Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 529 (NJ DDR 1953, S. 529); sehaftlichen Eigentums verurteilt werden dürfen, sondern wegen eines Vergehens gegen § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO oder eines Verbrechens gegen Abs. 2 dieser Bestimmung, je nach Höhe der unrechtmäßig eingetragenen Kilometerzahlen, verurteilt werden müssen. Zivilrecht § 133 BGB; § 829 ZPO. Die sich bei einem zweifelhaft formulierten Pfän-dungs- und Uberweisungsbeschluß auf die Höhe der geltend gemachten Forderung beziehende Auslegung darf nur soweit gehen, als aus dem Beschluß selbst noch mit Sicherheit ein fest begrenzter und bestimmter Betrag als gepfändet hervorgeht. Keinesfalls dürfen Umstände herangezogen werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Beschluß, sondern aus anderen Schriftstücken (Antrag usw.) ergeben. OG, Urt. vom 16. Juni 1953 1 Zz 90/52. Der Verklagte hatte gegen den Apotheker B. ein Teilurteil des Landgerichts N. auf Zahlung von 37 916,60 RM erwirkt, das nach Zurückweisung der von B. eingelegten Berufung vom 19. Dezember 1946 rechtskräftig wurde. Auf Antrag des Verklagten erließ das Amtsgericht L. am 26. August 1947 auf Grund dieses Urteils einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt: „Nach dem Teilurteil vom 28. 5. 46 hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf 37 916,60 RM . Wegen eines Teilanspruchs und der 15 RM Kosten für diesen Beschluß wird die angebliche Forderung des Schuldners an die Sozial-Versicherungskasse in S. aus Warenlieferung in Höhe von 3000 RM gepfändet.“ In dem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 14. Oktober 1947 des gleichen Amtsgerichts wurde verfügt: „Nach dem Teilurteil des Landgerichts N. vom 28. 5. 46 hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf 37 916,60 RM . Wegen eines Teilanspruchs und der 15 RM Kosten für diesen Beschluß wird die angebliche Forderung des Schuldners an die Sozial-Versicherungskasse in S. aus Warenlieferungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft in Höhe von jeweils 3000 RM gepfändet.“ Die Klägerin pfändete die gleichen Forderungen des B. an die Sozial-Versicherungskasse S. wegen rückständiger Steuern, und zwar am 10. Januar 1948 in Höhe von 1153,10 RM, am 29. April 1948 in Höhe von 2867,25 RM und am 22. November 1951 im Betrage von 7 379,50 DM. Wegen dieser mehrfachen Pfändung hinterlegte die Drittschuldnerin den Schuldbetrag beim Amtsgericht L. in Höhe von insgesamt 16 430,64 DM. Es wurde ein Verteilungsverfahren durchgeführt, weil der hinterlegte Betrag nicht zur Befriedigung der Parteien und eines weiteren Pfändungsgläübigers ausreichte. In dem beim Amtsgericht L. durchgeführten Verteilungsverfahren hatte die Klägerin vor Aufstellung des Teilungsplans eine Gesamtforderung in Höhe von 10 246,75 DM angemeldet. Der Teilungsplan sah vor, nach Abzug der Gerichtskosten den gesamten hinterlegten Betrag in Höhe von 16 315,59 DM dem Verklagten zuzuweisen. Bis zum Schluß des Verteilungstermins am 21. Februar 1949 lag kein Widerspruch gegen den Teilungsplan vor. Erst nach Schluß des Termins ging ein schriftlicher Widerspruch der Klägerin beim Gericht ein, der als verspätet unwirksam war. Die Klägerin ist der Meinung, der Verklagte sei auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert, weil er den vollen hinterlegten Betrag (außer den in Abzug gebrachten Gerichtskosten) zugeteilt erhalten habe, obwohl er ein Pfandrecht nur in Höhe von zweimal 3000 DM erworben habe. Außerdem sei die Abgabenforderung der Klägerin gegen B. der Forderung des Verklagten gegenüber im Rang bevorrechtigt. Deshalo hat d'.e Klägerin beantragt, den Verklagten zu verurteilen, darein zu willigen, daß von dem beim Amtsgericht L. hinterlegten Betrage 10 246,75 DM nebst den aufgelaufenen Hinterlegungszinsen an die Klägerin ausgezahlt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen. Beide Urteile gehen davon aus, daß der Verklagte mit dem Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß vom 14. Oktober 1947 nicht nur 3000 DM, sondern die Forderung aus dem Teilurteil in voller Höhe gepfändet hat, daß die Abgabenforderung der Klägerin nicht bevorrechtigt sei. und daß deshalb nur der Verklagte einen Anspruch auf die Hintericgungssumme habe, weil seine Pfändungen früher erfolgt seien als die der Klägerin. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation beider Urteile beantragt, weil sie das Gesetz verletzen. