Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 512 (NJ DDR 1953, S. 512); verweigert worden war, daß „unseren Berliner Jungs“ geholfen werden müsse und die Polizei nichts mehr zu sagen habe. Der Wirt hatte die Verabreichung weiterer Getränke mit Rücksicht auf eine polizeiliche Belehrung verweigert. Richtig ist auch die Verurteilung eines Müllkutschers zu 6 Monaten Gefängnis. Er hatte am 17. Juni 1953 bis mittags gearbeitet und wurde dann von seinem Lagermeister nach Hause geschickt. Auf dem Heimweg kam er, nachdem er noch in einem Lokal eingekehrt war, dazu, wie die Volkspolizei eine Straße von Randalierenden säuberte. Er ging auf die Volkspolizei zu und rief: „Ihr sollt euch schämen, als Deutsche auf deutsche Arbeiter zu schießen“ und, indem er seine Jacke öffnete: „Erschießt mich doch.“ Zutreffend hat das Gericht den Angeklagten dahin charakterisiert, daß er zu seinem schuldhaften und falschen Verhalten erkennbar nur durch die Hetze und Verleumdung der Provokateure gekommen ist und die ganze Tragweite seines Handelns und die Zusammenhänge der ganzen Ereignisse des 17. Juni 1953 nicht rechtzeitig durchschaut hat. Dagegen hat gerade die volle Kenntnnis über die Person in folgendem Falle zu einer sehr ernsten Beurteilung des Verhaltens eines Angeklagten geführt: Der Angeklagte war geschulter FdJ-Funktionär, bester Lehrling des Betriebes, Aktivist und Träger des Abzeichens für gutes Wissen der FdJ. Er hat am 17. Juni 1953 stundenlang dem gewalttätigen Verbrechen faschistischer Provokateure zugesehen. Als einem Demonstrationszug ein bei den Ausschreitungen Erschossener vorangetragen wurde, setzte er sich an die Spitze dieses Zuges und hetzte gegen die Volkspolizei, indem er Sprechchöre gegen die Volkspolizei inszenierte. Das Oberste Gericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts, das den Angeklagten zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt hatte, und charakterisierte ihn wie folgt: „Die Persönlichkeit des Angeklagten zeigt sich als die eines ungefestigten, ehrgeizigen jungen Menschen, der sich ein gewisses Maß gesellschaftspolitischen Wissens mit Fleiß und Ausdauer angeeignet, aber keine innere Beziehung zu dem von ihm Gelernten entwickelt hat. Bei der ersten Gelegenheit, in der er die erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden mußte, in der er sich des ihm mit seiner Wahl zum Sekretär einer FdJ-Grund-einheit entgegengebrachten Vertrauens würdig erzeigen konnte, hat er gründlich versagt. Sein Verhalten am 17. Juni 1953 und die vor seiner provokatorischen Tätigkeit gemachten Äußerungen bezeichnenderweise die einzige persönliche Stellungnahme zu den von ihm beobachteten Ereignissen zeigen, daß er weder von dem von ihm Gelernten überzeugt war, noch an das von ihm an die Jugendfreunde seiner Gruppe Weitergegebene geglaubt hat. Er hat sich nur äußerlich einer fortschrittlichen Entwicklung angepaßt, dafür Auszeichnungen und Vorteile erhalten, im entscheidenden Moment aber hat er sich auf die Seite der Feinde dieser Entwicklung gestellt. Das ist die Erklärung für den Widerspruch in der Persönlichkeit des Angeklagten.“!) Als Beispiel dafür, wie durch eine umfassende Charakteristik die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters zutage tritt, dient ein Urteil, durch das der Angeklagte zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Der Angeklagte gehörte von 1933 bis 1939 dem faschistischen Jungvolk an und war Adjutant des Stammführers. Er hat als ständiger Rias-Hörer am 17. Juni 1053 trotz Kenntnis der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Frage der Normen seine Kollegen zur Arbeitsniederlegung und zur Demonstration unter Propagierung der Rias-Losungen erfolgreich aufgehetzt. !) Vgl. NJ 1953 S. 494/495. In Bestätigung dieser Entscheidung hat das Oberste Gericht sich auch hier besonders mit der Persönlichkeit des Täters befaßt: „Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte sei ein Befehlsempfänger, der noch tief