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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 530 (NJ DDR 1953, S. 530); Stücks. e5/8o dieses Grundstücks sowie ein weiteres Grundstück sind auf den Namen ihrer Mutter eingetragen. Diese ist am 9. Januar 1949 verstorben. Ihre gesetzlichen Erben sind ihre oben erwähnten 5 Kinder zu je 1/5 des Nachlasses. Alle Geschwister, außer der Antragsgegnerin, haben ihren Anteil am Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter durch notarielle Verträge an die Antragstellerin abgetreten. Diese hat mit Antrag vom 8. November 1949 zwecks Aufhebung der Erben- und Eigentumsgemeinschaft die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens über die Nachlaß-Grundstücke begehrt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht entsprochen. Im Versteigerungstermin haben beide Parteien das Höchstgebot im Gesamtausgebot für beide Grundstücke abgegeben. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin den Zuschlag erteilt. Auf die gegen den Zuschlagsbeschluß gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und der Antragstellerin den Zuschlag erteilt. Das Landgericht verneint das Vorliegen eines Härtefalles, der die Anwendung des § 5a GeboteVO rechtfertige. Zugunsten der Antragsgegnerin spreche lediglich, daß sie seit 26 Jahren in dem versteigerten Grundstück wohne. Das könne eine Abweichung von der allgemeinen Richtlinie für die Erteilung des Zuschlags (§ 3 GeboteVO) nicht rechtfertigen, zumal der Antragstellerin 4/-„ der Antragsgegnerin aber nur Vs des Nachlasses zustehen. Die Antragstellerin könne ihre Landwirtschaft intensiver gestalten, wenn ihr das Grundstück zugeschlagen werde. Die Antragsgegnerin dagegen habe nur einen Viehbestand von 2 Ziegen und könne daher gut in einer bisher von der Antragstellerin benutzten Wohnung Unterkommen, zu der auch genügend Platz für die Ziegen gehöre. Gegen den Beschluß des Landgerichts wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluß vom 13. Juni 1952 diese Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung schließt es sich imwesentlichen den Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses an. Der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts richtet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Sowohl der Beschluß des Landgerichts als auch der des Oberlandesgerichts gehen davon aus, daß die Größe des Bruchteils der Erbschaft maßgebend sein müsse für den Zuschlag, ohne dabei den veränderten Inhalt des Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen. In den Vordergrund zu stellen ist, daß Eigentum verpflichtet und sich sein Inhalt und seine Schranken u. a. aus den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ergeben (Art. 22, 24 der Verfassung). So betrachtet, tritt die Bedeutung des § 5a GeboteVO besonders in den Vordergrund, der die Abweichung von der im § 3 GeboteVO festgelegten Reihenfolge zuläßt, wenn dies wegen der Besonderheit des Einzelfalles zur Vermeidung einer unserem Rechtsbewußtsein gröblich widersprechenden Härte erforderlich ist. So gewinnen auch die tatsächlichen Beziehungen zum versteigerten Grundstück wenigstens insoweit gegenüber den rechtlichen Beziehungen an Bedeutung, als sie zur Begründung eines Härtefalles dienen. Beide Gerichte haben es unterlassen, obwohl Anlaß vorlag, auf die Beweggründe einzugehen, die für 3 Miterben der Anlaß waren, ihren Erbanteil an die Antragstellerin zu übertragen. Es liegt nahe anzunehmen, daß es lediglich geschehen ist, um der Antragstellerin eine günstige Position im Zwangsversteigerungstermin zu verschaffen. Weiter haben beide Gerichte lediglich den gegenwärtigen wirtschaftlichen Stand der Parteien in Erwägung gezogen, nicht aber die Entwicklungsaussichten abgewogen, je nachdem, ob der Zuschlag der einen oder anderen Partei erteilt wird. So ist z. B. nicht beachtet worden, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Antragsgegnerin jetzt noch nicht ablieferungspflichtig ist, es aber werden wird, sofern ihr das Land in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wird. Die Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts Erfurt verletzen somit das Gesetz, indem sie § 5a GeboteVO nicht richtig angewendet und § 139 ZPO verletzt haben. Arbeitsrecht § 11 VO über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951. 1. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts der BGL muß stets im Einklang mit den Prinzipien unseres Staates stehen, die die Interessen der Gesamtheit der Werktätigen zum Ausdruck bringen. 2. Es ist nicht Aulgabe der Gewerkschaftsorgane, eine * strafgerichtliche Entscheidung auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und ihr ihre eigene Auffassung entgegenzustellen. 