Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 53 (NJ DDR 1953, S. 53); „Abtretungsvertrag Hiermit trete Ich meine Ansprüche auf Lohn aus meinem jetzigen evtl, künftigen Arbeitseinkommen, soweit es der Pfändung unterworfen ist, in nachstehender Höhe an es folgt die Anschrift des T. ab. Den eingesetzten Betrag habe ich heute von Herrn T. ausgezahlt erhalten. (Datum)“. Kurze Zeit danach wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma E. eröffnet. Aus der Konkursmasse wurden die Lohnforderungen mit 20% befriedigt. Im Falle des Verklagten ergab das einen Betrag von 63,07 DM, den auf Grund der Abtretung T. bzw. die Klägerin erhielt; diese hatte sich von T. eine Abtretung seiner Ansprüche aus den mit den Arbeitern abgeschlossenen Abtretungsverträgen erklären lassen. Die Klägerin erhob dann wegen des Restbetrages von 28,93 DM Klage beim Amtsgericht D. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, daß die von T. an den Verklagten geleisteten Zahlungen nicht als Lohnzahlungen, sondern als Darlehen anzusehen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat aus dem Inhalt der Abtretungserklärung ohne weiteres die Schlußfolgerung gezogen, dem Verklagten sei bekannt gewesen, daß die Zahlungen, über welche er quittierte, keine Lohnzahlungen seien. Diese Schlußfolgerung findet jedoch in der Abtretungserklärung keine Stütze. Die Erklärung ist durchaus abstrakt, enthält keine Anführung des wirtschaftlichen und rechtlichen Grundes der Abtretung. Entgegen der Anführung des Amtsgerichts ist das Grundgeschäft aus der Abtretungserklärung nicht zu entnehmen. Es weisen aber auch keine sonstigen Umstände auf ein Darlehn als Grundgeschäft der Abtretung hin. Wenn das Amtsgericht im Tatbestand seines Urteils anführt, daß T. als kommissarischer Leiter der Firma E. das Geld für die Zahlungen aus Mitteln der Klägerin aufgebracht habe, bedeutet dies nichts Entscheidendes. Im übrigen wird damit nicht festgestellt und konnte auch nicht festgestellt werden, daß der Verklagte von der darlehnsweise erfolgten Aufbringung des Geldes Kenntnis gehabt hatte ganz abgesehen davon, daß solche Kenntnis keine Stütze für die Schlußfolgerung wäre, es handle sich um eine Darlehnsgewährung an die Arbeiter; die Schlußfolgerung des Amtsgerichts ist demnach nicht fundiert. Sie ist unrichtig. Sie findet nicht einmal in dem Vorbringen der Klägerin eine Stütze; Die Klägerin machte die Ausführungen ihres Rechtsvorgängers T. zu ihren eigenen. Insbesondere bezog sie sich in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 1951 auf Ausführungen des T. in einem Brief an den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, um zu beweisen, daß T. an die Arbeiter Darlehnsbeträge gezahlt habe. Dieses Schreiben enthält aber keine dahingehende eindeutige und positive Behauptung des T.; es wird in dem Schreiben lediglich negativ angeführt, daß von einer direkten Lohnauszahlung oder einer Abschlagszahlung „nicht die Rede gewesen“ und den Arbeitern bekannt gewesen sei, daß das Geld nicht von der Firma, sondern von ihm, T., persönlich gewesen sei. Dem folgt dann kennzeichnenderweise keine weitere Behauptung, sondern ganz sprunghaft nur eine bloße Schlußfolgerung, daß „somit wohl einwandfrei festgestellt sei, daß es sich um ein Darlehn handelte“. Daß aber weder ausdrücklich noch durch sonstige eindeutige Erklärungen klargestellt wurde, daß die Arbeiter keinen Lohn, sondern Darlehen erhalten hätten, geht vollends aus einer Zeugenaussage des T. in einem anderen gleichartigen Zivilprozeß des Amtsgerichts Dresden hervor, in der T. ausdrücklich ausführte, „daß er nicht jeden einzelnen Arbeiter mündlich darauf aufmerksam gemacht habe, sondern sich jeder bei der Unterschrift des Vertrages über die Rechtsverhältnisse vergewissern konnte.“ All das bedeutet, daß die Arbeiter weitgehend und offensichtlich mit Absicht in Unklarheit gehalten wurden. So konnten die Arbeiter sehr wohl der Meinung sein, daß die erhaltenen Geldbeträge richtige Lohnzahlungen waren, die vom kommissarischen Leiter des Betriebes geleistet wurden. Dabei hatten sie nach dem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck, daß T. durch die Abtretungen sich nur das Recht sichern wollte, die Beträge entsprechend in Rechnung zu stellen bzw. sie von dem Inhaber der Firma E., evtl, im Falle eines Konkurses in der den Arbeitern zukommenden bevorrechteten Rangordnung, geltend zu machen. Es ist ohne weiteres verständlich, daß die Arbeiter in T„ jedenfalls in erster Linie den kommissarischen Betriebsleiter und nicht einen Privatmann , ein Organ des Unternehmers