Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 519 (NJ DDR 1953, S. 519); Inhalt bekommen, daß also die Tatbestandsmerkmale nicht isoliert aus sich heraus interpretiert werden können. Dies ist wichtig, um allen formalistischen Versuchen entgegenzutreten, die etwa an die Notwendigkeit exakter Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung anknüpfen sollten. Äußerst wesentlich für die Auslegung gerade der neuen Gesetze unserer demokratischen Staatsmacht sind die Bemerkungen von Lekschas über die abstrakte Natur des Tatbestandes und darüber, daß der Gesetzgeber, um der sich ständig verändernden Klassenkampfsituation gerecht zu werden, solche Tatbestandsmerkmale verwenden muß, die „Abstraktionen mannigfaltiger Möglichkeiten sind“. Für den Richter folgt daraus wie Lekschas richtig ausführt , daß es ihm nicht gestattet ist, solche Tatbestände etwa durch willkürliche Erfindung von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen einzuengen. Mit Befriedigung wird der Praktiker feststellen können, welche Bedeutung unsere Strafrechtswissenschaftler allen Fragen zumessen, die mit der Person des Täters Zusammenhängen. Die Aufgabe, die Lek-schas in dieser Beziehung der Rechtswissenschaft gestellt hat, nämlich das Verbrechenssubjekt allgemein und das Subjekt bestimmter Verbrechen im besonderen zu charakterisieren sowie die Bedeutung der „Verschiedenheit der Subjekte“ für die Bestrafung des Verbrechens auszuarbeiten, wird hoffentlich bald erfüllt werden. Schließlich behandelt Lekschas noch ein weiteres Thema, das bei dem Versuch, sich mit den Prinzipien des sowjetischen Strafrechts vertraut zu machen, häufig Anlaß zu Diskussionen unter Juristen gegeben hat, nämlich die Frage der formalen Tatbestandsmäßigkeit von Handlungen, die, weil sie nicht gesellschaftsgefährlich sind, inhaltlich keine Verbrechen darstellen. Neben dem Art. 6 des Strafgesetzbuches der RSFSR, für den es bekanntlich eine entsprechende deutsche Regelung nicht gibt**), nennt Lekschas in diesem Zusammenhang die §§ 52, 53, 54 StGB. Von diesen Vorschriften sagt er: „Sie ziehen gewissermaßen die Grenze für den qualitativen Geltungsbereich der Tatbestände. Sie bewirken damit, daß die Tatbestände keine Handlungen erfassen können, die nicht verbrecherischen Charakter haben.“ Der Aufsatz Lekschas’ wäre zweifellos für alle in der Rechtspflege tätigen Juristen noch wertvoller, wenn er in einer klareren Sprache geschrieben wäre und zur **) Art. 6 UK RSFSR: „Als gesellschaftsgefährlich gilt jede Handlung oder Unterlassung, die sich gegen das Sowjetsystem richtet oder die Rechtsordnung verletzt, die vom Regime der Arbeiter und Bauern für die Zeit des Übergangs zur kommunistischen Gesellschaftsordnung errichtet ist. Anm.: Nicht als Verbrechen erscheint eine Handlung, die zwar formal die Tatbestandsmerkmale eines Paragraphen dieses Gesetzbuchs verwirklicht, jedoch wegen ihrer offensichtlichen Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen des gesellschaftsgefährlichen Charakters entbehrt." („Staat und Recht“ 1953 Heft 3 S. 333.) Verdeutlichung der praktischen Bedeutung seiner Thesen Beispiele anführen würde. Auch der Rezensent vermag nicht zu sagen, worauf Lekschas z. B. mit folgenden Ausführungen hinauswollte: „Die Erkenntnis, daß der Tatbestand einer Strafrechtsnorm ein gesetzlich festgelegtes Abbild eines Verbrechens ist, zwingt zur Beachtung der dialektisch-materialistischen Grundsätze über das Verhältnis zwischen Begriff und Realität. Die Begriffe, die ihrem Wesen nach Abbilder einer Realität sind, müssen sich nach der Realität richten und diese so wiedergeben, wie sie in ihren Elementen und Eigenschaften besteht.