Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 508 (NJ DDR 1953, S. 508); begründet dies einmal damit, daß die Reichsbahn Ihm für den Versand keine Waggons genehmigt habe, da der Lieferort per Schiff zu erreichen gewesen sei. Er führte weiterhin aus, daß seinem Betrieb ständig ein Lastzug der WB Kraftverkehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe auch damit gerechnet, die Lieferungen aus diesem Vertrag mit dem Lastzug der WB Kraftverkehr vornehmen zu können. Jedoch seien seine Bemühungen, nach dem 22. Oktober 1951 einen Lastzug zu erhalten, deswegen gescheitert, weil in diesem Zeitpunkt die Kartoffel- und Rübensaison eingesetzt habe. Er legte eine Bescheinigung der WB Kraftverkehr vor, aus der hervorging, daß er wiederholt im Monat November und Dezember 1951 Fahrzeuge angefordert, aber nicht erhalten hatte. Des weiteren legte er der Schiedsstelle eine Bestätigung des Transportbearbeiters des Rates der Stadt B. vor, aus der hervorging, daß auch diese Stelle ab 20. Oktober 1951 keine Transportmittel mehr zur Verfügung stellen konnte. Zum anderen habe er zwar einen eigenen Lkw, der jedoch in der fraglichen Zeit zur Heranschaffung von Rohstoffen zur weiteren Produktion benötigt worden sei. Es handle sich hierbei um eine Nachplanung, und wenn er nicht selbst die Rohstoffe herangeschafft hätte, wäre eine Stillegung oder Einschränkung des Betriebes notwendig gewesen. Deshalb habe eine fristgemäße Ausführung der Lieferung an den Antragsteller mit dem eigenen Lkw nicht durchgeführt werden können. Weiterhin behauptet er, daß bei Jeder Fahrt lediglich etwa nur 1,5 t mit seinem Lkw hätten ausgeliefert werden können, da der KGV B. ihm keinen Anhänger für den Lkw beschafft habe. Wenn die Lieferungen mit seinem Lkw hätten erfolgen sollen, dann wäre es außerdem noch notwendig gewesen, daß eine Rückladung in Be. zur Verfügung gestanden hätte, um überhaupt Benzin zu erhalten. Als sich nunmehr herausgestellt habe, daß er weder per Reichsbahn noch per fremden oder eigenen Lkw hätte liefern können, habe er sich mit dem Antragsteller telegrafisch in Verbindung gesetzt, um dessen Zustimmung zur Schiffsverladung zu bekommen. Der Antragsteller habe telefonisch zugesagt. Jedoch sei es ihm nunmehr über eine Woche lang nicht möglich gewesen, auch nur ein Fahrzeug für den Transport der Lebkuchen vom Werk zum Hafen in B. zu erhalten. Die Möglichkeit der Beförderung der Ware durch Pferdegespanne sei deshalb verworfen worden, weil dadurch erhöhte Transportkosten eingetreten wären. Auf die Behauptung des Antragstellers, dem Antragsgegner wäre angeboten worden, den Vertrag hinsichtlich der Liefertermine zu ändern, wendet der Antragsgegner ein, daß damit die Gefahr des Inverzugkommens auch nicht abgewendet worden wäre. Deshalb sei eine solche Vereinbarung unterblieben. Aus den Gründen: Der Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe ist begründet. Der Antragsgegner hat sich unterschriftlich im Vertrag vom 22. Oktober 1951 verpflichtet, die erste Lieferung bereits drei Tage später zu erbringen. Dem Antragsgegner mußte bekannt sein, ob und wie er diese Lieferung ausführen wollte. Das gleiche muß auch für die anderen sehr kurzfristig zu erbringenden Lieferungen gelten. So kann der Antragsgegner nicht geltend machen, daß ihm die Reichsbahn keine Waggons genehmigt hat. Ihm war bekannt, daß die Reichsbahn dann keine Waggons genehmigt, wenn die Lieferung per Schiff erfolgen kann, wie das hier der Fall gewesen ist. Weiterhin kann er sich nicht darauf berufen, daß die WB Kraftverkehr ihm keine Lastzüge gestellt hat, da er mit dieser keine Verträge über die Gestellung von Lastzügen abgeschlossen hat. Schließlich hat er bei Vertragsabschluß gewußt, daß er schon ab 20. Oktober 1951 keinen Lkw mehr bekommen konnte, wie aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Transportbearbeiters beim Rat der Stadt B. hervorgeht. Er hätte also den Versand der Lebkuchen mit seinem eigenen Lkw vornehmen müssen. Es ist vollkommen unbeachtlich, daß der Antragsgegner keinen Anhänger für seinen Lkw hatte und daß er sich um Rückladung in Be. hätte bemühen müssen. Das sind Fragen, die zum Betriebsablauf gehören und für die er die Verantwortung trägt. Er hätte dann eben mehr Fahrten mit seinem Lkw durchführen müssen. Sein Einwand, daß er in der fraglichen Zeit seinen Lkw zur Heranschaffung von Rohstoffen aus einer Nachplanung benötigt hat, ist unbeachtlich. Durch die Anordnung über die Versandverpflichtung von Waren und die Einführung von Warenbegleitscheinen vom 2. