Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 524 (NJ DDR 1953, S. 524); Der erfolgreiche Versuch Schneiders, das für die Arbeitsgerichte und die Arbeitsrechtswissenschaft gleichermaßen wichtige Problem der materiellen Verantwortlichkeit wissenschaftlich untersucht und für die Behandlung dieser Frage den Gerichten und Betriebsleitern wertvolle Anregungen gegeben zu haben, fand seine Anerkennung durch die Bewertung der Dissertation mit dem Prädikat „sehr gut“ durch den wissenschaftlichen Rat der Juristenfakultät. HERBERT TAUSCHER, Wiss. Assistent am Institut für Arbeitsrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Zur Frage der Haftung für Invenlurmanki Bericht über eine Tagung der Bezirksverwaltung der HO-Kreisbetriebe Gera Am 5. August 1953 fand in Gera eine Tagung über Fragen der Haftung für Minusdifferenzen in den Verkaufsstellen der HO und der Konsumgenossenschaften statt, an der außer Verkaufsstellenleitern und Verkäufern, die bereits einen sog. „Kollektivhaftungsvertrag“ abgeschlossen hatten, Justitiare der HO des Bezirks Gera und der Zentralen Leitung der HO-Kreisbetriebe, Vertreter des FDGB-Zentralvorstandes, des Ministeriums für Arbeit, des Ministeriums für Handel und Versorgung sowie Vertreter der HO-Wismut teilnahmen. Die Grundlage der lebhaft geführten Diskussion war die außerordentlich brennende Frage nach der Beseitigung der Minusdifferenzen in den HO- und Konsumverkaufsstellen. In diesem Zusammenhang wurde über die in den Fachzeitschriften zu diesem Thema veröffentlichten Beiträge*) sowie über den Entwurf eines von der Zentralen Leitung der HO-Kreisbetriebe vorgelegten „Brigadevertrages“ diskutiert. Erfreulich war vor allem, daß die Beratung gemeinsam mit dem in der Praxis stehenden Verkaufspersonal und mit Theoretikern des Arbeitsrechts geführt wurde. Das Ergebnis der Tagung kann indessen nicht befriedigen. Viele der Diskussionsbeiträge gingen von der Frage der Beseitigung der Minusdifferenzen aus. Als Grundlage diente dabei unrichtigerweise ein Vertragsentwurf über die kollektive Verantwortung und die kollektive Haftung der Verkaufsbrigaden. Richtigerweise hätte man über die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchsetzung der wirtschaftlichen Rechnungsführung diskutieren und damit helfen sollen, die individuelle Verantwortung zu entwickeln. Es wäre notwendig gewesen, über Stalins Arbeit „Neue Verhältnisse neue Aufgaben Arbeitsorganisation“ zu sprechen. Das geschah jedoch nicht. Der Weg zur Beseitigung von Mankofällen kann nicht im Abschluß von „Kollektivhaftungsverträgen“ oder sog. „Brigadeverträgen“ gesehen werden. Mit derartigen Verträgen deckt man die Ursachen der Minusdifferenzen nur zu und läßt die vorhandenen und unzulänglichen Arbeitsmethoden bestehen, beseitigt aber nicht die Quellen des unserem staatlichen und genossenschaftlichen Handel zugefügten Schadens. Immerhin ergab eine Analyse der Minusdifferenzen, daß eine bessere Arbeitstechnik und Arbeitsorganisation, eine gewissenhafte Warenannahme und betriebliche Sicherung der Warenbestände, eine konkrete Verteilung der Aufgabenbereiche an jeden einzelnen Angestellten die Gefahren für die Verkaufskräfte auf ein Mindestmaß herabsetzt und zur Beseitigung von Minusdifferenzen führt. Nur die Durchführung des Prinzips der persönlichen Verantwortlichkeit wird zur Bewußtseinsänderung sowohl der Angestellten wie auch der verantwortlichen Leiter beitragen. Die persönliche Verantwortung ist nicht teilbar. Die Handelsorgane unseres Staates müssen mittels neuer Arbeitsmethoden und konkreter Anleitung die persönliche Verantwortlichkeit auf jeden Arbeitsgang übertragen und durch Geschäftsverteilungspläne und Arbeitspläne abgrenzen. Durch „Kollektivhaftungsverträge“ dagegen wird eine nicht zu verantwortende Minderung, unter Umständen sogar die völlige Beseitigung des Prinzips der persönlichen Verantwortlichkeit erreicht. Der Diskussionsbeitrag einer HO-Verkaufsstellen-leiterin, die seit längerer Zeit einen „Kollektivhaftungsvertrag“ abgeschlossen hat, zeigte, wohin es führt, *) z. B. „Der Handel" 1953 S. 291 und „Neue Justiz“ 1953 S. 95, 201. 