Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 521 (NJ DDR 1953, S. 521); Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Sowohl das Stadtgericht wie das Kammergericht als auch das Obertribunal verweigerten die Zulassung der Klage und stellten sich schützend vor Zabel, die Nationalzeitung und Vogt. Im bereits erwähnten letzten Kapitel des „Herrn Vogt“ zerpflückt Marx nun mit glänzender Ironie und beißender Schärfe die preußischen Gesetze und ihre Anwendung durch die Gerichte: „Von der theoretischen Schönheit der Gesetzgebung weg werfe man nun einen Blick auf die praktischen Reize ihrer Anwendung.“ Niemand, der diese Seiten liest, kann darüber im Zweifel bleiben, daß es die preußische Justiz darauf abgesehen hatte, Marx gegenüber allen noch so offensichtlichen Verleumdungen wehrlos zu machen. Die reaktionäre Regierung und die liberale Opposition waren einig in der Verteidigung ihrer Klasseninteressen gegenüber dem Proletariat. So gibt das Studium von „Herr Vogt“ dem fortschrittlichen Juristen unserer Tage neben einem tiefen Einblick in den nationalen Kampf von Marx und Engels auch ein überzeugendes historisches Beispiel für den Klassencharakter des preußischen Prozeßrechts. Berichte Die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten in den sozialistischen Betrieben Bericht über eine Thesenverteidigung an der Juristen fakultat der Karl-Marx-Universität Nachdem die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin schon von zwei erfolgreichen öffentlichen Thesenverteidigungen berichten konnte, fand nunmehr auch an der Juristenfakultät der Karl-Marx-Universität die erste öffentliche Disputation statt. Doktorand war der wissenschaftliche Aspirant und beauftragte Dozent an der Humboldt-Universität Berlin Rudolf Schneider. Wegen der großen praktischen Bedeutung der Dissertation wurde die öffentliche Verteidigung vor den Werktätigen des VEB IFA-Blechverformungswerkes, eines Leipziger Großbetriebes, vorgenommen. Mit dem Thema „Die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten in den sozialistischen Betrieben“ hatte Schneider ein Problem aufgegriffen, das an Aktualität und in bezug auf die Notwendigkeit der wissenschaftlichen Untersuchung und Klärung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kaum seinesgleichen hat. Etwa 30 bis 40°/o aller Streitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten der Deutschen Demokratischen Republik verhandelt werden, betreffen die materielle Verantwortlichkeit. Seit Jahren findet über dieses Problem ein heftiger Streit statt, und in keiner Frage ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte so unterschiedlich wie gerade in dieser. Die öffentliche Thesenverteidigung wurde mit einer Begrüßungsansprache des Dekans der Juristenfakultät und Direktors des Instituts für Arbeitsrecht, Prof. Dr. Jacobi, eröffnet. Er hob die Bedeutung der öffentlichen Disputation hervor und betonte, daß die Bemühungen der Leipziger Juristenfakultät, mit der Praxis enge Verbindung herzustellen, nicht neu seien. Aufgabe der Wissenschaft sei es, sich nicht in unfruchtbaren Spekulationen zu ergehen, sondern den Bedürfnissen der gesellschaftlichen Realitäten Rechnung zu tragen. Danach erläuterte und begründete der Doktorand ausführlich seine Thesen. Er klärte und bestimmte zunächst das Wechselverhältnis zwischen Verantwortung u.nd Verantwortlichkeit sowie die rechtliche Grundlage der materiellen Verantwortlichkeit, ihren Inhalt und ihren Umfang. Dabei führte er aus, daß jeder Arbeiter und Angestellte die Verantwortung für den Schutz und die Wahrung des ihm anvertrauten gesellschaftlichen Eigentums trage. Wie jede Verantwortung sei auch die arbeitsrechtliche Verantwortung durch bestimmte Pflichten und Sanktionen für ihre Verletzung gekennzeichnet. Die Arbeiter und Angestellten seien für die Verletzung dieser Pflichten disziplinarisch und materiell verantwortlich. Der Verpflichtung der Arbeiter und Angestellten entspreche die Pflicht der Betriebsleitungen, Bedingungen zu schaffen, die den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums gewährleisten. Dieser Pflicht der Betriebsleitung komme eine ganz überragende Bedeutung zu. Die Verantwortlichkeit des Werktätigen müsse „beschränkt“ oder unter Umständen ganz ausgeschlossen werden, wenn er seinen Pflichten deshalb nicht nachkommen konnte, weil der Betrieb seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Als Grundlage der materiellen Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten betrachtet Schneider das Arbeitsrechtsverhältnis. Er wandte sich scharf gegen die Versuche, außerhalb dieses Verhältnisses konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, d. h. dem Betrieb und dem Werktätigen, zu konstruieren, und erklärte es für unzulässig, die Verantwortlichkeit für die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten in den Bereich anderer Rechtszweige zu verlagern. Die Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sind: das Verursachen eines Schadens und das Vorliegen von Schuld in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Forderung nach einer besonderen Rechtswidrigkeit außerhalb von Kausalität und Schuld bezeichnete Schneider als formal und nicht dem Inhalt der Verantwortung und Verantwortlichkeit entsprechend. Schneider stimmt in diesem Punkte auch nicht der im sowjetischen Lehrbuch für Arbeitsrecht vertretenen Meinung zu, wonach neben der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Beschäftigten die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und die Entstehung eines Schadens als weitere selbständige Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit betrachtet werden1). Alle Versuche, eine Verantwortlichkeit ohne das Vorliegen von Schuld zu begründen, wies Schneider als der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechend scharf zurück. Er wandte sich hier besonders gegen Paul, der es als „in der Natur der Sache liegend“ ansieht, daß der Angestellte haften muß, „sofern er nicht in der Lage ist, seine Unschuld nachzuweisen“* 2), weil diese Auffassung in der Konsequenz notwendig dahin gehe, das Verschuldensprinzip zu beseitigen und eine reine „Kausalhaftung“ des Beschäftigten zu begründen. Demgegenüber stellte er fest, daß das Verschuldensprinzip unabdingbarer Bestandteil der demokratischen Gesetzlichkeit ist und daher auch für die materielle Verantwortlichkeit gilt. In der Schuld sieht Schneider eine negative, egoistische, feindliche Einstellung des Beschäftigten, die der Einstellung der großen Mehrzahl der Werktätigen widerspricht. Für die Anforderungen, die an den einzelnen zu stellen sind, seien sowohl objektive Kriterien maßgebend (Tätigkeit oder Funktion, Umfang der Pflichten und Verantwortung, Arbeitserfahrung usw.) als auch subjektive (Ausbildung, Qualifikation, spezielle Kenntnisse usw.). An die leitenden Angestellten müssen erhöhte Anforderungen gestellt werden. Da sie Arbeitsprozesse leiten, entspreche es ihrer Verantwortung, daß sie auch für die Tätigkeit der ihnen unterstellten Arbeiter und Angestellten verantwortlich seien. Der leitende Angestellte sei deshalb auch dafür verantwortlich, daß die ihm unterstellten Arbeiter und Angestellten nicht schuldhaft Schaden verursachen. Der Doktorand betonte wiederholt, daß die Verantwortung für den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten eine persönliche ist. Folgerichtig . !) Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts, Berlin 1952, S. 272. 2) vgl. Paul, „Die Mankohaftung der Angestellten“, Arbeit und Sozialfürsorge 1951 S. 107. 521;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 521 (NJ DDR 1953, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 521 (NJ DDR 1953, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

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