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Beide Urteile stellen entsprechend der damaligen Rechtslage richtig fest, daß in diesem Falle für die Rangfolge bei der Verteilung des hinterlegten Betrages lediglich die Zeitfolge der Pfändungen maßgebend, also der Verklagte mit seiner Forderung vor der Klägerin zu befriedigen war. Sie haben jedoch durch falsche Auslegung des auf Antrag des Verklagten erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses vom 14. Oktober 1947 diesem einen unzutreffenden Inhalt gegeben und damit die Bestimmung des § 133 BGB verletzt. Während das Landgericht die weitgehende Auslegung lediglich damit begründet, daß nur eine solche Auslegung die einzig zulässige und sinngemäße sei, und sich dabei auf Bruchstücke des Wortlauts beruft, zieht das Oberlandesgericht zu seiner Auslegung noch Umstände heran, die sich nicht unmittelbar aus dem Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß ergeben. Beide Gerichte haben nicht beachtet, daß dieser Beschluß die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und die einzige Unterlage für die Mitwirkung des Drittschuldners ist und daß daher die Auslegung nur so weit gehen kann, als der Beschluß noch mit Sicherheit einen fest begrenzten und bestimmten Betrag als gepfändet ergibt. Aus den gleichen Gründen kann auch nur der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß selbst als Willenserklärung des Vollstreckungsgerichts Gegenstand der Auslegung sein und nicht etwa der Inhalt des Antrags auf Erlaß dieses Beschlusses, da der Antrag außer dem Antragsteller nur dem Gericht bekannt ist. Daß der in Rede stehende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unklar ist, ergibt sich bereits daraus, daß der Drittschuldner beim Amtsgericht L. am 14. November 1947 anfraste, für welche Zeitspanne die „jeweils 3000 DM“ gepfändet seien und ob der überschießende Betrag ebenfalls nicht an den Schuldner gezahlt werden dürfe, und daß es das befragte Gericht für „ratsam und zweckdienlich“ hielt, „um Regreßansprüche zu vermeiden, die Differenz zwischen 3000 RM und 37 916,60 RM samt Nebenkosten beim Amtsgericht L. zu hinterlegen“. Aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ersichtlich, daß der Verklagte gegen B. einen Anspruch in Höhe von 37 916,60 RM hat. Durch maschinenschriftliche Änderung des Vordrucks heißt es dann aber nicht, daß die Forderung des B. gegen die SVK „wegen dieses Anspruchs“, sondern „wegen eines Teilanspruchs“ gepfändet wird. Das bedeutet, daß eben nicht in Höhe des vollen Anspruchs gepfändet sein soll. Wie hoch der Teilanspruch sein soll, besagen die Worte „in Höhe von jeweils 3000 RM aus Warenlieferungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft“. Aus einer derart zweifelhaften Formulierung darf aber gerade bei der Auslegung eines Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses nicht gefolgert werden, daß der ganze Anspruch gepfändet sein und nur in Raten abgerechnet werden soll. Dieser Beschluß bildet nur dann eine sichere Grundlage der Zwangsvollstreckung, wenn man ihn dahin auslegt, daß nur ein Teil des Anspruchs in Höhe von 3000 RM gepfändet ist. Diese Auslegung wird noch dadurch unterstützt, daß nach dem Text des Beschlusses neben dem Teilanspruch noch wegen 15 RM Kosten gepfändet wird, wobei diese Kosten nach dem Wert von 3000 RM berechnet sind. Beide angefochtenen Urteile gehen aber davon aus, daß der Verklagte wegen seines Anspruchs in voller Höhe gepfändet hat, und beruhen daher auf einer Verletzung des § 133 BGB. Sie mußten aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Bezirksgericht E. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Bezirksgericht wird zu prüfen haben, welche Pfändungen der Forderung des B. gegen die SVK S. vor dem Verteilungstermin durch die Klägerin wirksam erfolgt sind, weil davon abhängt, in welcher Höhe der Verklagte etwa auf Kosten der Klägerin eine Forderung gegen die Teilungsmasse ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. November 1951 muß jedenfalls für eine Berücksichtigung ausscheiden, weil er erst nach dem Verteüungstermin erlassen ist. §§ 3, 5a GeboteVO; Art. 22, 24 der Verfassung. Die Vorschrift der Verfassung, daß Eigentum verpflichtet und sein Inhalt und seine Schranken sich aus den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ergeben, ist auch für die Erteilung des Zuschlags in der Teilungszvvangsversteigerung von Bedeutung. OG, Urt. vom 18. Mai 1953 1 Zz 24/53. Die Parteien sind Geschwister und mit ihren drei weiteren Geschwistern eingetragene Eigentümer zu je 3/80 eines Grund- 529;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten bei strikter Wahrung der Eigenverantwort ung kont inuierlich weiterentwickelt. Im Mittelpunkt stand: eine wirksame vorbeugende Arbeit auch bereit!r-in operativen ?S.

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