Wachsamkeit die sofortige Entlassung des für die Vernichtung des wertvollen Kabelmaterials Verantwortlichen gebot. Die Verklagte hat ferner darauf hingewiesen, daß die BGL nicht eingeschaltet werden konnte, da auch ihre Mitglieder unter schwerem Verdacht gestanden hätten und selbst der BGL-Vorsitzende in einen Fall des Sabotageverdachts mit verwickelt gewesen sei. Die Verklagte hat hervorgehoben, daß sie unverzüglich staatliche Untersuchungsorgane eingeschaltet und auch die Industriegewerkschaft Post- und Fernmeldewesen von den Vorgängen und der Entlassung benachrichtigt habe. Diese gesamten Umstände sowie die Tatsache, daß gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet wurde, zwingen 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 531 (NJ DDR 1953, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 531 (NJ DDR 1953, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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