Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 521 (NJ DDR 1953, S. 521); Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Sowohl das Stadtgericht wie das Kammergericht als auch das Obertribunal verweigerten die Zulassung der Klage und stellten sich schützend vor Zabel, die Nationalzeitung und Vogt. Im bereits erwähnten letzten Kapitel des „Herrn Vogt“ zerpflückt Marx nun mit glänzender Ironie und beißender Schärfe die preußischen Gesetze und ihre Anwendung durch die Gerichte: „Von der theoretischen Schönheit der Gesetzgebung weg werfe man nun einen Blick auf die praktischen Reize ihrer Anwendung.“ Niemand, der diese Seiten liest, kann darüber im Zweifel bleiben, daß es die preußische Justiz darauf abgesehen hatte, Marx gegenüber allen noch so offensichtlichen Verleumdungen wehrlos zu machen. Die reaktionäre Regierung und die liberale Opposition waren einig in der Verteidigung ihrer Klasseninteressen gegenüber dem Proletariat. So gibt das Studium von „Herr Vogt“ dem fortschrittlichen Juristen unserer Tage neben einem tiefen Einblick in den nationalen Kampf von Marx und Engels auch ein überzeugendes historisches Beispiel für den Klassencharakter des preußischen Prozeßrechts. Berichte Die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten in den sozialistischen Betrieben Bericht über eine Thesenverteidigung an der Juristen fakultat der Karl-Marx-Universität Nachdem die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin schon von zwei erfolgreichen öffentlichen Thesenverteidigungen berichten konnte, fand nunmehr auch an der Juristenfakultät der Karl-Marx-Universität die erste öffentliche Disputation statt. Doktorand war der wissenschaftliche Aspirant und beauftragte Dozent an der Humboldt-Universität Berlin Rudolf Schneider. Wegen der großen praktischen Bedeutung der Dissertation wurde die öffentliche Verteidigung vor den Werktätigen des VEB IFA-Blechverformungswerkes, eines Leipziger Großbetriebes, vorgenommen. Mit dem Thema „Die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten in den sozialistischen Betrieben“ hatte Schneider ein Problem aufgegriffen, das an Aktualität und in bezug auf die Notwendigkeit der wissenschaftlichen Untersuchung und Klärung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kaum seinesgleichen hat. Etwa 30 bis 40°/o aller Streitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten der Deutschen Demokratischen Republik verhandelt werden, betreffen die materielle Verantwortlichkeit. Seit Jahren findet über dieses Problem ein heftiger Streit statt, und in keiner Frage ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte so unterschiedlich wie gerade in dieser. Die öffentliche Thesenverteidigung wurde mit einer Begrüßungsansprache des Dekans der Juristenfakultät und Direktors des Instituts für Arbeitsrecht, Prof. Dr. Jacobi, eröffnet. Er hob die Bedeutung der öffentlichen Disputation hervor und betonte, daß die Bemühungen der Leipziger Juristenfakultät, mit der Praxis enge Verbindung herzustellen, nicht neu seien. Aufgabe der Wissenschaft sei es, sich nicht in unfruchtbaren Spekulationen zu ergehen, sondern den Bedürfnissen der gesellschaftlichen Realitäten Rechnung zu tragen. Danach erläuterte und begründete der Doktorand ausführlich seine Thesen. Er klärte und bestimmte zunächst das Wechselverhältnis zwischen Verantwortung u.nd Verantwortlichkeit sowie die rechtliche Grundlage der materiellen Verantwortlichkeit, ihren Inhalt und ihren Umfang. Dabei führte er aus, daß jeder Arbeiter und Angestellte die Verantwortung für den Schutz und die Wahrung des ihm anvertrauten gesellschaftlichen Eigentums trage. Wie jede Verantwortung sei auch die arbeitsrechtliche Verantwortung durch bestimmte Pflichten und Sanktionen für ihre Verletzung gekennzeichnet. Die Arbeiter und Angestellten seien für die Verletzung dieser Pflichten disziplinarisch und materiell verantwortlich. Der Verpflichtung der Arbeiter und Angestellten entspreche die Pflicht der Betriebsleitungen, Bedingungen zu schaffen, die den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums gewährleisten. Dieser Pflicht der Betriebsleitung komme eine ganz überragende Bedeutung zu. Die Verantwortlichkeit des Werktätigen müsse „beschränkt“ oder unter Umständen ganz ausgeschlossen werden, wenn er seinen Pflichten deshalb nicht nachkommen konnte, weil der Betrieb seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Als Grundlage der materiellen Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten betrachtet Schneider das Arbeitsrechtsverhältnis. Er wandte sich scharf gegen die Versuche, außerhalb dieses Verhältnisses konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, d. h. dem Betrieb und dem Werktätigen, zu konstruieren, und erklärte es für unzulässig, die Verantwortlichkeit für die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten in den Bereich anderer Rechtszweige zu verlagern. Die Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sind: das Verursachen eines Schadens und das Vorliegen von Schuld in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Forderung nach einer besonderen Rechtswidrigkeit außerhalb von Kausalität und Schuld bezeichnete Schneider als formal und nicht dem Inhalt der Verantwortung und Verantwortlichkeit entsprechend. Schneider stimmt in diesem Punkte auch nicht der im sowjetischen Lehrbuch für Arbeitsrecht vertretenen Meinung zu, wonach neben der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Beschäftigten die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und die Entstehung eines Schadens als weitere selbständige Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit betrachtet werden1). Alle Versuche, eine Verantwortlichkeit ohne das Vorliegen von Schuld zu begründen, wies Schneider als der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechend scharf zurück. Er wandte sich hier besonders gegen Paul, der es als „in der Natur der Sache liegend“ ansieht, daß der Angestellte haften muß, „sofern er nicht in der Lage ist, seine Unschuld nachzuweisen“* 2), weil diese Auffassung in der Konsequenz notwendig dahin gehe, das Verschuldensprinzip zu beseitigen und eine reine „Kausalhaftung“ des Beschäftigten zu begründen. Demgegenüber stellte er fest, daß das Verschuldensprinzip unabdingbarer Bestandteil der demokratischen Gesetzlichkeit ist und daher auch für die materielle Verantwortlichkeit gilt. In der Schuld sieht Schneider eine negative, egoistische, feindliche Einstellung des Beschäftigten, die der Einstellung der großen Mehrzahl der Werktätigen widerspricht. Für die Anforderungen, die an den einzelnen zu stellen sind, seien sowohl objektive Kriterien maßgebend (Tätigkeit oder Funktion, Umfang der Pflichten und Verantwortung, Arbeitserfahrung usw.) als auch subjektive (Ausbildung, Qualifikation, spezielle Kenntnisse usw.). An die leitenden Angestellten müssen erhöhte Anforderungen gestellt werden. Da sie Arbeitsprozesse leiten, entspreche es ihrer Verantwortung, daß sie auch für die Tätigkeit der ihnen unterstellten Arbeiter und Angestellten verantwortlich seien. Der leitende Angestellte sei deshalb auch dafür verantwortlich, daß die ihm unterstellten Arbeiter und Angestellten nicht schuldhaft Schaden verursachen. Der Doktorand betonte wiederholt, daß die Verantwortung für den Schutz des gesellschaftlichen Eigentums und die materielle Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten eine persönliche ist. Folgerichtig . !) Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts, Berlin 1952, S. 272. 2) vgl. Paul, „Die Mankohaftung der Angestellten“, Arbeit und Sozialfürsorge 1951 S. 107. 521;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 521 (NJ DDR 1953, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 521 (NJ DDR 1953, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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