5 24 wenn derartige, der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechende Verträge abgeschlossen werden: Die Kollektivhaftung verschleiert und verschiebt die eigene Verantwortung der Betriebsleitung auf das Verkaufskollektiv, und das führt zur Zersetzung der kollektiven Zusammenarbeit, begünstigt die Gleichmacherei und fördert den Schlendrian verschiedener Mitarbeiter. Wollte man den „Kollektivhaftungsverträgen“ das Wort reden, so wäre das ein Zurückweichen vor notwendigen technischen Neuerungen und fortschrittlichen Organisationsmethoden. Einfach unsachlich ist die Behauptung, daß nur die Verkaufskräfte, nicht aber die Leitung Minusdifferenzen verursachen könnten und daß deshalb nur die Verkaufskräfte die Differenzen zu verantworten hätten. Der Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel erkannte ganz richtig, daß derartige Verträge, gleich welchen Namen sie tragen, justiz- wie wirtschaftspolitisch nicht zu verantworten sind und im Widerspruch zu dem Grundprinzip der Lehre von der Verantwortlichkeit stehen. Ohne Schuld keine Strafe. Genauso kann aber auch ein Schadensersatzanspruch der HO und der Konsumgenossenschaften gegen Angestellte nur auf schuldhaftes Verhalten gegründet werden. Das Schreiben des Ministeriums der Justiz an das Ministerium für Handel und Versorgung Verwaltung der HO-Kreisbetriebe trug wesentlich dazu bei, das Ergebnis der Tagung im Rahmen der demokratischen Gesetzlichkeit zu halten. In dem Schreiben heißt es: „Jedes Mitglied einer Verkaufsbrigade auch der Leiter der Brigade ist nur für die von ihm schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen verantwortlich. Eine unzulässige, wenn auch anders lautende Vereinbarung liegt auch dann vor, wenn, wie von der Verwaltung der HO-Kreisbetriebe vorgeschlagen, die sogenannte kollegiale Haftung beschlossen wird; denn eine Vereinbarung der einzelnen Mitglieder mit dem Leiter der Verkaufsbrigade des Inhalts, daß der Leiter allein haftet und die übrigen Mitglieder im Innenverhältnis anteilig beitragen müssen, kommt im Ergebnis der Kollektivhaftung gleich.“ Darüber hinaus ist festzustellen, daß die bestehenden und die noch beabsichtigten „Kollektivhaftungsverträge“ der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen und insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes der Arbeit und der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft verletzen. Die Mehrheit der Tagungsteilnehmer sprach sich denn auch gegen die Kollektivhaftung aus. Unverständlich bleibt deshalb das Suchen der Bezirksverwaltung der HO-Kreisbetriebe Gera nach neuen Formen von Haftungsverträgen sowie die Absicht des Vertreters des Ministeriums für Arbeit, wegen der Frage der Haftung beim Obersten Gericht nochmals vorstellig zu werden. Richtig dagegen ist der Beschluß, eine Analyse über die bestehenden Mängel in der Arbeitsorganisation, welche die Ursachen der hohen Minusoder Mankodifferenzen bilden, zu fertigen und zu veröffentlichen und aus einer solchen Analyse die für die Beseitigung der Manki nötigen Schlußfolgerungen zu ziehen. Daß die Beseitigung der Manki möglich ist, haben die Kollegen verschiedener HO-Verkaufsstellen durch grundlegende Änderung ihrer bisherigen Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs bereits bewiesen. HERBERT WOLF, Staatsanwalt des Bezirks Gera;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 524 (NJ DDR 1953, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 524 (NJ DDR 1953, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

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