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 560) ist der Lieferant verpflichtet, den Versand der Ware vorzunehmen. Wenn der Antragsgegner seine Nichtlieferung damit entschuldigen will, daß er Rohstoffe von seinem Vorlieferanten hätte heranholen müssen und deshalb seinen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller nicht hätte nachkommen können, so mußte die Schiedsstelle diesen Einwand als unbeachtlich und unbegründet verwerfen. Um überhaupt liefern zu können, versuchte nun der Antragsgegner den Versand per Schiff vorzunehmen. Als Begründung dafür, daß auch die Lieferungen per Schiff in Verzug geraten waren, führte er aus, daß ihm keine Transportmittel zur Beförderung der Ware auf der 4 km langen Strecke vom Werk zum Hafen in B. zur Verfügung gestanden haben. Diese Begründung mußte als nicht stichhaltig zurückgewiesen werden. Als nun die Möglichkeit des Versandes per Schiff bestand, hätte er alles tun müssen, um die Ware vom Werk zum Hafen zu bringen. Er hätte als allererstes seinen Lkw für die kurze Zeit des Transportes der Ware zum Hafen freistellen müssen. Das ist unterblieben und ebenso der Transport durch Pferdegespanne. Hieraus folgt, daß der Antragsgegner seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachgekommen ist. Dem Antrag auf Zahlung von Konventionalstrafe mußte daher stattgegeben werden. Milderungsgründe für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe lagen schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegner den Vorschlag des Antragstellers auf Änderung des Vertrages in bezug auf Liefertermine nicht angenommen hat. Der Antragsgegner hat daher die Vertragsstrafe in der beantragten Höhe zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Literatur Wohnungs-, Miet- und Pachtrecht der Deutschen Demokratischen Republik mit Anhang Groß-Eerlin. Textsammlung, zusammengestellt und bearbeitet von Herbert Hempel. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. 512 S.; Preis: 7,95 DM. Mit der vorliegenden Sammlung der wichtigsten Gesetze auf dem Gebiete des Wohnungs-, Miet- und Pachtrechts ist für die Deutsche Demokratische Republik und Groß-Berlin erstmalig eine Zusammenfassung aller wesentlichen Vorschriften dieses Rechtsgebietes erschienen. Es ist das unbestreitbare Verdienst des Bearbeiters, den gerade auf diesem Rechtsgebiet fühlbar in Erscheinung getretenen Mangel einer erschöpfenden und zusammenfassenden Textsammlung beseitigt zu haben. Gerade das Wohnungswesen und im Zusammenhang damit der Wiederaufbau unserer durch Kriegseinwirkungen zerstörten Städte gehören zu den Kernfragen der täglichen Arbeit vieler Funktionäre unseres Staates. Ihnen hat der Bearbeiter mit seiner Textsammlung ein brauchbares Hilfsmittel in die Hand gegeben. Hier seien nur die wichtigsten behandelten Sachgebiete angeführt: Miete und Mietpreisbildung, Mieterschutz, Wohnungs- und Wohnungsnotrecht, Wiederaufbau und Instandsetzung, Pacht-und KleingartenreCht sowie Zuzug und Meldewesen. Richter, Rechtsanwälte und Verwaltungsfunktionäre werden siCh trotz der Fülle des Stoffes schnell über die sie bewegenden Fragen ihrer täglichen Arbeit unterrichten können, denn die Gesetzessammlung ist übersichtlich gegliedert, und ein Stichwortverzeichnis erleichtert das Auffinden der gesuchten Vorschrift. Die Benutzung des Werkes wird überdies durch Anmerkungen und Verweisungen erleichtert. Vor allem für die Leiter der juristischen Referate in der Verwaltung, die Vorsitzenden der SChiedsstellen für Wohn- und gewerbliche Räume und die Angestellten der Abt. Aufbau und Wohnungswesen ist das Werk eine begrüßenswerte Neuerscheinung. Fritz Klemmer Mitteilungen der Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur 1. Vorschläge für die Übersetzung sowjetischer Fachbücher: Vorschläge für die Übersetzung sowjetischer und volksdemokratischer Fachbücher sind direkt an das Amt für Literatur und Verlagswesen, Ausländsabteilung, Berlin W 1, Wilhelmstraße 63, zu richten. 2. Über sowjetische und volksdemokratische Literatur Informieren folgende Veröffentlichungen: a) Inhaltsverzeichnisse sowjetischer Fachzeitschriften (5 Reihen). ' b) Blank dlja sajawok Kniga-Vorankündlgungen (3 Reihen). (informieren über die sowjetischen Buchneuerscheinungen). c) Neuerscheinungen wissenschaftlicher Literatur aus den Ländern der Volksdemokratie und der Volksrepublik China. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 508 (NJ DDR 1953, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 508 (NJ DDR 1953, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Dietz Verlag Berlin Aufgaben der Parteiorganisation, hoi der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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