Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 513 (NJ DDR 1953, S. 513); in Gold, gehörte von 1935 bis 1945 der NSDAP und SA in der Funktion eines Obertruppführers an und hat noch im April 1945 einen Menschen erschießen lassen. Beide Angeklagte so verschieden sie in ihrer Herkunft und politischen Einstellung scheinen waren grundsätzliche Gegner unseres Staates und westliche Agenten. Auch die aus der Presse allgemein bekannten Ausschreitungen in Görlitz und Niesky trugen eindeutig den Charakter eines Verbrechens nach Art. 6 der Verfassung. Hier hatten die Putschisten in einzelnen Orten des Kreises schon offen den Versuch unternommen, mit faschistischen, geradezu Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellenden Methoden die örtliche Gewalt zu beseitigen und aus ihrer Mitte eine neue „Verwaltung“ einzusetzen. Aus der Betrachtung dieser beiden Elemente des Verbrechens des Subjekts und des Objekts ergab sich auch die im allgemeinen richtige Charakterisierung des Verbrechens und die dem Strafrahmen des anzuwendenden Strafgesetzes entsprechende Strafe. Dabei kam der Anwendung des § 153 der alten StPO durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu. War bei der Beseitigung der Härten aus Verurteilungen nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums der § 153 der alten StPO zum Teil noch schematisch und undifferenziert angewandt worden, so gewann er bei der Aburteilung der Verbrechen vom 17. Juni 1953 die Bedeutung einer Bestimmung, die es dem Gericht ermöglichte, bei einem zwar vorhandenen Verbrechen, das jedoch nur eine sehr geringe gesellschaftliche Gefährlichkeit zeigte, von einer Strafe abzusehen (eine Bedeutung, die er in diesem Umfange wohl zum ersten Mal seit seiner Existenz überhaupt gewann). Gerade hierin kam aber auch die Tatsache der Verwirklichung des neuen Kurses durch die Rechtsprechung der Gerichte besonders zum Ausdruck. Gerade die Fälle der Einstellung von Verfahren gaben Veranlassung, die Gerichte darauf hinzuweisen, keine Versöhnlichkeit in der Führung der Verhandlung zu zeigen, sondern trotz des Absehens von Strafe die Verhandlung mit allem Emst und aller Härte zu führen. Hier kam es gerade darauf an, dem Angeklagten klarzumachen, daß sein Verhalten zwar keine Bestrafung erfordert, daß es sich aber gegen die Interessen der Werktätigen richtete und vom gesellschaftlichen Standpunkt zu verurteilen ist. Ein Beispiel dafür, wie dem Angeklagten auch bei einer Einstellung des Verfahrens oder bei einer geringfügigen Strafe doch das Verwerfliche seiner Tat nachdrücklich zum Bewußtsein gebracht werden kann, zeigte folgender Fall: Das Oberste Gericht hatte zugunsten eines jungen, jedoch nicht mehr dem Jugendgerichtsgesetz unterstehenden Angeklagten auf eine Geldstrafe erkannt, die seinem Einkommen angemessen war. Um zu vermeiden, daß die wirtschaftlich gutgestellte Mutter des Angeklagten für diesen die Geldstrafe bezahlte, wurde veranlaßt, daß der Staatsanwalt des Bezirks in einer Rücksprache mit der Mutter den Sinn und Zweck der Strafe erläuterte. Ebenso hat der Staatsanwalt in vielen Fällen, in denen er die Einstellung vorgenommen hatte, den Beschuldigten in einer Aussprache das Falsche und Schädliche ihres Verhaltens eindringlich vor Augen geführt. Wenn die Gerichte unter Beachtung dieser Prinzipien auch zu einem großen Teil zu richtigen Ergebnissen gelangt sind, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß sie auch einigen Schwankungen sowohl in der rechtlichen Beurteilung als auch in der Frage der Strafzumessung unterlegen waren. So zeigte sich, daß die Gerichte, nachdem anfänglich in der Mehrzahl durch Hetze begangene Verbrechen zur Aburteilung gekommen und richtig verhältnismäßig leichte Strafen ausgesprochen worden waren, bei den nachfolgenden Gewaltverbrechen den qualitativen Unterschied nicht erkannten und dieselben oder ähnliche Strafen wie vorher verhängten. Eine gewisse Unsicherheit wurde auch durch das Interview Fechners hineingetragen, jedoch konnte diese bei den Gerichten in den meisten Fällen verhältnismäßig schnell behoben werden. In einigen Fällen zeigte es sich aber, daß die falschen Auffassungen dieses Interviews, dessen verhängnisvolle Tendenzen und allgemeine Wirkung in dem Referat des Ministers der Justiz vom 18. Juli 19533) gekennzeichnet wurden, gerade von vielen Verteidigern bereitwilligst aufgegriffen und hartnäckig