Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 517 (NJ DDR 1953, S. 517); Es scheint also obwohl ich natürlich in meiner Überzeugung sicherer wäre, wenn ich Gelegenheit gehabt hätte, die ausführlichen Protokolle dieses Falles eingehend zu studieren , daß der Verrat, dessen die Eheleute Rosenberg angeklagt waren, teilweise unter die Geltung des Atomenergiegesetzes von 1946 fällt So bleibt die Frage offen, ob unter diesem Gesetz und für eine solche Handlung diese Strafe überhaupt hätte verhängt werden dürfen.“ Richter Black: „Soweit ich mir auf Grund des lückenhaften Vortrags eine Meinung gebildet habe, geht sie dahin, daß es nach der Annahme des Gesetzes über Atomspionage von 1946 gesetzwidrig war, wenn ein Richter für die Übermittlung von Atomgeheimnissen die Todesstrafe verhängte, ohne daß diese Strafe von der Geschworenenbank empfohlen wurde.“ Die Mehrheit des Gerichtshofes hat nach fast zweitägiger Beratung den vom Richter Douglas am 17. Juni gewährten Hinrichtungsaufschub aufgehoben woraufhin noch am gleichen Tage die Hinrichtung vollzogen wurde und dabei den Zynismus besessen, zu erklären: Dieser Widerruf des Hinrichtungsaufschubs ist nicht als eine Stellungnahme für die Richtigkeit und die Angemessenheit des Todesurteils in diesem Fall anzusehen.“ In welch unvorstellbar verantwortungsloser Weise das Verfahren in seiner letzten Phase durchgepeitscht und der Urteilsspruch gefällt wurde, den aufzuhalten sich die hervorragendsten Menschen aller Länder erhoben hatten, schildert Richter Black: „Ich glaube nicht, daß der Vertreter der Regierung oder daß dieser Gerichtshof Zeit und ausreichende Gelegenheit hatten, die sehr ernsthaften Fragen zu prüfen und zu entscheiden, die mit dem Antrag auf Widerruf des von Richter Douglas gewährten Hinrichtungsaufschubs verbunden sind Ich bringe mein Bedauern darüber zum Ausdruck, daß die Eile, mit der dieser Fall behandelt wird, mich jeder Gelegenheit beraubt hat, für den Augenblick mehr zu tun, als hastig meine Auffassung über die wichtigsten Fragen darzulegen In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ist Hast dann ganz besonders unangebracht, wenn die Todesstrafe für ein Verhalten ausgesprochen wurde, das zum Teil in einer Zeit liegt, in welcher unser Abgeordnetenhaus die Verhängung der Todesstrafe durch die Bezirksrichter ohne ausdrückliche Empfehlung der Geschworenenbank untersagt hatte. Und es scheint mir, daß dieses Gericht nicht Zeit und Gelegenheit für eine ausreichende Prüfung gehabt hat, um es ihm zu ermöglichen, in dieser wichtigen Frage eine so wohl begründete Entscheidung zu fällen, wie es dies tun würde, wenn der Prozeß einen normalen Verlauf nehmen würde.“ „Staat und Recht“ eine Hilfe für die juristische Praxis Von FRITZ WOLFF, Mitglied des Rechtsanwaltskollegiums Berlin Das Erscheinen der neuen Zeitschrift „Staat und Recht“*) ist nicht nur ein wesentlicher Schritt auf dem Wege zur Entwicklung einer demokratischen deutschen Staats- und Rechtswissenschaft, sondern auch ein wichtiges Mittel zur Hebung des wissenschaftlichen Niveaus der Tätigkeit aller Organe der Rechtsprechung und damit zugleich zur Stärkung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik. Gerade diese letztere Funktion der Zeitschrift „Staat und Recht“ wird noch nicht von allen Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten erkannt. Manche meinen noch, diese Zeitschrift wäre wegen ihres wissenschaftlichen Inhalts ausschließlich eine Sache der Wissenschaftler, und der Praktiker könne sich mit dem gründlichen Studium der „Neuen Justiz“ begnügen. Diese Auffassung stellt gerade wegen der klaren Aufgabenteilung zwischen den beiden Zeitschriften eine Gefahr dar. Die Auseinandersetzung mit den neuesten Erkenntnissen der Rechtswissenschaft ist für den Praktiker, der nicht hoffnungslos hinter der sich im raschen Tempo vollziehenden Entwicklung unserer demokratischen Rechtsanschauungen Zurückbleiben will, genauso unentbehrlich, wie für die Wissenschaft die ständige Überprüfung ihrer Erkenntnisse durch die Praxis, die ständigen Hinweise auf sich aus der Praxis ergebende neue Probleme und Aufgaben lebensnotwendig sind. Um den festgestellten Mangel überwinden zu helfen, soll im folgenden auf einige Artikel aus den drei ersten Heften des Jahrganges 1953 der Zeitschrift „Staat und Recht“ hinge- *) Herausgeber: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht", Deutsches Institut für Rechtswissenschaft. Erscheint im VEB Deutscher Zentralverlag. wiesen werden, deren Kenntnis für den in der Justiz tätigen Juristen unentbehrlich ist. Aus dieser Begrenzung ergibt sich, daß die Auswahl kein Werturteil über die Qualität hier nicht erwähnter Artikel darstellt, die z. B. für Staats-, Verwaltungs- oder Völkerrechtler von erstrangigem Interesse sein mögen, deren Studium aber für den in der Rechtsprechung tätigen Juristen bei seiner großen beruflichen Inanspruchnahme nur äußerst schwer möglich sein dürfte. Zu den Aufsätzen, die an dieser Stelle unbedingt genannt werden müssen, gehört in erster Linie die für den Zivil- wie Strafrechtler gleichermaßen wesentliche Abhandlung von Dr. Hilde Benjamin „Bemerkungen zu der Lehre von der Gerichtsverfassung und ihrer Bedeutung für Theorie und Praxis“ (Staat und Recht 1953, Heft 1, S. 25 ff.). Gleich die Überschrift zeigt, daß hier nicht nur „rein wissenschaftliche“ Erörterungen angestellt, sondern daß unmittelbar Schlußfolgerungen für die Praxis gezogen werden. Nach einer Bestimmung des Gegenstandes der Wissenschaft von der Gerichtsverfassung, die u. a. zum Vorschlag eines neuen Oberbegriffes „Organe der Rechtspflege“ der Gerichte, Staatsanwaltschaft, Justizverwaltung und Rechtsanwaltschaft umfaßt führt, wird an Hand eines geschichtlichen Rückblicks der „unmittelbar politische Charakter der Gerichtsverfassung“ gekennzeichnet. Das an dieser Stelle des Aufsatzes wiedergegebene Material dürfte manchem Richter und Staatsanwalt eine außerordentliche Hilfe bei der Ausarbeitung von Referaten für Justizausspracheabende sein und wird zur vollen Erkenntnis des Inhalts unserer neuen Gerichtsverfassung und der Rolle der Schöffen beitragen. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 517 (NJ DDR 1953, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 517 (NJ DDR 1953, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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