Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 517 (NJ DDR 1953, S. 517); Es scheint also obwohl ich natürlich in meiner Überzeugung sicherer wäre, wenn ich Gelegenheit gehabt hätte, die ausführlichen Protokolle dieses Falles eingehend zu studieren , daß der Verrat, dessen die Eheleute Rosenberg angeklagt waren, teilweise unter die Geltung des Atomenergiegesetzes von 1946 fällt So bleibt die Frage offen, ob unter diesem Gesetz und für eine solche Handlung diese Strafe überhaupt hätte verhängt werden dürfen.“ Richter Black: „Soweit ich mir auf Grund des lückenhaften Vortrags eine Meinung gebildet habe, geht sie dahin, daß es nach der Annahme des Gesetzes über Atomspionage von 1946 gesetzwidrig war, wenn ein Richter für die Übermittlung von Atomgeheimnissen die Todesstrafe verhängte, ohne daß diese Strafe von der Geschworenenbank empfohlen wurde.“ Die Mehrheit des Gerichtshofes hat nach fast zweitägiger Beratung den vom Richter Douglas am 17. Juni gewährten Hinrichtungsaufschub aufgehoben woraufhin noch am gleichen Tage die Hinrichtung vollzogen wurde und dabei den Zynismus besessen, zu erklären: Dieser Widerruf des Hinrichtungsaufschubs ist nicht als eine Stellungnahme für die Richtigkeit und die Angemessenheit des Todesurteils in diesem Fall anzusehen.“ In welch unvorstellbar verantwortungsloser Weise das Verfahren in seiner letzten Phase durchgepeitscht und der Urteilsspruch gefällt wurde, den aufzuhalten sich die hervorragendsten Menschen aller Länder erhoben hatten, schildert Richter Black: „Ich glaube nicht, daß der Vertreter der Regierung oder daß dieser Gerichtshof Zeit und ausreichende Gelegenheit hatten, die sehr ernsthaften Fragen zu prüfen und zu entscheiden, die mit dem Antrag auf Widerruf des von Richter Douglas gewährten Hinrichtungsaufschubs verbunden sind Ich bringe mein Bedauern darüber zum Ausdruck, daß die Eile, mit der dieser Fall behandelt wird, mich jeder Gelegenheit beraubt hat, für den Augenblick mehr zu tun, als hastig meine Auffassung über die wichtigsten Fragen darzulegen In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ist Hast dann ganz besonders unangebracht, wenn die Todesstrafe für ein Verhalten ausgesprochen wurde, das zum Teil in einer Zeit liegt, in welcher unser Abgeordnetenhaus die Verhängung der Todesstrafe durch die Bezirksrichter ohne ausdrückliche Empfehlung der Geschworenenbank untersagt hatte. Und es scheint mir, daß dieses Gericht nicht Zeit und Gelegenheit für eine ausreichende Prüfung gehabt hat, um es ihm zu ermöglichen, in dieser wichtigen Frage eine so wohl begründete Entscheidung zu fällen, wie es dies tun würde, wenn der Prozeß einen normalen Verlauf nehmen würde.“ „Staat und Recht“ eine Hilfe für die juristische Praxis Von FRITZ WOLFF, Mitglied des Rechtsanwaltskollegiums Berlin Das Erscheinen der neuen Zeitschrift „Staat und Recht“*) ist nicht nur ein wesentlicher Schritt auf dem Wege zur Entwicklung einer demokratischen deutschen Staats- und Rechtswissenschaft, sondern auch ein wichtiges Mittel zur Hebung des wissenschaftlichen Niveaus der Tätigkeit aller Organe der Rechtsprechung und damit zugleich zur Stärkung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik. Gerade diese letztere Funktion der Zeitschrift „Staat und Recht“ wird noch nicht von allen Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten erkannt. Manche meinen noch, diese Zeitschrift wäre wegen ihres wissenschaftlichen Inhalts ausschließlich eine Sache der Wissenschaftler, und der Praktiker könne sich mit dem gründlichen Studium der „Neuen Justiz“ begnügen. Diese Auffassung stellt gerade wegen der klaren Aufgabenteilung zwischen den beiden Zeitschriften eine Gefahr dar. Die Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen der Rechtswissenschaft ist für den Praktiker, der nicht hoffnungslos hinter der sich im raschen Tempo vollziehenden Entwicklung unserer demokratischen Rechtsanschauungen Zurückbleiben will, genauso unentbehrlich, wie für die Wissenschaft die ständige Überprüfung ihrer Erkenntnisse durch die Praxis, die ständigen Hinweise auf sich aus der Praxis ergebende neue Probleme und Aufgaben lebensnotwendig sind. Um den festgestellten Mangel überwinden zu helfen, soll im folgenden auf einige Artikel aus den drei ersten Heften des Jahrganges 1953 der Zeitschrift „Staat und Recht“ hinge- *) Herausgeber: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht", Deutsches Institut für Rechtswissenschaft. Erscheint im VEB Deutscher Zentralverlag. wiesen werden, deren Kenntnis für den in der Justiz tätigen Juristen unentbehrlich ist. Aus dieser Begrenzung ergibt sich, daß die Auswahl kein Werturteil über die Qualität hier nicht erwähnter Artikel darstellt, die z. B. für Staats-, Verwaltungs- oder Völkerrechtler von erstrangigem Interesse sein mögen, deren Studium aber für den in der Rechtsprechung tätigen Juristen bei seiner großen beruflichen Inanspruchnahme nur äußerst schwer möglich sein dürfte. Zu den Aufsätzen, die an dieser Stelle unbedingt genannt werden müssen, gehört in erster Linie die für den Zivil- wie Strafrechtler gleichermaßen wesentliche Abhandlung von Dr. Hilde Benjamin „Bemerkungen zu der Lehre von der Gerichtsverfassung und ihrer Bedeutung für Theorie und Praxis“ (Staat und Recht 1953, Heft 1, S. 25 ff.). Gleich die Überschrift zeigt, daß hier nicht nur „rein wissenschaftliche“ Erörterungen angestellt, sondern daß unmittelbar Schlußfolgerungen für die Praxis gezogen werden. Nach einer Bestimmung des Gegenstandes der Wissenschaft von der Gerichtsverfassung, die u. a. zum Vorschlag eines neuen Oberbegriffes „Organe der Rechtspflege“ der Gerichte, Staatsanwaltschaft, Justizverwaltung und Rechtsanwaltschaft umfaßt führt, wird an Hand eines geschichtlichen Rückblicks der „unmittelbar politische Charakter der Gerichtsverfassung“ gekennzeichnet. Das an dieser Stelle des Aufsatzes wiedergegebene Material dürfte manchem Richter und Staatsanwalt eine außerordentliche Hilfe bei der Ausarbeitung von Referaten für Justizausspracheabende sein und wird zur vollen Erkenntnis des Inhalts unserer neuen Gerichtsverfassung und der Rolle der Schöffen beitragen. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 517 (NJ DDR 1953, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 517 (NJ DDR 1953, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Verfolgung der Sache durch die zuständigen Organe Erziehungsträger durchzuführen. Solche Maßnahmen können sein: Die aktenkundige Belehrung des Ougendlichen durch die Untersuchunosorgane durch den Staatsanwalt. Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ihm. unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tscheidstischen Kampfkollektives.

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