in der faschistischen Ideologie befangen sei. Das ist zutreffend. Der Lebensgang des Angeklagten, die ständige und begierige Aufnahme der Rias-Hetze sowie sein Verhalten am 17. Juni zeigen, daß er trotz fachlich guter Leistungen für die er im übrigen ausreichende Vergünstigungen erhalten hat, so daß er sich auch nicht wegen irgendwelcher Zurücksetzungen benachteiligt fühlen konnte ein Feind der friedlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik gewesen ist. Die Zielrichtung seines Handelns richtete sich nicht auf die Verbesserung der Lebenslage der Werktätigen, die bereits beschlossen war. Die angekündigten weiteren in dieser Richtung liegenden Maßnahmen genügten ihm nicht, er wollte andere, vom Rias propagierte Forderungen verwirklicht sehen. Darum rief er den sich zum Demonstrationszug formierenden Arbeitern zu: ,Denkt an die politischen Gefangenen!“ Aus allem ergibt sich, daß der Angeklagte kein von faschistischen Provokateuren verführter ehrlicher Arbeiter, sondern selbst ein Faschist ist, der zu Provokationen aufgefordert hat.“2) Sowohl die Anklagepolitik der Staatsanwaltschaft wie auch die rechtliche Anleitung, die den Gerichten zur Durchführung der Verfahren im allgemeinen gegeben war, hatten davon abgesehen, den überwiegenden Teil der begangenen Verbrechen als Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung zu charakterisieren. Es war vielmehr von Anfang an angestrebt worden, Art. 6 auf die Verbrechen anzuwenden, die sich wirklich, sowohl ihrem objektiven Gehalt, wie auch der Zielsetzung des Täters entsprechend, unmittelbar gegen den Bestand der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Regierung und ihre Grundlagen im allgemeinen richteten. In allen übrigen Fällen wurden nach eingehender Untersuchung des einzelnen Verbrechens Tatbestände des Strafgesetzbuchs, wie z. B. §§ 110, 115, 125, 240 usw. StGB, herangezogen. Dadurch wurde erreicht, daß in jedem einzelnen Falle das Objekt des Verbrechens wirklich genau bestimmt wurde und Angriffe gegen die Grundlagen unseres Staates von Angriffen gegen die Tätigkeit der Organe des Staates abgegrenzt wurden. Die Gerichte erkannten die Richtigkeit dieser Unterscheidung weitgehend und erhielten dabei auch durch die im Gesetz vorgesehenen unterschiedlichen Strafrahmen zugleich Anleitung beim Finden der richtigen Strafe. Eine solche Differenzierung durfte aber nicht zu einer unzulässigen milden Betrachtung schwerer Verbrechen führen. So haben manche Gerichte in unverständlicher Weise und in Verkennung der Schwere des Verbrechens in Fällen des § 125 Abs. 2 StGB ohne jede nähere Begründung mildernde Umstände angenommen, um der gesetzlich vorgesehenen Zuchthausstrafe auszuweichen. Art. 6 der Verfassung wurde zu recht in folgendem Falle angewandt: Die beiden Angeklagten waren die geistigen Urheber und Initiatoren des Streiks in einem großen Werk. Sie forderten u. a. Rücktritt der Regierung und unterbreiteten dieses Programm auch den Arbeitern eines anderen großen Betriebes, die sie ebenfalls zur Arbeitsniederlegung veranlaßten und in den Streik mit hineinzogen. Einer der Angeklagten war auch „Vorsitzender“ einer sogenannten Streikleitung. Bei ihm handelte es sich um einen typischen Trotzkisten, der vor 1933 zunächst der SPD und dann der KPD angehört hatte, nach 1945 Mitglied der SED war, jedoch eine negative Einstellung zu unserem Staat und zu unserer gesellschaftlichen Entwicklung hatte. Der zweite Angeklagte, ehemaliger Hauptmann und Bataillonskommandeur, Träger des deutschen Kreuzes 512 2) Vgl. NJ 1953 S. 495.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 512 (NJ DDR 1953, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 512 (NJ DDR 1953, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Koordinierungstätigkeit der Leiter, Das gilt in besonderem Maße für die operative Personenaufklärung als einem Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist -wer?.

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