Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 520 (NJ DDR 1953, S. 520); Politik Louis Bonapartes zu erleichtern und zu recht-fertigen. So griff er insbesondere die im Interesse Österreichs geschriebene „Augsburger Allgemeine Zeitung“, das bedeutendste Presseorgan Deutschlands, an, weil diese Zeitung der imperialistischen Politik Napoleons in Italien entgegentrat und dabei die Gefahren deutlich machte, die dem linken Rheinufer drohten. Diese Gefahr hatten auch Marx und Engels erkannt und in einer Reihe von Schriften und Artikeln auf sie hingewiesen, wobei sie sich allerdings insbesondere in Engels’ Schriften „Po und Rhein“ und „Savoyen, Nizza und der Rhein“ sowie in Marx’ Artikeln für die „New York Tribüne“ von der Italienpolitik Österreichs distanzierten. Die im nationalen Interesse Deutschlands liegenden Bestrebungen und Arbeiten der Führer des deutschen Proletariats erregten den Zorn des Landesverräters Vogt, der sich noch steigerte, als die „Augsburger Allgemeine“ einen in der in London erscheinenden Zeitschrift „Das Volk“ veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Zur Warnung“ nachdruckte. Dieser Artikel enthüllte Vogt als Agenten Napoleons III. und war von einem anderen deutschen bürgerlichen Emigranten, namens Blind, entweder selbst geschrieben oder doch unter seiner entscheidenden Mitarbeit verfaßt. Diesen Angriff konnte Vogt, wenn er nicht seinen gesamten politischen Kredit aufs Spiel setzen wollte, nicht unwidersprochen hinnehmen. Andererseits konnte er es nicht wagen, ernsthafte Schritte gegen die in dem Artikel aufgestellten Behauptungen einzuleiten, da er befürchten mußte, daß der Wahrheitsbeweis erbracht werden würde. So verfiel er auf den Ausweg, nicht in London gegen „Das Volk“, die Quelle der angeblichen Verleumdungen, vorzugehen, sondern die „Augsburger Allgemeine“ zu verklagen. Er wußte nämlich sehr genau, daß diejenigen Personen, die ihn als bezahlten Agenten demaskieren konnten, nicht vor einem deutschen Gericht erscheinen konnten, und daß es für die „Allgemeine Zeitung“ außerordentlich schwierig sein würde, dokumentarisches Beweismaterial rechtzeitig herbeizuschaffen. Marx, der der Ansicht war, daß die „Augsburger Allgemeine“ mit der Denunziation Vogts „ein gutes Werk getan hatte“, unterstützte die Zeitung in dem Prozeß dadurch, daß er ihr authentisches Material über den Verfasser des inkriminierten Artikels anbot. Infolge der Kürze der Zeit ge’angte das Beweismaterial zu spät nach Augsburg; so endete der Prozeß nur mit einer formalen Niederlage Vogts, der abgewiesen wurde, „weil Kläger sich in der zuständigen Instanz geirrt hatte“, nicht aber mit einer materiellen. Das Prozeßmanöver Vogts erreichte also den von ihm beabsichtigten Zweck, sich gegenüber dem Publikum so hinzustellen, als habe er die gegen ihn gerichteten „Verleumdungen“ in voller Öffentlichkeit widerlegen wollen und sei daran nur durch die Tücke seiner sich hinter formalen Argumenten verschanzenden Feinde gehindert worden. Vogt zögerte nicht, diesen „Erfolg“ in die Welt zu posaunen. Er veröffentlichte eine Broschüre unter dem Titel „Mein Prozeß gegen die Allgemeine Zeitung“, die er selbst als „Hauptbuch“ bezeichnete und in der er Marx und seine Partei als den Ausgangspunkt der gegen ihn gerichteten Angriffe angab, obwohl ihm genau bekannt war, daß nicht Marx, sondern Blind seine Agentenrolle aufgedeckt hatte. Mit dieser Verdrehung der Tatsachen verfolgte er verschiedene Zwecke: Einmal hatte Blind während des Augsburger Prozesses gezeigt, daß er nicht ernstlich gewillt war, die von ihm aufgestellten Behauptungen konsequent zu vertreten. Von B’ind also drohte Vogt keine wirkliche Gefahr, während er von Marx im nationalen Interesse Deutschlands schonungslos bekämpft wurde. Zum anderen mußte es Marx naturgemäß schwerer fallen, stichhaltiges Beweismaterial für das landesverräterische Spiel Vogts herbeizuschaffen als dem tiefer eingeweihten Blind, der wie sich bereits ergeben hatte Marx hierbei nicht unterstützen wollte. So konnte Vogt darauf spekulieren, daß es ihm gelingen würde, den gegenüber der „Augsburger Allgemeinen“ erfolgreichen Coup auf anderer Ebene zu wiederholen. Schließlich wußte sich Vogt sowohl mit der gesamten Reaktion als auch mit der liberalen Opposition einig, wenn er den „berüchtigten“ Kommunistenchef verleumdete und sich als dessen unschuldiges