Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 519 (NJ DDR 1953, S. 519); Inhalt bekommen, daß also die Tatbestandsmerkmale nicht isoliert aus sich heraus interpretiert werden können. Dies ist wichtig, um allen formalistischen Versuchen entgegenzutreten, die etwa an die Notwendigkeit exakter Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung anknüpfen sollten. Äußerst wesentlich für die Auslegung gerade der neuen Gesetze unserer demokratischen Staatsmacht sind die Bemerkungen von Lekschas über die abstrakte Natur des Tatbestandes und darüber, daß der Gesetzgeber, um der sich ständig verändernden Klassenkampfsituation gerecht zu werden, solche Tatbestandsmerkmale verwenden muß, die „Abstraktionen mannigfaltiger Möglichkeiten sind“. Für den Richter folgt daraus wie Lekschas richtig ausführt , daß es ihm nicht gestattet ist, solche Tatbestände etwa durch willkürliche Erfindung von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen einzuengen. Mit Befriedigung wird der Praktiker feststellen können, welche Bedeutung unsere Strafrechtswissenschaftler allen Fragen zumessen, die mit der Person des Täters Zusammenhängen. Die Aufgabe, die Lek-schas in dieser Beziehung der Rechtswissenschaft gestellt hat, nämlich das Verbrechenssubjekt allgemein und das Subjekt bestimmter Verbrechen im besonderen zu charakterisieren sowie die Bedeutung der „Verschiedenheit der Subjekte“ für die Bestrafung des Verbrechens auszuarbeiten, wird hoffentlich bald erfüllt werden. Schließlich behandelt Lekschas noch ein weiteres Thema, das bei dem Versuch, sich mit den Prinzipien des sowjetischen Strafrechts vertraut zu machen, häufig Anlaß zu Diskussionen unter Juristen gegeben hat, nämlich die Frage der formalen Tatbestandsmäßigkeit von Handlungen, die, weil sie nicht gesellschaftsgefährlich sind, inhaltlich keine Verbrechen darstellen. Neben dem Art. 6 des Strafgesetzbuches der RSFSR, für den es bekanntlich eine entsprechende deutsche Regelung nicht gibt**), nennt Lekschas in diesem Zusammenhang die §§ 52, 53, 54 StGB. Von diesen Vorschriften sagt er: „Sie ziehen gewissermaßen die Grenze für den qualitativen Geltungsbereich der Tatbestände. Sie bewirken damit, daß die Tatbestände keine Handlungen erfassen können, die nicht verbrecherischen Charakter haben.“ Der Aufsatz Lekschas’ wäre zweifellos für alle in der Rechtspflege tätigen Juristen noch wertvoller, wenn er in einer klareren Sprache geschrieben wäre und zur **) Art. 6 UK RSFSR: „Als gesellschaftsgefährlich gilt jede Handlung oder Unterlassung, die sich gegen das Sowjetsystem richtet oder die Rechtsordnung verletzt, die vom Regime der Arbeiter und Bauern für die Zeit des Übergangs zur kommunistischen Gesellschaftsordnung errichtet ist. Anm.: Nicht als Verbrechen erscheint eine Handlung, die zwar formal die Tatbestandsmerkmale eines Paragraphen dieses Gesetzbuchs verwirklicht, jedoch wegen ihrer offensichtlichen Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen des gesellschaftsgefährlichen Charakters entbehrt." („Staat und Recht“ 1953 Heft 3 S. 333.) Verdeutlichung der praktischen Bedeutung seiner Thesen Beispiele anführen würde. Auch der Rezensent vermag nicht zu sagen, worauf Lekschas z. B. mit folgenden Ausführungen hinauswollte: „Die Erkenntnis, daß der Tatbestand einer Strafrechtsnorm ein gesetzlich festgelegtes Abbild eines Verbrechens ist, zwingt zur Beachtung der dialektisch-materialistischen Grundsätze über das Verhältnis zwischen Begriff und Realität. Die Begriffe, die ihrem Wesen nach Abbilder einer Realität sind, müssen sich nach der Realität richten und diese so wiedergeben, wie sie in ihren Elementen und Eigenschaften besteht.