vertreten wurden. Die Beachtung der Gesetzlichkeit der Verfahren begann mit der strengen Beachtung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Festnahme und vorläufige Verhaftung. Hierbei galt es allerdings, über den in der Öffentlichkeit leider auch in der Presse des öfteren zum Ausdruck gebrachten Irrtum Aufklärung zu schaffen, daß die Vorführung eines vorläufig Festgenommenen vor dem Richter „innerhalb 24 Stunden“ erfolgen müsse, während Verfassung und Strafprozeßordnung davon sprechen, daß die Vorführung unverzüglich erfolgen müsse. Es war selbstverständlich, daß bei der relativ großen Zahl der erfolgten Festnahmen trotz aller Schnelligkeit der Arbeit der Untersuchungsorgane und der Gerichte nicht alle Vorführungen innerhalb von 24 Stunden erledigt werden konnten. Das Gericht achtete sorgfältig auf die Einhaltung der Ladungsfrist gegebenenfalls mit Abkürzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und stellte, da die Verhandlungen vor den Bezirksgerichten stattfanden, jedem Angeklagten, der sich keinen Verteidiger gewählt hatte, einen Rechtsanwalt als Verteidiger. Die beschleunigte Anberaumung der Verhandlung und auch die rasche Durchführung der Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gericht sorgten dafür, daß jeder Festgenommene schnell Klarheit über seine Bestrafung erhielt. Auf die Einhaltung der Würde der Gerichtsverhandlung wurden die Gerichte besonders hingewiesen. Die Verhandlungen, die vor den Senaten des Bezirksgerichts stattfanden, waren öffentlich, und in einer großen Anzahl von Fällen nahmen Arbeiter aus Betrieben, insbesondere aus solchen, in .denen Angeklagte beschäftigt waren, teil. Sie gaben bisweilen spontan als Zeugen dem Gericht wichtige Hinweise. Mit Recht ist festgestellt worden, daß sich in der Rechtsprechung der Gerichte nach dem 17. Juni 1953 die Ansätze zu einer neuen Strafpolitik zeigen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß zur Verwirklichung der neuen vor den Gerichten stehenden Aufgaben der richtige Weg gefunden ist. Die sorgfältige und gründliche Feststellung des Objekts des Verbrechens und der für die Beurteilung der Person eines Täters wichtigen Umstände wird zur entscheidenden Grundlage für die richtige Strafe werden. Die Betrachtung der Person des Täters darf jedoch nicht dazu führen, „Tätertypen“ zu schaffen. Wie notwendig es ist, hierauf besonders hinzuweisen, zeigt das Urteil eines Bezirksgerichts, in dem zwar festgestellt wird, daß der Angeklagte objektiv ein Verbrechen gegen KRD Nr. 38 begangen hat, in dem dann aber in Verkennung der Verbrechenselemente „Subjekt“ und „subjektive Seite“ ausgeführt wird: „In subjektiver Hinsicht konnte jedoch dieser Tatbestand nicht als erfüllt angesehen werden. Der Angeklagte ist kein Feind unserer Ordnung, er ist der Typ des sogenannten Unpolitischen.“ Schließlich ist noch als dauerndes Ergebnis jener Verfahren nach dem 17. Juni 1953 die Methode beizubehalten, mit der viele Richter über die von ihnen gesprochenen Urteile Aufklärung in die Betriebe gebracht haben. Besonders hervorzuheben ist ein Bezirksgerichtsdirektor, der allein in 75 Betriebe gegangen ist, um Aufklärung über Urteile zu geben. Hierdurch ist auf der einen Seite erreicht worden, daß die Kollegen in den Betrieben die ergangenen Urteile verstanden und als richtig erkannten, auf der anderen Seite wurden Vorstellungen falscher Kollegialität mit den Verurteilten überwunden und die Werktätigen angeleitet, durch ihre Wachsamkeit die noch in den Betrieben verborgen weilenden Provokateure zu entlarven. Mit den aus den Prozessen gewonnenen Erfahrungen und Lehren werden wir Richter vom Kreisgericht bis zum Obersten Gericht in der Lage sein, die vor uns stehenden großen Aufgaben zur Verwirklichung des neuen Kurses in der Rechtsprechung zu lösen. 3) vgl. NJ 1953 S. 479. 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 513 (NJ DDR 1953, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 513 (NJ DDR 1953, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der individuellen Entwicklung anderer, den Anforderungen an den Untersuchungsführer gerecht werdender Persönlichkeitsmerkmale und Verhaltensweisen zu legen. Unter Beachtung der sich ständig verändernden politischen und politisch-operativen Lagebedingungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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