3. Eine Verweigerung der Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsorgane zur fristlosen Entlassung eines vom Gericht wegen Wirtschaftsverbrechens Verurteilten bedeutet eine Verhinderung der Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit. Damit begeben sich die Gewerkschaftsorgane ihres nur im Interesse der Werktätigen auszuübenden Mitbestimmungsrechts, das nicht im Gegensatz zu unserer Gesetzlichkeit stehen kann. OG, Urt. vom 7. Mai 1953 3 Za 15/52. Der Kläger war seit Oktober 1947 beim Amtsgericht S. als Justizangestellter tätig. Nachdem gegen ihn am 10. September 1951 eine Strafanzeige wegen Wirtschaftsvergehens erstattet wurde, ist er am 29. September 1951 verhaftet und in der Hauptverhandlung von der Großen Strafkammer des Landgerichts in R. am 4. Oktober 1951 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers führte am 8. Februar 1952 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Durch Verfügung des ehemaligen Oberstaatsanwalts beim Landgericht in R. vom 6. Juni 1952 wurde der Kläger, wie es in der betreffenden Verfügung heißt, im Rahmen der Gnadenaktion des Präidenten der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1951 begnadigt. Am 8. Oktober 1951, vier Tage nach der Verurteilung, ist dem Kläger von der Verklagten das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Ziff. d der Verordnung über Kündigungsrefcht fristlos gekündigt worden. Die BGL des Amtsgerichts in S. hat die Zustimmung zu dieser Kündigung verweigert, weil sie der Auffassung war, daß entgegen der Feststellung der Großen Strafkammer des Landgerichts der Kläger „keine strafbare Handlung begangen haben dürfte.“ Der Ortsvorstand der Gewerkschaft VBV hat sich der Stellungnahme der BGL angeschlossen und ebenfalls seine Zustimmung versagt. Der Kläger hat nunmehr Klage erhoben mit dem Anträge, die unter dem 8. Oktober 1951 ausgesprochene fristlose Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären und ihm das Gehalt für die Zeit vom 9. Oktober 1951 weiterzuzahlen. Mit Urteil vom 13. Dezember 1951 hat das Arbeitsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die am 8. Oktober 1951 ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb unwirksam sei, weil weder die BGL noch der Ortsvorstand ihre Zustimmung gegeben hätten. Die Berufung der Verklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation beider Urteile beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: In beiden Urteilen wird mit Recht ausgeführt, daß die Werktätigen einen jahrzehntelangen Kampf um die Mitbestimmung in den Betrieben geführt haben, und daß erst unsere demokratische Gesetzgebung ein solches Mitbestimmungsrecht garantiert. Dieses Mitbestimmungsrecht innerhalb unseres Staates hat jedoch einen völlig anderen Inhalt als das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter in den kapitalistischen Ländern. Bereits nach dem ersten Weltkrieg haben die Arbeiter in der Erkenntnis, daß eine gesetzliche Regelung des Mitbestimmungsrechts eine wirksame Unterstützung ihres Kampfes gegen.die Ausbeuter ist, diese Forderung erhoben, die dann im Art. 165 der Weimarer Verfassung ihren Niederschlag fand. Im Artikel 165 hieß es: „Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit dem Unternehmer an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der Produktivkräfte mitzu wirken." Diese Gleichberechtigung mußte aber eine formale bleiben, da die ökonomischen Verhältnisse, unter denen die eine Klasse ausschließlich über die Produktionsmittel, die andere aber nur über ihre Arbeitskraft verfügt, eine tatsächliche Gleichberechtigung nicht zulassen. Erst eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse, wie sie in unserer Deutschen Demokratischen Republik seit Mai 1945 vor sich gegangen ist, ist die Voraussetzung jeder realen Mitbestimmung der Werktätigen. Dabei soll nicht verkannt werden, daß der Kampf um die Durchsetzung dieses Mitbestimmungsrechts unter den Bedingungen der formalen bürgerlichen Demokratie und der kapitalistischen Produktionsverhältnisse notwendig und von großer Bedeutung für die Rechte der Arbeiterklasse ist. Die damaligen Betriebsräte haben im Kampf um das Mitbestimmungsrecht, vor allem in der Zeit von 1918 bis 1920, eine durchaus revolutionäre Rolle gespielt, so wie heute in West-Berlin und in Westdeutschland fortschrittliche Betriebsräte einen erbitterten Kampf gegen ihre Ausbeuter um ihr Mitbestimmungsrecht führen. Bereits im Urteil vom 17. April 1953 3 Za 14/53 *) hat der Senat Ausführungen über das Mitbestimmungsrecht in unserem Staat gemacht und hat dazu insbeson- *) vgl. S. 531 dieses Heftes. 530;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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