Opfer hinstellte. Insoweit konnte er auf die Sympathie und die tatkräftige Hilfe der offiziellen Kreise Deutschlands und eines großen Teiles der bürgerlichen Emigration rechnen. So strotzte das „Hauptbuch“ geradezu von Verdrehungen, Lügen und Verleumdungen über Marx und seine Freunde, die in den Vorwürfen der Banknotenfälschungen, Erpressungen und der direkten Zusammenarbeit mit der politischen Polizei gipfelten. Dabei scheute Vogt sich nicht, Marx sogar mit dem von diesem selbst als agent provocateur entlarvten Cherval in Verbindung zu bringen. Insoweit Vogt hierbei auf die Unterstützung der sogenannten liberalen Opposition gebaut hatte, hatte er sich nicht verrechnet. Die in Berlin erscheinende „demokratische“ Nationalzeitung beeilte sich, in zwei kurz hintereinander erscheinenden, von einem gewissen Zabel verfaßten Leitartikeln eine komprimierte Darstellung der im „Hauptbuch“ Vogts enthaltenen Verleumdungen Marx’ zu geben. Während Marx gegenüber Vogt sich mit einer literarischen Widerlegung der Lügen begnügen konnte, mußte er gegen die „Nationalzeitung“ auf andere Weise Vorgehen. Marx schreibt hierüber: „Zabel beschuldigte mich einer Reihe krimineller und infamierender Handlungen, und zwar vor einem Pubikum, das aus Parteivorurteilen geneigt, die größte Ungeheuerlichkeit zu glauben, andererseits, bei meiner elfjährigen Abwesenheit aus Deutschland, ohne den geringsten Anhaltspunkt zu meiner persönlichen Beurteilung war. Von allen politischen Rücksichten abgesehn, schuldete ich also schon meiner Familie, Frau und Kindern, Zabels infamierende Anklagen einer gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen.“ Aber abgesehen von allen persönlichen Interessen, mußte Marx die proletarische Partei in der Öffentlichkeit verteidigen. Dies sprach er in einem am 23. Februar 1860 an Freiligrath gerichteten Brief aus, in welchem er über die Tragweite seiner Kämpfe gegen Vogt schrieb: „Sie sind entscheidend für die historische Vindikation der Partei und für ihre spätere Stellung in Deutschland.“ So entschloß sich Marx zu einem Prozeß. Marx war es völlig klar, daß dieser Prozeß in Berlin gegen die „Nationalzeitung“ geführt werden mußte,' da ein in Genf gegen Vogt angestrengter Prozeß schon deshalb zu keinem Ergebnis führen konnte, weil die dortigen Gerichte unter dem Einfluß Fazys, des „Patrons“ von Vogt, standen, der bereits früher die Niederschlagung einer gegen Vogt eingeleiteten Kriminaluntersuchung veranlaßt hatte. Marx bereitete den Prozeß mit außerordentlicher Sorgfalt vor. Wochenlang trug er alles erreichbare Material zusammen, bis er Punkt für Punkt jede einzelne der verleumderischen Behauptungen widerlegen konnte. Dann beauftragte er einen Berliner Rechtsanwalt mit der Erhebung der Klage. Die Geschichte dieses in Berlin geführten Prozesses zeigt, daß sich Vogt ebensowenig in der Hoffnung auf die aktive Hilfe der offiziellen Justizorgane getäuscht hatte, wie er sich in der Unterstützung durch die liberale Presse verrechnet hatte. Im letzten Abschnitt der Streitschrift „Herr Vogt“ gibt Marx eine genaue Darstellung der juristischen Kniffe und Winkelzüge der preußischen Gerichte, mit denen die Durchführung des Prozesses unmöglich gemacht wurde. Es sei hier nur kurz resümiert, daß Marx zunächst mittels einer Kriminalanzeige versuchte, den Staatsanwalt zum Einschreiten von Amts wegen zu veranlassen. Der Staatsanwalt beim Königlichen Stadtgericht lehnte die Einleitung eines Kriminalverfahrens ab, weil kein öffentliches Interesse vorliege. Eine hiergegen bei dem Oberstaatsanwalt beim Königlichen Kammergericht eingereichte Beschwerde wurde ebenfalls abschlägig be-schieden. Der nunmehr von Marx beschrittene Weg der Privatklage hatte kein besseres Ergebnis. Nach den damaligen preußischen Gesetzen mußte, bevor eine Klage erhoben werden konnte, zunächst vom Gericht die Erlaubnis zur Klageerhebung eingeholt werden. 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 520 (NJ DDR 1953, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 520 (NJ DDR 1953, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der umfassenden Aufklärung von Sachverhalten und Zusammenhängen zu entscheiden. Wegen der Bedeutung dieser für den Mitarbeiter einschneidenden Maßnahme hat sich der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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