Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 518 (NJ DDR 1953, S. 518); Weitere in dem genannten Artikel behandelte Fragen betreffen die prinzipielle Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsmäßigen Tätigkeit, die Definition des Begriffs der Rechtsprechung und die Würdigung der Bedeutung des Rechtsbewußtseins. Die interessante Frage nach den Grundsätzen der Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsmäßigen Tätigkeit ist leider nicht konsequent gelöst. Während auf Seite 41 die grundlegende These aufgestellt wird, „daß die Zuordnung bestimmter Kategorien von Sachen an die Organe der staatlichen Verwaltung oder an die Gerichte je nach der gegebenen konkreten historischen Situation erfolgt“, wird auf Seite 42 von „echten Verwaltungsangelegenheiten“ gesprochen. Wenn die Zuordnung dieser oder jener staatlichen Aufgaben an die Verwaltung oder an die Gerichte „je nach der gegebenen historischen Situation“ erfolgt, kann es aber „echte“ Verwaltungsangelegenheiten ebensowenig geben wie „echte“ Gerichtssachen. Von praktisch großer Bedeutung ist die Hervorhebung der Rolle des Rechtsbewußtseins für die Rechtsprechung, das nach dem wichtigen Hinweis von Benjamin in untrennbarem Zusammenhang mit den Prinzipien der Gesetzlichkeit gesehen werden muß. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen sind ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung eines sich anbahnenden seelenlosen Positivismus, wie sie auch gleichzeitig jeder Gefahr der Auflösung der Gesetzlichkeit Vorbeugen. Für den Strafrechtler ist der Artikel von Kurt Braune „Der Schutz des gesellschaftlichen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik“ besonders beachtenswert. In diesem Aufsatz wird die Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis am engsten hergestellt, und jeder Praktiker würde es sicher lebhaft begrüßen, wenn „Staat und Recht“ fortfahren würde, derart brennende Probleme wissenschaftlich bearbeiten zu lassen. Dabei wirft der Inhalt des Artikels selbst allerdings viele Fragen auf, und die Richtigkeit der vom Autor vorgeschlagenen Lösungen muß auf mancherlei Bedenken stoßen. Ausgehend von einer Charakterisierung der ökonomischen und politischen Bedeutung des Volkseigentums, wendet sich der Verfasser konkreten Fragen der Auslegung des Volkseigentumsschutzgesetzes zu. Bedauerlicherweise haben seine theoretischen Darlegungen unsere Gerichte in der jüngsten Vergangenheit noch in einer Rechtsprechung bestärkt, die inzwischen als überspitzt und formal erkannt und überwunden wurde. Im einzelnen ist Braune darin zuzustimmen, daß § 1 VESchG weder in Tateinheit noch in Verbindung mit § 242 StGB anzuwenden ist. Seinen weiteren Ausführungen, die im übrigen etwas systemlos anmuten, kann man jedoch kaum folgen. So reduziert er den Tatbestand des § 1 Abs. 1 VESchG auf das Merkmal des Beiseiteschaffens und betrachtet die Erwähnung des Diebstahls und der Unterschlagung als belanglose Illustrationen. Wörtlich heißt es bei Braune: „Zum anderen geht aus dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 hervor, daß es auf die Art und Weise des Beiseiteschaffens nicht ankommt. Gerade diese Tatsache zeigt, daß der Begriff des Beiseiteschaffens viel weiter ist als der Begriff des Diebstahls oder der Unterschlagung und daß ein Zurückgehen auf die Tatbestände der §§ 242'ff. StGB zu einer falschen Auslegung des Gesetzes führen muß.“ Diese Ausführungen enthalten einen bedauerlichen Mangel an Logik und wissenschaftlicher Gründlichkeit. Zunächst wird unterstellt, daß es auf die Art und Weise des Beiseiteschaffens nicht ankäme, was angeblich aus dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 VESchG hervorgehen soll. Der Verfasser hält es nicht für der Mühe wert, den Leser darüber aufzuklären, warum dies aus dem Gesetz hervorgehen soll, das ausdrücklich Diebstahl und Unterschlagung erwähnt. Wenn es auf die Art und Weise des Beiseiteschaffens nicht ankäme, dann hätte das Gesetz eben nur von Beiseiteschaffen gesprochen. Auf diese Unterstellung gründet sich dann alles weitere. Richtig ist dabei lediglich, daß der Begriff des Beiseiteschaffens viel weiter ist als der Begriff des Diebstahls, womit immerhin zugegeben wird, daß es sich um zwei verschiedene Begriffe handelt. Bleibt nur die Frage, was unter Diebstahl zu verstehen sei. Darauf antwortet Braune rein