“ Für den Ziviljuristen enthalten die ersten drei Hefte des Jahrganges 1053 von „Staat und Recht“ relativ wenig praktisch verwendbares Material. Der Aufsatz von Prof. Dr. Heinz Such „Die Lehre von den Schuldverhältnissen im Lichte der Arbeit J. W. Stalins über ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR‘f ist leider nach seinem Inhalt nicht so umfassend, wie der Titel es verspricht. Zwar werden u. a. so bedeutsame Fragen wie die des veränderten Inhalts der Schuldverhältnisse im Sozialismus und die des Wesens der Verträge zwischen staatlichen Betrieben behandelt, aber man vermißt die konkreten praktischen Schlußfolgerungen aus den allerdings sehr klaren allgemeinen Darlegungen. Soweit solche Schlußfolgerungen gezogen werden, stehen sie in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Stalinschen Werkes, von dem der Verfasser ausdrücklich ausgeht. So bedurfte es kaum der Bezugnahme auf die „Ökonom'sehen Probleme“, um den sicher wichtigen Hinweis zu geben, daß die nach § 4 Abs. 4 der VO über die Reorganisa'ion der Staatlichen Vertragskontore begründete Zuständigkeit der Vertragsgerichte für Streitigkeiten zwischen den sozialistischen Betrieben und den Betrieben des produzierenden Handwerks auf einer Verkennung des Wesens dieser Verträge beruhe. Von großem Interesse ist der Bericht Büttners von der ersten zivilrechtlichen Thesenverteidigung an der Humboldt-Universität, der den Leser in allgemeinen Zügen mit dem Inhalt der Dissertation von Hans Kleine „Die historische Bedingtheit der Abstraktion von der causa“ bekanntmacht. Nach dem Bericht ist Kleine der Auffassung, daß der Grundsatz der Abstraktion von der causa, der lediglich im deutschen Recht zu finden ist, auf Grund der besonderen preußisch-deutschen Bedingungen der Entwicklung des Kapitalismus entstand. Folgerichtig kommt er, davon ausgehend, zu der These, daß dieser Grundsatz nicht geeignet ist, die ökonomische Basis der Deutschen Demokratischen Republik zu festigen. Deswegen sei er in das zu schaffende Zivilgesetzbuch nicht aufzunehmen. Es ist zu hoffen, daß „Staat und Recht“ in seinen nächsten Heften den Fragen des Zivilrechts, soweit sie die Tätigkeit der Gerichte betreffen, mehr Raum geben wird, um den Praktikern bei der Lösung der Fülle der auf diesem Gebiet auftretenden Probleme Hilfe zu leisten. Zur Neuausgabe der Kampfschrift von Karl Marx „Herr Vogl“ Von Dr. HEINRICH LÖWENTHAL, Richter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Karl Marx mußte sich in seinem kampfreichen Leben wiederholt mit der preußischen Justiz auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang sei an sein Jugendwerk, den für die „Rheinische Zeitung“ geschriebenen Aufsatz über das Holzdiebstahlgesetz, an die gegen ihn als Redakteur der „Neuen Rheinischen Zeitung“ angestrengten Presseprozesse in den Revolutionsjahren und an den berüchtigten Kölner Kommunistenprozeß erinnert. Auch die im Jahre 1860 erstmalig erschienene, zum Karl-Marx-Jahr vom Dietz Verlag neu herausgegebene Streitschrift „Herr Vogt“ enthält eine gründliche Abrechnung mit der preußischen Justiz. Während die „Enthüllungen über den Kommunistenprozeß zu Köln“ lebendiges Anschauungsmaterial für die unmittelbare Unterdrückung der proletarischen Partei durch den reaktionären Staat mit den Mitteln des Strafprozesses bieten, zeigt die Schrift „Herr Vogt“, wie der Staat durch die Versagung des Rechtsschutzes die Führer des Proletariats gegenüber Verleumdungen vogelfrei machte. Was war der unmittelbare Anlaß zu der von Marx gegen Vogt gerichteten Streitschrift? Karl Vogt war in den Jahren 1848 und 1849 Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung und später der „Reichsregentschaft“ in Stuttgart. Damals war er kleinbürgerlicher Demokrat und gehörte der sogenannten „äußersten Linken“ an. Er emigrierte nach dem Siege der Reaktion in die Schweiz und wurde Professor an der Universität Genf. Dabei gab aber Vogt seine politischen Ambitionen nicht auf; unter dem Einfluß und dem Schutz des Präsidenten der Genfer Kantonsregierung, James Fazy, entwickelte er sich zu einem bezahlten Agenten Napoleons III. Mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln versuchte Vogt, die expansionistische 519;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 519 (NJ DDR 1953, S. 519) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 519 (NJ DDR 1953, S. 519)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung und den zuständigen Untersuchungsführer sind vor jeder Besuchsdurchführung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abzusprechen., Durchgeführte Besuche mit Inhaftierten sind zu registrieren.

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