“ Für den Ziviljuristen enthalten die ersten drei Hefte des Jahrganges 1053 von „Staat und Recht“ relativ wenig praktisch verwendbares Material. Der Aufsatz von Prof. Dr. Heinz Such „Die Lehre von den Schuldverhältnissen im Lichte der Arbeit J. W. Stalins über ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR‘f ist leider nach seinem Inhalt nicht so umfassend, wie der Titel es verspricht. Zwar werden u. a. so bedeutsame Fragen wie die des veränderten Inhalts der Schuldverhältnisse im Sozialismus und die des Wesens der Verträge zwischen staatlichen Betrieben behandelt, aber man vermißt die konkreten praktischen Schlußfolgerungen aus den allerdings sehr klaren allgemeinen Darlegungen. Soweit solche Schlußfolgerungen gezogen werden, stehen sie in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Stalinschen Werkes, von dem der Verfasser ausdrücklich ausgeht. So bedurfte es kaum der Bezugnahme auf die „Ökonom'sehen Probleme“, um den sicher wichtigen Hinweis zu geben, daß die nach § 4 Abs. 4 der VO über die Reorganisa'ion der Staatlichen Vertragskontore begründete Zuständigkeit der Vertragsgerichte für Streitigkeiten zwischen den sozialistischen Betrieben und den Betrieben des produzierenden Handwerks auf einer Verkennung des Wesens dieser Verträge beruhe. Von großem Interesse ist der Bericht Büttners von der ersten zivilrechtlichen Thesenverteidigung an der Humboldt-Universität, der den Leser in allgemeinen Zügen mit dem Inhalt der Dissertation von Hans Kleine „Die historische Bedingtheit der Abstraktion von der causa“ bekanntmacht. Nach dem Bericht ist Kleine der Auffassung, daß der Grundsatz der Abstraktion von der causa, der lediglich im deutschen Recht zu finden ist, auf Grund der besonderen preußisch-deutschen Bedingungen der Entwicklung des Kapitalismus entstand. Folgerichtig kommt er, davon ausgehend, zu der These, daß dieser Grundsatz nicht geeignet ist, die ökonomische Basis der Deutschen Demokratischen Republik zu festigen. Deswegen sei er in das zu schaffende Zivilgesetzbuch nicht aufzunehmen. Es ist zu hoffen, daß „Staat und Recht“ in seinen nächsten Heften den Fragen des Zivilrechts, soweit sie die Tätigkeit der Gerichte betreffen, mehr Raum geben wird, um den Praktikern bei der Lösung der Fülle der auf diesem Gebiet auftretenden Probleme Hilfe zu leisten. Zur Neuausgabe der Kampfschrift von Karl Marx „Herr Vogl“ Von Dr. HEINRICH LÖWENTHAL, Richter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Karl Marx mußte sich in seinem kampfreichen Leben wiederholt mit der preußischen Justiz auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang sei an sein Jugendwerk, den für die „Rheinische Zeitung“ geschriebenen Aufsatz über das Holzdiebstahlgesetz, an die gegen ihn als Redakteur der „Neuen Rheinischen Zeitung“ angestrengten Presseprozesse in den Revolutionsjahren und an den berüchtigten Kölner Kommunistenprozeß erinnert. Auch die im Jahre 1860 erstmalig erschienene, zum Karl-Marx-Jahr vom Dietz Verlag neu herausgegebene Streitschrift „Herr Vogt“ enthält eine gründliche Abrechnung mit der preußischen Justiz. Während die „Enthüllungen über den Kommunistenprozeß zu Köln“ lebendiges Anschauungsmaterial für die unmittelbare Unterdrückung der proletarischen Partei durch den reaktionären Staat mit den Mitteln des Strafprozesses bieten, zeigt die Schrift „Herr Vogt“, wie der Staat durch die Versagung des Rechtsschutzes die Führer des Proletariats gegenüber Verleumdungen vogelfrei machte. Was war der unmittelbare Anlaß zu der von Marx gegen Vogt gerichteten Streitschrift? Karl Vogt war in den Jahren 1848 und 1849 Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung und später der „Reichsregentschaft“ in Stuttgart. Damals war er kleinbürgerlicher Demokrat und gehörte der sogenannten „äußersten Linken“ an. Er emigrierte nach dem Siege der Reaktion in die Schweiz und wurde Professor an der Universität Genf. Dabei gab aber Vogt seine politischen Ambitionen nicht auf; unter dem Einfluß und dem Schutz des Präsidenten der Genfer Kantonsregierung, James Fazy, entwickelte er sich zu einem bezahlten Agenten Napoleons III. Mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln versuchte Vogt, die expansionistische 519;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bestimmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

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