negativ, daß ein Zurückgehen auf die §§ 242 ff. StGB zu einer falschen Auslegung des Gesetzes führen müsse, weil der Begriff des Beiseiteschaffens weiter sei als der Begriff des Diebstahls. Das ist völlig unverständlich. Natürlich kann man § 242 StGB ebensowenig zur Erläuterung des Begriffs „Beiseiteschaffen“ heranziehen, wie man ihn zur Definition der Unterschlagung verwenden könnte. Auf diese Idee dürfte aber bisher auch noch kein Richter oder Staatsanwalt gekommen sein! Es ist nur zu bedauern, daß Braune nicht gesagt hat, was nach seiner Meinung die Begehungsart des Diebstahls am Volkseigentum kennzeichnet, wenn nicht die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB. Es wäre auch interessant zu erfahren, wie Braune in diesem Zusammenhang zur Frage des Rückfalls nach § 244 StGB steht. Soll derjenige, der erst Volkseigentum und dann Privateigentum gestohlen hat, nicht nach § 244 bestraft werden? Im höchsten Grade bedenklich ist auch die Meinung Braunes, daß das Gesetz unter „Eigentum“ nicht Eigentum im Wortsinne, sondern „Vermögen“ verstanden wissen wolle, und daß daher auch Forderungen und menschliche Arbeitskraft beiseitegeschafft werden könnten. Eine Begründung gibt Braune auch für diese Auffassung nicht, obgleich sie unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 VESchG immerhin zu vertreten wäre. Wie mit dem Diebstahl, so verfährt Braune auch mit der Untreue. Nach seiner Ansicht kann eine Definition der Begehungsform der Untreue aus § 268 StGB nicht entnommen werden. Demgegenüber hat das Oberste Gericht in seinem Beschluß vom 21. April 1953 (NJ 1953 S. 414) die Auffassung vertreten, daß die Tatbestandsmerkmale der Untreue dem StGB zu entnehmen seien. Nachdem Braune so den Tatbestand auf den Namen des Verbrechens reduziert hat, will er darunter auch die Fälle der Unwirtschaftlichkeit und Verschwendung erfaßt wissen. Es bleibt rätselhaft, weshalb hierfür die Untreue besser geeignet sein soll als das Beiseiteschaffen. Eine letzte Überspitzung ist es schließlich, wenn Braune empfiehlt, den Betriebsleiter, der duldet, daß in seinem Betrieb laufend gestohlen wird, nach § 2 VESchG und nicht nach § 4 VESchG zu bestrafen. Wenn auch eine solche rechtliche Qualifizierung unter ganz besonderen Umständen denkbar ist, so kann eine derart allgemeine Empfehlung wie diese doch nur zu Mißverständnissen führen. Zusammenfassend kann zu dem Aufsatz von Braune gesagt werden, daß er zweifellos in der Konkretheit seiner Schlußfolgerungen begrüßenswert ist, daß aber wegen seines Mangels an wissenschaftlicher Gründlichkeit und der darauf beruhenden Fehlerhaftigkeit einige seiner Ergebnisse in „Staat und Recht“ eine kritische Würdigung und Richtigstellung erfahren sollten. Der Aufsatz von Dr. John Lekschas „Zur Lehre vom Tatbestand einer Strafrechtsnorm“ (Staat und Recht 1953, Heft 3, S. 330 ff.), der sich unter Auswertung der Ergebnisse der Sowjetwissenschaft um die Klärung von Grundfragen des Strafrechts bemüht, enthält ebenfalls eine Reihe von Hinweisen, die unmittelbar praktische Bedeutung haben. Es soll auch hier nicht der Versuch einer Inhaltswiedergabe des Artikels gemacht, sondern lediglich bestimmte Konsequenzen hervorgehoben werden, die für die Strafrechtsprechung von besonderer Bedeutung sein dürften. In dieser Beziehung ist die Rolle zu erwähnen, die nach Lekschas der Tatbestand für die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit spielt. Die Hervorhebung dieser Funktion des Tatbestandes muß Richter und Staatsanwälte zu noch gewissenhafterer Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen veranlassen. Diese Erkenntnis wird ergänzt durch äußerst wesentliche Ausführungen, die Bedeutung für die Auslegung unserer demokratischen Gesetze haben. Lekschas folgert aus seinen theoretischen Darlegungen, daß die Tatbestandsmerkmale im Tatbestand eine höhere Einheit bilden, von der sie erst ihren bestimmten 518;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 518 (NJ DDR 1953, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 518 (NJ DDR 1953, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die eingetretenen Störungen und die damii verbundenen höheren Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges ohne Zeitverzug, entschlossen und mit den gesetzlich zulässigen Mitteln abgewendet werden.

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