sahen, von dem sie Lohn zu erhalten hatten. Diese Auffassung wird gerade durch den Inhalt der Abtretungserklärung insofern bekräftigt, als diese nicht die geringste Andeutung von Darlehen und Rückzahlungsverpflichtungen enthält. Aus ihr geht vielmehr hervor, daß die Zahlungen den Zweck der Lohnzahlung erfüllen sollten, mögen sie auch nicht als völlig normale Lohnzahlungen erfolgt sein. Auf jeden Fall konnte der in Rechtsdingen unerfahrene verklagte Arbeiter annehmen, daß er Beträge empfing, die er keineswegs in Zukunft werde zurückgeben müssen. Eine solche Auslegung der Zahlungen und der Abtretungserklärung entspricht allein dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Rücksicht auf die Verkehrssitte im Sinne des §157 BGB; dies ergibt sich besonders klar, wenn die Stellung des Arbeiters in unserer nach dem Sturz des Hitler-Regimes entstandenen demokratischen Gesellschaftsordnung berücksichtigt wird. Jede andere Auslegung, die von der Annahme einer Darlehnsgewährung an Stelle von Lohnzahlungen beherrscht wäre, müßte dazu führen, daß das Rechtsgeschäft als gegen die guten Sitten verstoßend und als nichtig im Sinne des § 138 BGB anzusehen wäre. In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone, der jetzigen Deutschen Demokratischen Republik, war die Stellung der arbeitenden Menschen als der tragenden Kraft der neuen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung von vornherein klargestellt, wobei in der Zeit, in die die streitige Rechtsbeziehung fällt, in dieser Hinsicht als markante Momente in Betracht kommen: Die Erklärungen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, insbesondere aus Anlaß ihres im Herbst 1947 stattgefundenen 2. Parteitages; die gesamte Politik des Blocks der antifaschistischen Parteien wie auch der damalige Verfassungsentwurf. Hierher gehört auch die Tätigkeit des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der bereits errichteten demokratischen Wirtschaftsverwaltung, wobei in der gesamten hier in Frage stehenden Politik das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und Angestellten klar herausgestellt war. Es waren also jene gesellschaftlichen Prinzipien bereits entwickelt, die in der Folge in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wie auch in dem Grundgesetz der Arbeit verankert wurden. Hierher gehören in erster Linie das Recht auf Arbeit und der Schutz der Arbeitskraft Grundsätze, die als wahrhaft demokratische Rechte keine leere Form sind und das Recht auf ein der Leistung entsprechendes, ein menschenwürdiges Dasein für die Arbeitenden gewährleistendes Arbeitsentgelt in sich schließen (Art. 18 der Verfassung), denen eine unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung von Lohn ohne die Möglichkeit irgendeiner Umgehung gegenübersteht. Für irgendwelche Ausweichungen, Umgehungen und Verklausulierungen, wie sie in der Zeit der kapitalistischen Gesellschaftsordnung mit dem bloß formal dem „Arbeitnehmer“ zugebilligten Recht auf Lohn und faktischer fast unbeschränkter Ausbeutung letzten Endes durchaus verträglich waren, ist bei uns kein Raum mehr. Wenn angenommen würde, daß es sich bei den dem Verklagten geleisteten gegenständlichen Zahlungen um Darlehen gehandelt habe, dann würde dies selbst ohne Rücksicht auf die in die Augen springende Tatsache, daß die Arbeiter eine entsprechende eindeutige Aufklärung nicht erhielten bedeuten, daß gegen gesellschaftliche Pflichten grundlegender Art, also gegen die guten Sitten gehandelt wurde. Eine solche, wenn auch unfundierte Auslegung der Rechtsbeziehung zwischen T. und dem Verklagten hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommen. Diese Auslegung hat jedoch der nach dem Grundsatz des § 157 BGB gebotenen, mit unseren gesellschaftlichen Auffassungen in Einklang stehenden Auslegung zu weichen. Danach sind die an den Verklagten erfolgten Zahlungen nicht als Darlehen anzusehen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung. 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 53 (NJ DDR 1953, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 53 (NJ DDR 1953, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Anmeldung mit der Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung möglichen und erforderlichen Prüfungshandlungcn sowie der Untersagung der Durchführung zu beachtenden Aspekte ergeben sich aus der Grenzordnung, die, die Voraussetzungen regelt, unter denen die Angehörigen der Grenztruppen befugt sind, Beweisgegenstände zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen.

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